* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

da er durch Krankheit verhindert sei, seinen Berufspflichten nachzukommeno Dem Antrag wurde entsprochen» Auf sein am 5o September 1950 gestelltes Gesuch wurde er im Januar 1951 wiederum beim Amts- und Landgericht in Hannover als Rechtsanwalt zugelassen, außerdem wieder zu dem Notar bestellt» Nachdem er zunächst den vorgeschriebenen Treueid als Notar wegen seines Eintretens für die Wiederherstellung der Monarchie abgclehnt hatte, leistete er ihn am 23» Januar 1952» Auf seinen wegen seines Alters gestellten Antrag vom 26o April 1958 wurde er in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht» Damit endete auch sein Notariat» Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat sich in seinem Gutachten vom 14« Februar 1962 gegen die Zulassung des Antragstellers ausgesprochen, da dieser infolge fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage sei, seine eigene Hand- Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. - EGH 20, 63 -, auf allgemeiner Nervenschwäche beruhende starke Beeinträchtigung der Entschlußkraft - EGH 21, 36 -) so stark sind, daß der Bev/erber deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszu-üben» Pür die Zulassung genügt es nicht, daß er zu einzelnen Arbeiten der normalen Berufstätigkeit fähig ist, andere jedoch nicht auszuüben vermag» Vielmehr ist die Zulassung auch dann zu versagen, wenn nur partielle Ausfälle des Bewerbers vorliegen, diese aber gerade für den Beruf des Rechtsanwalts wichtig sind» 2» Bas auffällige Verhalten des Antragstellers in jüngerer Zeit geht auf folgende Vorgänge Zurücks Bis zur Zeit nach der Währungsreform besaß der Antragsteller 1 $> der Aktien der Rosenthal-Porzellan AG in Selb/ Bayern» Etwa 26 # hatte die Bayerische Hypotheken- und Y/echselbank 1938 bei der Enteignung jüdischen Eigentums erhalten» Bas deswegen eingeleitete Rückerstattungsverfahren endete nicht so, wie der Antragsteller, der in diesem Zu- sainraenhang seine Aktien an die Bayerische Hypotheken- und Y/echselbank veräußerte, es für richtig hielte Das nahm er zu dem Anlaß, gegen die bei dem Verfahren beteiligten Personen und gegen diejenigen, die nach seiner Ansicht hätten ein-greifen müssen, schwere Vorwürfe zu erheben und Strafanzeigen zu erstatten* Die Vorwürfe gingen u.a. dahin, daß maßgebliche Personen, darunter ein Ministerpräsident und ein Staatssekretär, die inzwischen verstorben waren, 3ich bereichert und z.T. der aktienrechtlichen Untreue schuldig gemacht hätten* Gegen den Vizepräsidenten Endres erhob er den Vorwurf der aktienrechtlichen Untreue; außerdem sollte dieser 10 000 DM Bestechungsgelder erhalten haben* Alle auf seine Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren und Voruntersuchungen wurden durch die Staatsanwaltschaft eingestellt oder die Beschuldigten außer Verfolgung gesetzt* Das veranlaßte den Beschwerdeführer, gegen die Richter, Staatsanwälte und den damaligen Justizrainister weitere Vorwürfe zu erheben und die Einleitung von Ermittlungsverfahren strafrechtlicher und dienststrafrechtlicher Art gegen diese zu beantragen* Dem Beschwerdeführer, der in diesem Zusammenhang einen Aufruf in einer Tageszeitung mit dem Ziele veröffentlichte hatte, Verwaltungsmitglieder der Rosenthal AG aus ihren Stellungen zu entfernen, wurde 1955 im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht München I untersagt, die Vorv/ürfe weiter zu erheben* Er verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich, seine Beschuldigungen nicht zu wiederholen. In allen von ihm angeregten Verfahren wegen aktienrechtlicher Untreue hätten die Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich unterlassen, die Vorgänge aufzuklären» Die deutsche Justiz sei nach dem Vorbild Amerikas (Nürnberg) auf das Niveau