Io Die Gründe, aus denen der Ehrengerichtshof das gegenwärtige Anstellungsverhältnis des Antragstellers, das er auch nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beibehalten will, für mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar hält, vermögen nicht zu überzeugen« Vor allem trifft es nicht zu, daß die Beschäftigung als fest angestellter Syndikus schlechthin mit dem Berufsbild des freien Anwalts unvereinbar sei« Bas ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 46 BRAO und ist vom erkennenden Senat in mehreren, nach dem vorliegend angefochtenen Beschluß veröffentlichten Entscheidungen bestätigt wordene Es wird anstelle einer besonderen Begründung auf die Entscheidungen in BGHZ 33, 266, 272, 276 Bezug genommen« Auch der noch unerfahrene Assessor hat auf Grund der Ablegung des zweiten Staatsexamens einen Anspruch auf Zulassung zur Anwaltschaft, Etwaige Bedenken, daß ein Zulassungsbewerber auch nach seiner Zulassung nicht die wünschenswerten prozessualen Erfahrungen sammeln werde, sind in § 7 BRAO nicht als Versagungsgrund für die Zulassung anerkannt worden, Bas weitere Bedenken des Ehrengerichtshofs, der Antragsteller könne künftig mangels einer eigenen Kanzlei und eigenen Personals seine anwaltliche Unabhängigkeit nicht wahren, erscheint im wesentlichen durch die förmliche Zusicherung des Antragstellers ausgeräumt, er werde seine Kanzlei zwar im Gebäude der aber unter räumli- Endlich sieht der Ehrengerichtshof die ¥/illensfreiheit des Antragstellers ungebührlich dadurch eingeschränkt, daß er mit der am 2« Februar I960 für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft vereinbart hat, sein Monatsgehalt von 1 700 BM könne angemessen herabgesetzt werden, falls seine AnwaltStätigkeit einen derartigen Umfang annehme, daß er seine Arbeiten für die Beratungs-GmbH nicht mehr in der bisherigen Weise ausführen könne, Biese Herabsetzung kann zwar ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, jedoch nicht einseitig, sondern im Wege vorheriger Verständi- Wirtschaftlich wird dem Antragsteller vielmehr durch diese Klausel gegenüber dem Gesetz insofern eine Vergünstigung eingeräumt, als die B^Hi^-GmbH nunmehr selbst aus einem erheblichen Rückgang seiner Arbeitsleistung für sie keinen Kündigungsgrund mehr- herleiten könnte, sondern auf das Verlangen einer Herabsetzung seiner Bezüge beschränkt wäre« Im übrigen entspricht es durchaus dem Wesen des Anwaltsstandes als eines freien Berufes, daß es der junge Anwalt nicht scheuen darf, durch seinen .Anwaltsberuf feste Bezüge, von denen er bisher seinen Unterhalt bestritt, ganz oder teilweise zu verlieren« sung (§ 15 Nr* 2 BRAO), daß es dem Anwalt untersagt ist, als Zweitberuf eine Tätigkeit auszuüben, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar i3t. Als solche Berufe, die schon ihrer Art nach mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sind, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den des Schadensregulierers (vgl» NJW 1961, 921) und den des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns (vgl.» AnwZ (B) 12/61 vom 5o Juni 1961) bezeichnet.» Hiernach übt der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter eine Beschäftigung aus, die ihrem V/esen nach durchaus in das Aufgabengebiet des Anwalts gehört« Sie erfolgt aber unter Begleitumständen, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Hechtsanwaltsberufs unvereinbar erscheinen lassen. -Eine Tätigkeit, bei der sich zwangsläufig strafbare Verstöße gegen das Hechtsberatungsmißbrauchsgesetz ereignen müssen, wird - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - stets mit dem Beruf eines Hechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sein. Mit dieser Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wäre es nicht vereinbar, wenn sich ein Rechtsanwalt nebenberuflich als Angestellter eines Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegenheiten, hier insbesondere für das Arbeitsund Versicherungsrecht, zur Verfügung stellen dürfte. Beraters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch - zu demindest dann, wenn sich seine Betätigung, wie hier, nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränkt - grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmenso Von dem vorstehenden Grundsatz kann vorliegend nicht etwa um deswillen eine Ausnahme gemacht werden, weil der Dienstherr des Antragstellers, die.BJ^HMp-GmbH, in der Person des Dr. Dr. einen Geschäftsführer besitzt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist» Denn die Gründung der juristischen Person ist von ihm nicht etwa in seiner Eigenschaft als Anwalt und zwecks Erfüllung anwaltlicher Berufsaufgaben vorgenommen worden, was zudem nach dem Stande srecht nicht erlaubt wäre (vgl» § 36 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs")» Vielmehr hat die BiB ^|ü|-GmbH durch ministerielle