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BGH

Gericht: BGH

Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 10 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Anwaltsgerichtshof ist eine Beschwerde nicht zulässig (Feuerich/Braun, BRAO 3. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -, BRAK-Mitt. Nach § 567 Abs.4 ZPO ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat. Das gilt - die Prozeßkostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für die Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe.

Zitierte Normen: § 14 FGG § 567 ZPO
RechtsmittelBRAOAnwZBeschwerdeProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/97
BESCHLUSS
vom 21. Juli 1996
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Prozeßkostenhilfe
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1996 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 10 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sondern mutwillig erscheine. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers .
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Anwaltsgerichtshof ist eine Beschwerde nicht zulässig (Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 40 Rdn. 40; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 27 f., und vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95 BRAK-Mitt. 1996, 82). Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof finden nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung. Nach § 567 Abs. 4 ZPO ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat. Das gilt - die Prozeßkostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für die Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe.
Im übrigen wäre dem Rechtsmittel auch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erfolg zu versagen.
Der Senat kann das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Eine Kostenentscheidung ist im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht veranlaßt (Zimmer-mann in Keidel/Kunze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 14 Rdn. 32).
Geiß	van	Gelder	Basdorf	Streck
 Schott
Körner
 Wüllrich