der Inquisitions- und Hexenprozesse abgesunken« Abschriften dieser Beschwerde übersandte er dem Bundespräsidenten, dem ^Bundeskanzler, dem Präsidenten des Ehrengerichtshofs, vor dem sein Zulassungsverfahren schwebte, und anderen namhaften Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens» genommen hatte, erklärte er am 29 o November 1961 diese “Zurücknahme der Berufung für null und nichtig“ und begründete dies des längeren« Abschrift dieses Schriftsatzes schickte er der Antragsgognerin sowie anderen Stellen, die mit der Angelegenheit nichts zu tun hatten« Am 6« Dezember 1961 schrieb er dem Vizepräsidenten der Rechtsanv/altskammer auf dessen Antwortschreiben, daß ihn Frau deren Anwalt und die Richter weniger interessierten, dafür aber die Frage, ob Bonn u«a« ein Rechtsstaat, eine Demokratie sei« 6» In einem Schriftsatz vom 31» Januar 1964 erbietet er sich dem beschließenden Senat gegenüber, von weltweiten wi-4000jährigen Gesichtspunkten aus darzulegen, daß die Menschheit an der Schwelle der neuesten Zeit stehe, in der das Recht der christlichen Nächstenliebe die Grundlage der Weltordnung sein werde» Deutschland werde, befreit von den Sklavenketten der Gegenwart, Führer der Menschheit in die Zukunft sein zusammen mit den uralten Kulturvölkern der Chinesen, Inder, Perser, Ägypter, aber nicht mit der dekadenten Y/estwelt» Der Ehrengerichtshof hat ein schriftliches Gutachten des Oberregierungsmedizinalrats Dr. Kflfc eingeholt, das auszugsweise verlesen worden ist«, Der Sachverständige bezeichnet den Beschwerdeführer als hypertym altersgefärbten, in der Selbstkritik geminderten Reaktionstyp, der von der Norm psychisch abweiche und keine Gev/ähr dafür biete, daß er sich mit seiner Tätigkeit und mit der Benutzung seines Anwalttums in den normalen Grenzen halten werde« 1« Wie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ergab, ist dieser für sein Alter körperlich noch sehr rüstig, auch geistig orientiert; er kann sich auf Fragen einstollen und dem Verlauf eines Gespräches anpassen« Allerdings war er im Jahre 1958 nach seiner eigenen Erklärung körperlich und seelisch zusammengebrochen« Davon ist jetzt nichts mehr zu bemerken« Die gedrückte Stimmung ist einer auffallend gehobenen gewichen. liehen Möglichkeiten ganz falsch sieht, nicht nur zu den betreffenden Akten und den zuständigen Stellen einreicht, sondern sie, wie es die Art von Querulanten ist, vielen anderen Stellen übersendet* Er vermengt die konkreten Angelegenheiten mit politischen Angriffen, die ihm zu dem Teil wichtiger sind als die Einzelsache, die aber mit dieser nichts zu tun haben* Im Brief an den früheren Bundeskanzler Br. Adenauer fühlt er sich den Politikern in Deutschland überlegen; er bezeichnet zudem Dr* Adenauer als einen Politiker, der einer Pata Morgana nachrenne, und erklärt, von einem Idioten könne,: der Bundeskanzler das Rezept erfahren, nach dem in drei Monaten die sichere Grundlage für die Wiederherstellung des deutschen Reiches gelegt werden könnte. Die politischen Ansichten des Antragstellers mag man für vertretbar halten iß'der als abwegig bezeichnen; für das Zulassungsverfahren sind sie unerheblich* Deshalb bedurfte es auch nicht der Erhebung der dazu vom Beschwerdeführer angetretenen Beweise* Der Umstand jedoch, daß er sie bei den unpassendsten Gelegenheiten und Stellen anbringt, ergibt ein wesentliches Anzeichen für fehlende Selbstkritik* So hat er noch während des laufenden Verfahrens wiederholt in seinen Schriftsätzen, statt rein sachlich Stellung zu nehmen, seine politischen Ansichten wiederum dargelegt und seine Beschuldigungen wiederholt * Er unterscheidet nicht mehr richtig zwischen Zulässigem und Nichtzulässigem, zur Sache Gehörendem und Unwesentlichem oder sogar Abwegigem* Nicht mit ihm übereinstimmende oder seinem