Verfügung vom 28» September 1957 eine selbständige Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft erlangt. beratungsgesellschaften der vorliegenden Art durch lockere Handhabung der Zulassungsbestimmung des § 7 Kr» 8 BRAO ermöglicht würde, ihren juristischen Mitarbeitern gleichzeitig die Stellung eines Rechtsanwalts zu verschaffen und dadurch zu demindest in den Augen unaufmerksamer Klienten den Eindruck einer Anwaltssozietät mit beschränkter Haftung zu erwecken» Hach dem Vorspruch der "Richtlinien” besteht für den Reehtsanwalt die Verpflichtung, selbst den bösen' Anschein einer Standeswidrigkeit zu vermeiden» Diese bereit? Demnach hat der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des § 7 Hr» 8 BRAO angenommen, so daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs» 2 BRAO, 13 a Abs» 1 EGG als unbegründet zurückzuv/eisen war.
AnwZ (B) 17/61 Beschluß In dem Verfahren des Assessors Hans P< Lstraße Antragstellers und Beschwerde* führers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Ti^^^straße gegen die Rechtsanwaltskammer in » vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am IO« Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins, Br. Greuner, Br* Wedesweiler und der Bundesrichter Börtzler, Br» Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte hei dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) vom 19» November I960 wird zurückgewiesen<, Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstanden sindo Ber Ge schüft sv/ert wird auf 100 000 BM festgesetzte 2 G r ü n d e : Der Antragsteller,* welcher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, steht seit dem 1. April 1958 im An- tungsgesellschaft befaßt sich hatzungsgemäß mit der Prüfung und Überwachung der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Unternehmen, Verbänden und Körperschaften, der Erstattung versicherungsmathematischer und versicherungsrechtlicher Gutachten auf v/issenschaftlicher Grundlage und mit Steuerberatung. Laut Zulassungsurkunde des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 28. September 1957 ist die BmHBhGrnbH auf Grund des hessischen Gesetzes vom 13» Dezember 1947 als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen worden. Organisatorisch gliedert sie sich in eine juristische und eine versicherungsmathematische Abteilung. Der Antragsteller gehört als zweiter Jurist der juristi-sehen Abteilung an, deren Tätigkeit sich auf die Bearbeitung arbeite-, sozial-, versicherungs- und steuerrechtlicher Fragen, insbesondere auf die Erstattung von Rechtsgutachten, erstreckt. Die Bezüge des Antragstellers belaufen sich neuerdings auf monatlich 1 7,00 DM; es ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart worden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 26. März I960 auf das Zulassungsgesuch des Antragstellers hin das Gutachten erstattet, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO gegeben sei, weil der Antragsteller überhaupt nicht die Absicht habe, freiberuflich als Anwalt tätig zu werden. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entschei- stellungsverhältnis zu sorgung Dr. Dr. Ernst H ■GmbH für Altersver- . Diese Bera- dung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat seinen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und das Vorliegen des Versagungsgrundes aus § 7 Nr» 8 BRAO angenommene Gegen diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die formund fristgerecht# eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers o Io Die Gründe, aus denen der Ehrengerichtshof das gegenwärtige Anstellungsverhältnis des Antragstellers, das er auch nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beibehalten will, für mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar hält, vermögen nicht zu überzeugen« Vor allem trifft es nicht zu, daß die Beschäftigung als fest angestellter Syndikus schlechthin mit dem Berufsbild des freien Anwalts unvereinbar sei« Bas ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 46 BRAO und ist vom erkennenden Senat in mehreren, nach dem vorliegend angefochtenen Beschluß veröffentlichten Entscheidungen bestätigt wordene Es wird anstelle einer besonderen Begründung auf die Entscheidungen in BGHZ 33, 266, 272, 276 Bezug genommen« Irrtümlich geht der Ehrengerichtshof des weiteren von der Annahme aus, das Bienst Verhältnis des Antragstellers sei zu kurzfristig, nämlich mit einer Brist von 6 Wochen zu dem QuartalsSchluß, kündbare In Wirklichkeit war die Kündigungsfrist durch den am 21» September I960 vereinbarten 6o Rachtrag zu dem Bienstvertrag vom 14 o März 1958 auf 6 Monate verlängert worden« Auch kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, daß er infolge seiner überwiegenden Inanspruchnahme als Syndikus keine ausreichende forensische Erfahrung samel könne. Denn nach der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zulassung