Pie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3« Februar 1962 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtohofs für. Er betreibt nunmehr seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart» Seine bisherige Tätigkeit will er weiter neben seiner Anwaltspraxis ausüben» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat gutachtlich dahin Stellung genommen, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr» 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller noch keine gehobene Stellung und nur in ganz geringem Umfange die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts-anwaltsberufes habe» Hiergegen hat der Antragsteller fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der angegebene Versagungsgrund nicht vorliegto Gegen diesen Beschluß wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin» Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs» 3 und 4 in Verbindung mit § 38 BRAO), aber nicht begründeto Der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß der Antragsteller eine Tätigkeit habe, die sich mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren lasse, kann nicht beigetreten werden» 1o Ein Bewerber, der neben seiner Anwaltspraxis noch eine andere Tätigkeit ausüben will, muß rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, als Hechtsanwalt in nicht unerheblichen Umfange tätig zu werden» Ihre in dieser Hinsicht ursprünglich vorgetragenen Bedenken hat die Beschwerdeführerin nicht aufrecht erhalten« Sie greifen auch nicht - mindestens nicht mehr - durch. Danach ist der Antragsteller berechtigt, als Rechtsanwalt tätig zu sein, während der Dienst stunden stattfindende Anwalt st ermine wahrzunehmen, und zwar auch, wenn er dadurch tagelang an der Y/ahrnehmung seiner Aufgaben bei der Allianz ^ verhindert ist» Daran, daß er die tatsächliche Möglichkeit dazu hat, können nach den glaubhaften Erklärungen des Antragstellers keine ernsten Zweifel auftauchen» dung zu Unrecht» Dafür, daß der Antragsteller seihst Geschädigte aufsucht, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, ist nichts ersichtlich» Bei der Stellung des Antragstellers ist dies auch unwahrscheinlich» Nur gelegentliche Besprechungen mit Hechtsanwälten der Geschädigten stehen der Zulassung nicht entgegen, da es nicht zu den Aufgaben des Antragstellers gehört, den unmittelbaren Kontakt mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen aufzu-nehmen» Das ist hier maßgebend £vgl» BGHZ 34, 342; 35, 205; 35, 287)e Seine Aufgabe besteht im wesentlichen darin, daß er die zu seinem Arbeitsbereich gehörenden Schadensfälle den Sachbearbeitern - falls dies erforderlich mit Bearbeitungshinweisen - zuteilt, auf Rücksprache der Sachbearbeiter Zweifelsfragen klärt, die vorbearbeiteten Schadensfälle bis zu 5 000 DM selbst entscheidet und Zahlungen bis zu diesem Betrage anweist» Er zeichnet auch die ausgehende Post gegen» Den Kontakt mit dem Publikum halten die im Außendienst Beschäftigten und auch noch die Sachbearbeiter» Zwar bearbeitet der Antragsteller einige wenige Palle selbst als Sachbearbeiter, die er sich selbst zuteilt» Eine Berührung mit den Geschädigten oder deinen Vertretern, gehört jedenfalls nicht zu dem Kernbereich seiner Aufgaben»
Anv/Z (B) 17/62 2094 046 Besch 1 u ß In der Zulassungssache der Rechtsanwalt shammer 3vertreten durch ihren Präsidenten, TJ^^Pstraße A? Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Assessor Fritz M Straße 9 Antragsteller und Beschwerde-gegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssuchen, am 19« November 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr« Heusinger, der Rechtsanwälte Pro Puchs, Pr« habil« Merkel und Dr« Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Pro Spengler und Pr« Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Pie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3« Februar 1962 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtohofs für. Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart wird zurückgewiesen« Pie Beschwerdeführerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszuge entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 100 000 BM festgesetzt« - 9, - Gründe_____^ Der Antragsteller ist bald nach dem Bestehen der großen juristischen Staatsprüfung im Jahre 1953 in den Dienst der Stuttgarter Zweigniederlassung der Vorsicherungs-AG getretene Deren Schadensabteilung ist in fünf Sachbearbeitergruppen unterteilt; eine von diesen leitet der Antragsteller <> Er hat Handlungsund ZahlungsVollmacht bis zu einem Betrage von 5 000 DM» Zu seiner Abteilung gehören ein Volljurist, zwei Referendare, ein ehemaliger wissenschaftlicher Assistent einer juristischen Fakultät, ein Jurist ohne Abschlußexamen und ein Versicherungskaufmann. Außerdem unterstehen ihm die für seinen Bezirk zuständigen Außenbeamten und Sachverständigen. Er betreibt nunmehr seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart» Seine bisherige Tätigkeit will er weiter neben seiner Anwaltspraxis ausüben» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat gutachtlich dahin Stellung genommen, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr» 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller noch keine gehobene Stellung und nur in ganz geringem Umfange die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts-anwaltsberufes habe» Hiergegen hat der Antragsteller fristgemäß gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der angegebene Versagungsgrund nicht vorliegto Gegen diesen Beschluß wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin» Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs» 