Begehren im V/ege stehende Personen greift er nicht nur sachlich an, er bezichtigt sie sogar strafbarer Handlungen, ohne daß wirkliche Grundlagen für deren vorsätzliche Begehung vorhanden sind* Daß diese nur einen Seilbereich des Denkens betrifft und der Beschwerdeführer im übrigen noch rüstig und orientiert ist, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen« Deshalb brauchen auch die vom Antragsteller insov/eit beantragten Beweise nicht erhoben zu werden« Der Senat sah auch keine Veranlassung, das beantragte Obergutachten einzuholen« Die Frage, ob der Antragsteller an einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 7 Nr« 7 BRAO leidet, die ihn zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unfähig macht, kann auf Grund des bisherigen Gutachtens, der vorliegenden Schriftsätze und des persönlichen Auftretens des Beschwerdeführers vom Senat mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden« Wie aus seinem Antrag auf Zulassung hervorgeht und er auch dem Sachverständigen gegenüber betont hat, will er durch die Zulassung als Rechtsanwalt hauptsächlich erreichen, daß er seine besonderen Anliegen (Rosenthal-Komplex, angeblicher Mißbrauch des Rechts zu politischen, wirt- schaftlichen und kirchlichen Zwecken, Wiederherstellung der Monarchie) in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt betreiben kann«, Das würde aber den Interessen des Rechtsanwalt sstandes und der Rechtspflege widersprechen» Ein Bewerber, der noch während des Zulassungsyerfahrene die deutsche Justiz als auf das Niveau der Inquisitions- und Hexonprozesse abgesunken bezeichnet, kann nicht unabhängiges Organ der Rechtspflege sein, das der Rechtsanwalt nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist» Zudem würden die Interessen der Mandanten beim Beschwerdeführer erheblich gefährdet sein, weil der Senat davon überzeugt ist, daß der Antragsteller bei jeder Gelegenheit seine vermeintlichen Aufgaben und Belange in den Vordergrund stellen und mit den Interessen der Mandanten vermengen würde»

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 6 BGB § 67 StGB § 201 FGG § 202 KostO
RechtsanwaltBundeskanzlerPräsidentJustizBeschwerdeführerZulassungVorwurf

Volltext der Entscheidung

Anv/Z (B) 17/63
2094 077
Beschluß
 In dem Verfahren
 des Hechtsanwalts i«R« Hermann G( L^BH^Bstraße
 Antragstellers und Beschwerde-führers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk 1vertreten durch ihren Präsidenten, in CBHP> B^HBBstraße Bl
 Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin,
 Beteiligt? die LandesJustizverwaltung NiederSachsen, diese vertreten durch den General Staat sanwalt. in OBI
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 24«. Februar 1964 unter Mitwii'kung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Puchs und Heins, der Bundesrichter BÖrtzler, Kirchhof und Br« Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Bio sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17« Juli 1963 ergangenen Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle wird zurückgewiesen o
Ber Antragsteller, hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen« Er hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin und der Beteiligten im zweiten Rechtszuge entstanden sind«
Bcr Geschäftsv/ert wird auf 10 000 BM festgesetzt®
Der am	^78 geborene Antragsteller war
 früher beim Amtsgericht in Wennigsen und dann beim Amtsund Landgericht in Hannover als Rechtsanwalt zugelassen»