nicht mehr von der Ableistung eines praktischen Anwärterdienstes abhängig. Auch der noch unerfahrene Assessor hat auf Grund der Ablegung des zweiten Staatsexamens einen Anspruch auf Zulassung zur Anwaltschaft, Etwaige Bedenken, daß ein Zulassungsbewerber auch nach seiner Zulassung nicht die wünschenswerten prozessualen Erfahrungen sammeln werde, sind in § 7 BRAO nicht als Versagungsgrund für die Zulassung anerkannt worden, Bas weitere Bedenken des Ehrengerichtshofs, der Antragsteller könne künftig mangels einer eigenen Kanzlei und eigenen Personals seine anwaltliche Unabhängigkeit nicht wahren, erscheint im wesentlichen durch die förmliche Zusicherung des Antragstellers ausgeräumt, er werde seine Kanzlei zwar im Gebäude der aber unter räumli- cher Trennung von deren Geschäftsräumen, errichten und er werde die für ihn tätigen Hilfskräfte auf die Beachtung der Schweigepflicht (§ 300 StGB) verpflichten, Banach können so tiefgreifende Bedenken, daß sie bereits der Zulassung entgegenständen, nicht anerkannt werden; die Abstellung etwaiger Mißbräuche müßte der Ehrengerichtsbarkeit überlassen bleiben. Endlich sieht der Ehrengerichtshof die ¥/illensfreiheit des Antragstellers ungebührlich dadurch eingeschränkt, daß er mit der am 2« Februar I960 für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft vereinbart hat, sein Monatsgehalt von 1 700 BM könne angemessen herabgesetzt werden, falls seine AnwaltStätigkeit einen derartigen Umfang annehme, daß er seine Arbeiten für die Beratungs-GmbH nicht mehr in der bisherigen Weise ausführen könne, Biese Herabsetzung kann zwar ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, jedoch nicht einseitig, sondern im Wege vorheriger Verständi- gung erfolgen (Schreiben vom 21« September I960)« - Der Senat erblickt demgegenüber keine unangemessene Einschränkung der freien Willensbestimmung darin, daß dem Antragsteller vertraglich die Wahl gelassen wird zwischen einer vollen Dienst vertragslei stung bei voller Bezahlung und einer bloß teilweisen Erfüllung seiner bisherigen Vertrags-pflichten bei verringerter Bezahlung«. Wirtschaftlich wird dem Antragsteller vielmehr durch diese Klausel gegenüber dem Gesetz insofern eine Vergünstigung eingeräumt, als die B^Hi^-GmbH nunmehr selbst aus einem erheblichen Rückgang seiner Arbeitsleistung für sie keinen Kündigungsgrund mehr- herleiten könnte, sondern auf das Verlangen einer Herabsetzung seiner Bezüge beschränkt wäre« Im übrigen entspricht es durchaus dem Wesen des Anwaltsstandes als eines freien Berufes, daß es der junge Anwalt nicht scheuen darf, durch seinen .Anwaltsberuf feste Bezüge, von denen er bisher seinen Unterhalt bestritt, ganz oder teilweise zu verlieren« II« Indessen ist dem Ehrengerichtshof im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, beizutreten« Zwar ist der Gesetzgeber in § 46 BRAO offensichtlich von dem Grundsatz ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt neben seinem Anwaltsberuf zugleich in einem ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen darf, und zwar sogar dann, wenn er seine Arbeitszeit und -kraft jene® Auftraggeber überwiegend zur Verfügung stellen muß« Damit ist aber keineswegs ausgesprochen, daß sich Rechtsanwälte nebenher in Berufen jeder beliebigen Art betätigen dürften. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen über die Zulassung (§ 7 Nr« 8 BRAO) und über die Zurücknahme der Zulas- sung (§ 15 Nr* 2 BRAO), daß es dem Anwalt untersagt ist, als Zweitberuf eine Tätigkeit auszuüben, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar i3t. Als solche Berufe, die schon ihrer Art nach mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sind, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den des Schadensregulierers (vgl» NJW 1961, 921) und den des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns (vgl.» AnwZ (B) 12/61 vom 5o Juni 1961) bezeichnet.» Maßgeblich für diese Beurteilung der beiden Berufe war ihre unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen. Demgegenüber übt der Antragsteller kraft seines mit der abgeschlossenen Dienstvertrages aller- dings in der Hauptsache Rechtsberatung auf den Gebieten des Arbeits-, Versicherungs- und B.teuerrechts aus. Diese Beratungstätigkeit gliedert sich in die Begutachtung vorhandener und in die Einrichtung neuer Versorgungseinrichtungen. Insbesondere bei den Neueinrichtungen gipfeln die Gutachten in praktische^Empfehlungen, nicht selten werden für die Klienten auch Entwürfe, z,B. für einen Pensionsvertrag oder für eine Ruhegeldordnung, angefertigt. Nicht alle erstatteten Gutachten weisen einen steuerrechtlichen Abschnitt auf. Diese Feststellungen über die Natur der vom Antragsteller in seinem Asptellungsverhältnis geübten Rechtsberatung hat der Senat auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Antragstellers, die