3 und 4 in Verbindung mit § 38 BRAO), aber nicht begründeto Der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß der Antragsteller eine Tätigkeit habe, die sich mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren lasse, kann nicht beigetreten werden» i - 3 ~ 1o Ein Bewerber, der neben seiner Anwaltspraxis noch eine andere Tätigkeit ausüben will, muß rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, als Hechtsanwalt in nicht unerheblichen Umfange tätig zu werden» Ihre in dieser Hinsicht ursprünglich vorgetragenen Bedenken hat die Beschwerdeführerin nicht aufrecht erhalten« Sie greifen auch nicht - mindestens nicht mehr - durch. Allerdings enthält der Dienstvertrag vom 30» April / 5« Mai 1958 in § 2 die Bestimmung, daß der Antragsteller seine ganze Kraft in den Dienst der Gesellschaft stellt und nicht für andere Anstalten und Unternehmungen wirken darfo Die von der Alliar|, ausgestellte Bescheinigung vom 21» Februar 1961 besagt demgegenüber nur, daß gegen die Ausübung einer Anwaltspraxis durch den Beochwordegegner "in dem im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten möglichen Umfang" seitens der Gesellschaft keine Bedenken beständen» Die sich daraus ergebende Unklarheit über den Umfang der Itföglichkeit, die Praxis auszuüben, ist jedoch durch die Aussage;des jetzigen Abtei-lungsdircktors vor dem Ehrengerichtshof am 3«. Februar 1962 in der Parallelsache (Z 8/60) beseitigt» Danach ist der Antragsteller berechtigt, als Rechtsanwalt tätig zu sein, während der Dienst stunden stattfindende Anwalt st ermine wahrzunehmen, und zwar auch, wenn er dadurch tagelang an der Y/ahrnehmung seiner Aufgaben bei der Allianz ^ verhindert ist» Daran, daß er die tatsächliche Möglichkeit dazu hat, können nach den glaubhaften Erklärungen des Antragstellers keine ernsten Zweifel auftauchen» 2» Nachdem die Beschwerdeführerin die Art der Tätigkeit als solche, abgesehen von der nicht voihandenen gehobenen Stellung, in ihrem Schriftsatz vom 24» November 1961 als mit dem Berufe des Rechtsanwalts vereinbar bezeichnet hatte, bezweifelt sie die Vereinbarkeit in ihrer Beschwerdebegrün- dung zu Unrecht» Dafür, daß der Antragsteller seihst Geschädigte aufsucht, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, ist nichts ersichtlich» Bei der Stellung des Antragstellers ist dies auch unwahrscheinlich» Nur gelegentliche Besprechungen mit Hechtsanwälten der Geschädigten stehen der Zulassung nicht entgegen, da es nicht zu den Aufgaben des Antragstellers gehört, den unmittelbaren Kontakt mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen aufzu-nehmen» Das ist hier maßgebend £vgl» BGHZ 34, 342; 35, 205; 35, 287)e Seine Aufgabe besteht im wesentlichen darin, daß er die zu seinem Arbeitsbereich gehörenden Schadensfälle den Sachbearbeitern - falls dies erforderlich mit Bearbeitungshinweisen - zuteilt, auf Rücksprache der Sachbearbeiter Zweifelsfragen klärt, die vorbearbeiteten Schadensfälle bis zu 5 000 DM selbst entscheidet und Zahlungen bis zu diesem Betrage anweist» Er zeichnet auch die ausgehende Post gegen» Den Kontakt mit dem Publikum halten die im Außendienst Beschäftigten und auch noch die Sachbearbeiter» Zwar bearbeitet der Antragsteller einige wenige Palle selbst als Sachbearbeiter, die er sich selbst zuteilt» Eine Berührung mit den Geschädigten oder deinen Vertretern, gehört jedenfalls nicht zu dem Kernbereich seiner Aufgaben» 3» Der Ansicht des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller die für die Zulassung erforderliche gehobene Stellung habe, ist beizustimmen» Keinesfalls ist er nur mehr ein Anfänger in dem großen und angesehenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft» In einem solchen Unternehmen braucht der Bewerber keine Spitzenstellung zu haben» Es genügt, daß er sich emporgearbeitet hat und sich aus der Menge der Angestellten wesentlich heraushebt und einen größeren Verantwortungsbereich hat» Wie bereits dargelegt, hat er leitende Befugnisse« Das zeigt sich auch darin, daß die Allianz mit ihm einen Pensionsvertrag abgeschlossen hat, der nach der Bekundung des Abteilungsdirektors in der ZulaosungsSache nur den mi't Lcitungobefugnisoen versehenen Angestellten geochlosoen wird» Sein erheblicher Verantwortungsbereich kommt auch darin sum Ausdruck, daß er Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Juristen sowie Handlungsund Zahlungsvollmacht hat. Die GesamtWürdigung ergibt, daß er die erforderliche gehobene Stellung hat«. Dieser entspricht auch das Gehalt von monatlich 1 500 DM bei jährlich 15,2 Monatsgehültern» Was die Beschwerdeführerin demgegenüber vorträgt, greift nicht durcho Die beantragte Auskunft der AtO^^ darüber, ty v/ievielen Angestellten Handlungsvollmacht erteilt worden iot, braucht nicht eingeholt zu werden» Denn darauf kommt es für die Entscheidung nicht an» In einem bedeutenden Unternehmen gibt es in der Hegel mehr Handlungsbevollmächtigte als in einem kleinen» Zudem besagt die Zahl der Handlungsbevollmächtigten noch nichts für die Stellung des Antragstellers bei der der eine größere Gruppe leitet und die gehobene Stellung hat» 4» Da auch sonst keine Umstände erkennbar sind, welche die Tätigkeit des Antragstellers als unvereinbar mit dem Berufe eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsan- ^ waltschaft erscheinen lassen, war die sofortige Beschwerde zurückzuv/ei sen» 6 Die Kostenentacheidung ergibt sich aus § 201 Abs» 2 BRAO und § 13 a Abo» 1 Satz 2 FGG«, Die Festsetzung des Geschäfts-Werts beruht auf § 202 Abs«, 2 BRAO, § 30 KostO« Heusinger Dr<> Fuchs Dr« Merkel Drn Yfintzer Kirchhof Spengler Dr» Vogt