Ab 1946 war er zunächst nicht als Rechtsanwalt tätig«, Im August 1948 beantragte er seine Löschung als Rechtsanwalt? da er durch Krankheit verhindert sei, seinen Berufspflichten nachzukommeno Dem Antrag wurde entsprochen» Auf sein am 5o September 1950 gestelltes Gesuch wurde er im Januar 1951 wiederum beim Amts- und Landgericht in Hannover als Rechtsanwalt zugelassen, außerdem wieder zu dem Notar bestellt» Nachdem er zunächst den vorgeschriebenen Treueid als Notar wegen seines Eintretens für die Wiederherstellung der Monarchie abgclehnt hatte, leistete er ihn am 23» Januar 1952» Auf seinen wegen seines Alters gestellten Antrag vom 26o April 1958 wurde er in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht» Damit endete auch sein Notariat»
Am 29« Januar 1962 beantragte er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem Antrag erklärte er, er beschäftige sich zur Zeit mit dem Mißbrauch des Rechts zu politischen, wirtschaftlichen und kirchlichen Zwecken in Vergangenheit und Gegenwart und er habe seinen früheren Kampf gegen die Hydra der Korruption dnü der bayerischen Justiz wieder aufgenommen»
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat sich in seinem Gutachten vom 14« Februar 1962 gegen die Zulassung des Antragstellers ausgesprochen, da dieser infolge fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage sei, seine eigene Hand-
 
lungsweise sachlich und kritisch zu beurteilen, auch die Unrichtigkeit prozessualer Maßnahmen nicht erkennen könne; es liege daher der Versagungsgrund des § 7 Nr«, 7 BRAO vor»
4
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgev/iescn und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr« 7 BRAO vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet»
III.
Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Eine solche Person soll nicht zugelassen werden, weil ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Gefahr j für die Rechtspflege und für die Recht suchenden bilden würde (vgl. Bülow, BRAO § 7 Anm. 9; Amtl» Begründung zu § 19 Nr. 7 des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung 1958; Priedländer, Rechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 5 Anm» 49 und 51). Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des einzelnen Palles entschieden werden. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Bewerber nicht geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder des § 51 StGB ist. Es kommt darauf an, ob körperliche oder geistige Mängel des Bewerbers i in seiner Gesamtheit (z.B. hochgradige nervöse Reizbarkeit
 
- EGH 20, 63 -, auf allgemeiner Nervenschwäche beruhende starke Beeinträchtigung der Entschlußkraft - EGH 21, 36 -) so stark sind, daß der Bev/erber deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszu-üben» Pür die Zulassung genügt es nicht, daß er zu einzelnen Arbeiten der normalen Berufstätigkeit fähig ist, andere jedoch nicht auszuüben vermag» Vielmehr ist die Zulassung auch dann zu versagen, wenn nur partielle Ausfälle des Bewerbers vorliegen, diese aber gerade für den Beruf des Rechtsanwalts wichtig sind»
IV»
Dazu ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, in welcher der Antragsteller eingehend gehört wurde, folgendes festgestellt worden»
I» Der Antragsteller hat sich bis Ende 1958 in seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt tadelfrei verhalten»
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer in CflB) hat ihm in einem Schreiben vom 14» Mai 1958 den Bank und die Anerkennung der Anwaltschaft ausgesprochen»
2» Bas auffällige Verhalten des Antragstellers in jüngerer Zeit geht auf folgende Vorgänge Zurücks
 Bis zur Zeit nach der Währungsreform besaß der Antragsteller 1 $> der Aktien der Rosenthal-Porzellan AG in Selb/ Bayern» Etwa 26 # hatte die Bayerische Hypotheken- und Y/echselbank 1938 bei der Enteignung jüdischen Eigentums erhalten» Bas deswegen eingeleitete Rückerstattungsverfahren endete nicht so, wie der Antragsteller, der in diesem Zu-
 