von seinem Abteilungsleiter Dr. bestä- tigt wurden, getroffen. Der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der , Dr. Dr. hat zwar zur Frage, ob auch Vertragsentwürfe geliefert würden, ausweichend geantwortet. Dadurch ist jedoch die Überzeugung des Senats, daß sich die Beratung der Unternehmen nicht in der Erstattung theoretischer Gutachten erschöpft, nicht erschüttert worden. Hiernach übt der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter eine Beschäftigung aus, die ihrem V/esen nach durchaus in das Aufgabengebiet des Anwalts gehört« Sie erfolgt aber unter Begleitumständen, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Hechtsanwaltsberufs unvereinbar erscheinen lassen. Biese Unvereinbarkeit könnte dann überhaupt keinem Zweifel unterliegen, falls die nur als Steuerberatungsgesellschaft zugelassene. durch gleichzeitige Erteilung von Hechtsrat auf den Gebieten des Arbeite- und Versicherungsrechts die Grenzen des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung vom fl 3» Bezember 1935 (RGBl I S« 1478) überschreiten sollte, welches in Art. I, § 4 Abs. 3 bestimmt, daß die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht z$r Hechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten ermächtigt. -Eine Tätigkeit, bei der sich zwangsläufig strafbare Verstöße gegen das Hechtsberatungsmißbrauchsgesetz ereignen müssen, wird - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - stets mit dem Beruf eines Hechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sein. Jedoch kann es vorliegend nicht auf eine Klärung dieser Rechtsfrage ankommen. Ber Rechtsanwalt soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO) sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§3 BRAO) sein. Mit dieser Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wäre es nicht vereinbar, wenn sich ein Rechtsanwalt nebenberuflich als Angestellter eines Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegenheiten, hier insbesondere für das Arbeitsund Versicherungsrecht, zur Verfügung stellen dürfte. Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Steuer- 8 Beraters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, entfremdet sich dadurch - zu demindest dann, wenn sich seine Betätigung, wie hier, nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränkt - grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmenso Von dem vorstehenden Grundsatz kann vorliegend nicht etwa um deswillen eine Ausnahme gemacht werden, weil der Dienstherr des Antragstellers, die.BJ^HMp-GmbH, in der Person des Dr. Dr. einen Geschäftsführer besitzt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist» Denn die Gründung der juristischen Person ist von ihm nicht etwa in seiner Eigenschaft als Anwalt und zwecks Erfüllung anwaltlicher Berufsaufgaben vorgenommen worden, was zudem nach dem Stande srecht nicht erlaubt wäre (vgl» § 36 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs")» Vielmehr hat die BiB ^|ü|-GmbH durch ministerielle Verfügung vom 28» September 1957 eine selbständige Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft erlangt. Sie wickelt folgerichtig ihre Aufgaben auch nach der Art eines Steuerberaters und nicht nach anwaltlichen Berufsgrundsätzen ab, was sich insbesondere aus den Darlegungen des Zeugen Dr. Dr. über die Art der Honorarberechnung ergab. Mithin sind die juristischen Mitarbeiter dieses Unternehmens, ungeachtet der Tatsache, daß sein maßgeblicher Geschäftsführer zugleich die Eigenschaft als Rechtsanwalt besitzt, als Angestellte einer Steuerbe-ratungs-GmbH und nicht als Angestellte eines Rechtsanwalts zu behandeln. Es würde eine Aushöhlung wichtiger Grundsätze der anwaltlichen Berufsausübung zur Folge haben, wenn es Rechts- A beratungsgesellschaften der vorliegenden Art durch lockere Handhabung der Zulassungsbestimmung des § 7 Kr» 8 BRAO ermöglicht würde, ihren juristischen Mitarbeitern gleichzeitig die Stellung eines Rechtsanwalts zu verschaffen und dadurch zu demindest in den Augen unaufmerksamer Klienten den Eindruck einer Anwaltssozietät mit beschränkter Haftung zu erwecken» Hach dem Vorspruch der "Richtlinien” besteht für den Reehtsanwalt die Verpflichtung, selbst den bösen' Anschein einer Standeswidrigkeit zu vermeiden» Diese bereit? in der Rechtsprechung der früheren Ehrengerichtshöfe anerkannte Standespflicht muß auch bei der Auslegung der neuen Bundesrechtsanwaltsordnung beachtet werden» Demnach hat der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des § 7 Hr» 8 BRAO angenommen, so daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs» 2 BRAO, 13 a Abs» 1 EGG als unbegründet zurückzuv/eisen war. - Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO» Glanzmann Heins Dr-Greuner Rechtsanwalts Dr. V/e d e swe i 1 er im Urlaub und d« halb an der Unt< Zeichnung verhi] Glanzmann Börtzler Spengler Dr. Vogt