sainraenhang seine Aktien an die Bayerische Hypotheken- und Y/echselbank veräußerte, es für richtig hielte Das nahm er zu dem Anlaß, gegen die bei dem Verfahren beteiligten Personen und gegen diejenigen, die nach seiner Ansicht hätten ein-greifen müssen, schwere Vorwürfe zu erheben und Strafanzeigen zu erstatten* Die Vorwürfe gingen u.a. dahin, daß maßgebliche Personen, darunter ein Ministerpräsident und ein Staatssekretär, die inzwischen verstorben waren, 3ich bereichert und z.T. der aktienrechtlichen Untreue schuldig gemacht hätten* Gegen den Vizepräsidenten Endres erhob er den Vorwurf der aktienrechtlichen Untreue; außerdem sollte dieser 10 000 DM Bestechungsgelder erhalten haben* Alle auf seine Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren und Voruntersuchungen wurden durch die Staatsanwaltschaft eingestellt oder die Beschuldigten außer Verfolgung gesetzt* Das veranlaßte den Beschwerdeführer, gegen die Richter, Staatsanwälte und den damaligen Justizrainister weitere Vorwürfe zu erheben und die Einleitung von Ermittlungsverfahren strafrechtlicher und dienststrafrechtlicher Art gegen diese zu beantragen* Dem Beschwerdeführer, der in diesem Zusammenhang einen Aufruf in einer Tageszeitung mit dem Ziele veröffentlichte hatte, Verwaltungsmitglieder der Rosenthal AG aus ihren Stellungen zu entfernen, wurde 1955 im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht München I untersagt, die Vorv/ürfe weiter zu erheben* Er verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich, seine Beschuldigungen nicht zu wiederholen.
Dieser Verpflichtung kam er zunächst nach. Seit 1961 griff er jedoch diese Vorv/ürfe mit größtem Nachdruck wieder auf* In einem Schriftsatz vom 13. Dezember 1961 verlangte er vom Bayerischen Ministerpräsidenten, daß "diese Katastrophe des Rechts erneut untersucht11 werde. Abschriften dieses Ver-
 
f
langens sandte er an den Bundeskanzler, mehrere Justizminister, Präsidenten hoher Berichte, den Generalbundesanwalt und den Generalstaatsanwalt in München» Am 28» Dezember 1961 forderte er den Bayerischen Minister der Justiz auf, einzuschreiten, es gehe um die Wiederherstellung der Ehre der bayerischen Justiz» In einem von ihm zu den Akten des Ehrengerichtshofs in Abschrift überreichten Schreiben vom 12» März 1962 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz schrieb er, drei von ihm näher bezeichnete Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, des Landgerichtspräsidenten München I und des Oberstaatsanwalts München I schienen ihm zu beweisen, daß der Geist, der früher die Beschuldigten geschützt habe, heute noch in München herrsche»
In einer Beschwerde vom 10» August 1962 gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahren gegen Dr»	wegen
 Bestechung führte er aus, er sehe in der Einstellung "einen neuen Beweis für das unentwegte Bestreben der Staatsanwaltschaft, die sakrosankte Hypo und ihre Organe pflichtwidrig zu schützen und ihnen die Früchte ihrer Handlungsweise zu erhalten11. In allen von ihm angeregten Verfahren wegen aktienrechtlicher Untreue hätten die Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich unterlassen, die Vorgänge aufzuklären» Die deutsche Justiz sei nach dem Vorbild Amerikas (Nürnberg) auf das Niveau der Inquisitions- und Hexenprozesse abgesunken« Abschriften dieser Beschwerde übersandte er dem Bundespräsidenten, dem ^Bundeskanzler, dem Präsidenten des Ehrengerichtshofs, vor dem sein Zulassungsverfahren schwebte, und anderen namhaften Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens»
3« Nachdem er in einem Rechtsstreit mit seiner damaligen Mieterin B^HHM die Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts vom 21. Juki 1961 zurück-
 
genommen hatte, erklärte er am 29 o November 1961 diese “Zurücknahme der Berufung für null und nichtig“ und begründete dies des längeren« Abschrift dieses Schriftsatzes schickte er der Antragsgognerin sowie anderen Stellen, die mit der Angelegenheit nichts zu tun hatten« Am 6« Dezember 1961 schrieb er dem Vizepräsidenten der Rechtsanv/altskammer auf dessen Antwortschreiben, daß ihn Frau	deren
 Anwalt und die Richter weniger interessierten, dafür aber die Frage, ob Bonn u«a« ein Rechtsstaat, eine Demokratie sei«
In einem in Zweitschrift dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Antragsgegnerin übersandten Schriftsatz vom 12« Dezember 1961 behauptete er, die USA hätten seit etwa 1850[ vier Weltrekorde gewonnen, und zwar die der Ausrottung der [ roten Rasse, der Versklavung der schwarzen Rasse, der Anzettelung des aus zwei Teilen bestehenden Y/eltkrieges und des teils vollendeten, teils versuchten Mordes, von 50 bis 60 Millionen Deutschen« Die Bundesrepublik sei der Sklave der USA« Es gebe in Deutschland kein freies Yfahlrecht, und das Bundesverfassungsgericht sei kein Gericht, sondern eine parteilich besetzte von den Parteien zu ihrem Schutze eingerichtete Behörde«
<
4o In einem Schreiben an den Bundeskanzler Dr« Adenauer vom 28« Dezember 1961, dessen Abschriften er an den Generalsekretär der UNO, den Präsidenten der USA, Mitglieder der Bundesregierung und andere im öffentlichen Leben stehende Personen sandte, wiederholte er diese Behauptungen und nannte die führende Schicht der USA eine ebenso überzivili3ierte wie kulturlose Verbrecherbande, ihre Politik eine Staatsführung der Verlogenheit in letzter Übersteigerung und einer sittlichen Verkommenheit, die nicht fürchterlicher erdacht werden könne« Den Bundeskanzler beschuldigte er, dieser sei mit seiner “Gefolgschaft einschließlich der Herren B^IH^
 
/
/
und	das	alleinige Hindernis der Wiederherstellung
 des deutschen Reiches"; er habe mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts fast diktatorisch die Geschicke des deutschen Volkes geleitet; das Ergebnis sei eine "politische, rechtliche und moralische Katastrophe"» Am Schluß des Briefes forderte der Beschwerdeführer den Bundeskanzler auf, dem Vorbild Konrads I. und Konrads des Roten zu folgen, abzutreten und die Reichsinsignien zu den Norddeutschen zu schicken; Pranken, Schwaben und Bayern seien weniger geeignete
5o Gegen den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin stellte der Beschwerdeführer am 11« Mai 1962 Strafantrag, weil dieser in dem Gutachten der Antragsgegnerin erklärt habe, der Beschwerdeführer leide an dementia senilis»
6» In einem Schriftsatz vom 31» Januar 1964 erbietet er sich dem beschließenden Senat gegenüber, von weltweiten wi-4000jährigen Gesichtspunkten aus darzulegen, daß die Menschheit an der Schwelle der neuesten Zeit stehe, in der das Recht der christlichen Nächstenliebe die Grundlage der Weltordnung sein werde» Deutschland werde, befreit von den Sklavenketten der Gegenwart, Führer der Menschheit in die Zukunft sein zusammen mit den uralten Kulturvölkern der Chinesen, Inder, Perser, Ägypter, aber nicht mit der dekadenten Y/estwelt»
A© 14o Februar 1964 hat er dem Senat Abschrift eines Telegramms übersandt, in welchem er bei dem Bundesminister der Justiz gegen den zur Zeit anhängigen Euthanasieprozeß in f’Siiaburg protestiert und dieserhalb um Audienz nachsucht»
 
V.
Der Ehrengerichtshof hat ein schriftliches Gutachten des Oberregierungsmedizinalrats Dr. Kflfc eingeholt, das auszugsweise verlesen worden ist«, Der Sachverständige bezeichnet den Beschwerdeführer als hypertym altersgefärbten, in der Selbstkritik geminderten Reaktionstyp, der von der Norm psychisch abweiche und keine Gev/ähr dafür biete, daß er sich mit seiner Tätigkeit und mit der Benutzung seines Anwalttums in den normalen Grenzen halten werde«
Der Antragsteller hat beantragt,
 noch ein Obergutachten einzuholen und Zeugen zu vernehmen«
Insoweit wird auf seine Schriftsätze vom 8« Januar 1964?
22« Januar 1964, 31« Januar 1964 und 14« Februar 1964 verwiesen«
VI«
1« Wie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ergab, ist dieser für sein Alter körperlich noch sehr rüstig, auch geistig orientiert; er kann sich auf Fragen einstollen und dem Verlauf eines Gespräches anpassen« Allerdings war er im Jahre 1958 nach seiner eigenen Erklärung körperlich und seelisch zusammengebrochen« Davon ist jetzt nichts mehr zu bemerken« Die gedrückte Stimmung ist einer auffallend gehobenen gewichen. Von einer allgemeinen Geistesschwäche kann keine Rede sein. Die zur Widerlegung einer solchen Annahme benannten Personen brauchen daher nicht vernommen zu werden. Der Antragsteller konnte sich allerdings in der mündlichen
10	-
(
Verhandlung nicht mehr daran erinnern, daß er 1948 seine Zulassung aufgegeben hatte und im Jahre 1951 neu zugelassen war; doch war dies die einzige Gedächtnislücke, die festzustellen war«
2« Dem Antragsteller fehlt jedoch in hohem Maße die Fähigkeit zur Selbstkritik und zur richtigen Einschätzung der Bedeutung der Gedanken** die ihn gefangen nehmen« Er ist völlig beherrscht von den Angelegenheiten, die sein besonderes Interesse finden« Infolgedessen unternimmt er Schritte, die nicht berechtigt sind oder weit über das zulässige Maß hinausgehen« So schließt er aus der Tatsache, daß die Strafverfolgungsbehörden von ihm eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt haben, ohne weiteres, daß diese vorsätzlich die Aufklärung unterlassen und das Recht gebeugt oder die Beschuldigten begünstigt haben« Alte, bereits weit zurückliegende Vorgänge, deren Verfolgung, soweit die Handelnden sich überhaupt eines Vergehens z»B« aktienrechtlicher Art nach den §§ 244 ff AktG schuldig gemacht haben sollten, ersichtlich verjährt sein würde (§67 StGB), greift er wieder auf, obwohl er früher bereits keinen Erfolg und sich ausdrücklich verpflichtet hatte, die Vorwürfe zu unterlassen» Dabei macht er denen, die nicht in seinem Sinne entschieden, sowie der gesamten Justiz der Form und der Sache nach weit über das zulässige Maß hinausgehende Vorwürfe»
Unter anderem behauptet er wiederholt Rechtsbeugung und Begünstigung im Amt« Als der Bundesjustizminister ihm mitteilte, er sehe sich nicht in der Lage, einzusehreiten (d«h» zu veranlassen, daß über eine Anzeige gegen bayerische Behörden nicht bayerische Gerichte entscheiden), folgert der Beschwerdeführer, daß dies aus politischen Gründen geschehen sei. Seine privaten Rechtsstreitigkeiten hält er für so wichtig, daß er seine Schriftsätze, u»a« den vom 29» November 1961 in der Mietsache, in dem er die verfahrensrecht-
11
liehen Möglichkeiten ganz falsch sieht, nicht nur zu den betreffenden Akten und den zuständigen Stellen einreicht, sondern sie, wie es die Art von Querulanten ist, vielen anderen Stellen übersendet* Er vermengt die konkreten Angelegenheiten mit politischen Angriffen, die ihm zu dem Teil wichtiger sind als die Einzelsache, die aber mit dieser nichts zu tun haben* Im Brief an den früheren Bundeskanzler Br. Adenauer fühlt er sich den Politikern in Deutschland überlegen; er bezeichnet zudem Dr* Adenauer als einen Politiker, der einer Pata Morgana nachrenne, und erklärt, von einem Idioten könne,: der Bundeskanzler das Rezept erfahren, nach dem in drei Monaten die sichere Grundlage für die Wiederherstellung des deutschen Reiches gelegt werden könnte. Die politischen Ansichten des Antragstellers mag man für vertretbar halten iß'der als abwegig bezeichnen; für das Zulassungsverfahren sind sie unerheblich* Deshalb bedurfte es auch nicht der Erhebung der dazu vom Beschwerdeführer angetretenen Beweise* Der Umstand jedoch, daß er sie bei den unpassendsten Gelegenheiten und Stellen anbringt, ergibt ein wesentliches Anzeichen für fehlende Selbstkritik* So hat er noch während des laufenden Verfahrens wiederholt in seinen Schriftsätzen, statt rein sachlich Stellung zu nehmen, seine politischen Ansichten wiederum dargelegt und seine Beschuldigungen wiederholt * Er unterscheidet nicht mehr richtig zwischen Zulässigem und Nichtzulässigem, zur Sache Gehörendem und Unwesentlichem oder sogar Abwegigem* Nicht mit ihm übereinstimmende oder seinem Begehren im V/ege stehende Personen greift er nicht nur sachlich an, er bezichtigt sie sogar strafbarer Handlungen, ohne daß wirkliche Grundlagen für deren vorsätzliche Begehung vorhanden sind*
12
Die fehlende Selbstkritik zeigt sich auch darin, daß er in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, er habe noch nie so gut zu denken vermocht wie jetzt«
Nach alledem liegt eine Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers im Sinne des § 7 Nr« 7 BRAO vor. Daß diese nur einen Seilbereich des Denkens betrifft und der Beschwerdeführer im übrigen noch rüstig und orientiert ist, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen« Deshalb brauchen auch die vom Antragsteller insov/eit beantragten Beweise nicht erhoben zu werden« Der Senat sah auch keine Veranlassung, das beantragte Obergutachten einzuholen« Die Frage, ob der Antragsteller an einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 7 Nr« 7 BRAO leidet, die ihn zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unfähig macht, kann auf Grund des bisherigen Gutachtens, der vorliegenden Schriftsätze und des persönlichen Auftretens des Beschwerdeführers vom Senat mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden«
Eine Änderung dieses Zustandes ist bei dem Alter des Beschwerdeführers und seinem langjährigen Verhalten nicht mehr zu erwarten. Vielmehr macht diese Schwäche der geistigen Kräfte den Antragsteller dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben? Das zeigen insbesondere seine Schriftsätze, die er noch während des laufenden Verfahrens verfaßt hat«
Wie aus seinem Antrag auf Zulassung hervorgeht und er auch dem Sachverständigen gegenüber betont hat, will er durch die Zulassung als Rechtsanwalt hauptsächlich erreichen, daß er seine besonderen Anliegen (Rosenthal-Komplex, angeblicher Mißbrauch des Rechts zu politischen, wirt-
-13-
schaftlichen und kirchlichen Zwecken, Wiederherstellung der Monarchie) in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt betreiben kann«, Das würde aber den Interessen des Rechtsanwalt sstandes und der Rechtspflege widersprechen» Ein Bewerber, der noch während des Zulassungsyerfahrene die deutsche Justiz als auf das Niveau der Inquisitions- und Hexonprozesse abgesunken bezeichnet, kann nicht unabhängiges Organ der Rechtspflege sein, das der Rechtsanwalt nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist» Zudem würden die Interessen der Mandanten beim Beschwerdeführer erheblich gefährdet sein, weil der Senat davon überzeugt ist, daß der Antragsteller bei jeder Gelegenheit seine vermeintlichen Aufgaben und Belange in den Vordergrund stellen und mit den Interessen der Mandanten vermengen würde»
Demnach ist im Gutachten des Vorstandes, der Antragsgegnerin zu Recht der Versagungsgrund des § 7 Nr» 7 BRAO angenommen worden» Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen»
H
VII.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abs«, 2 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs» 1 Satz 1 und 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftsv/ertes beruht auf § 202 Abs« 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs» 2 KostO.
Glanzmann	Dr.	Fuchs
 Heins	Börtzler
 Petersen
Kirchhof
 Spengler