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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der angefoch-tene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, den 3. Die Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs.4 Satz 1 BRAO) zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete daher mit Ablauf des 17. Nach der Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. April 1993 - III ZB 33/92 -VersR 1994, 369 m.w.N.). Da dem Antragsteller jedoch der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit seiner sofortigen Beschwerde obliegt, müßte die Beweiskraft des Eingangsstempels widerlegt werden (BGH, Beschluß vom 1. Den Beweis dafür, daß das Datum des Eingangsstempels unrichtig ist, hat der Antragsteller nicht zu führen vermocht. Da durch die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart über die Organisation des Posteingangs bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden gewährleistet ist, daß die Posteinwürfe vor und nach 24.00 Uhr voneinander getrennt und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen auch mit dem richtigen Datum versehen werden, sind die in den dienstlichen Erklärungen enthaltenen Angaben glaubhaft. § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO) keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die belegen würden, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 188 BGB § 418 ZPO § 42 BRAO § 418 ZPO § 22 FGG § 42 BRAO
BRAOMärzAntragsgegnersofortigbeweisen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 16/95
vom 30. Oktober 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans-Martin sfl||Bp Straß«
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 das Justizministerium Baden-Württemberg, SflHüMplatz
 Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 1995 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. September 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der angefoch-tene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, den 3. März 1995, durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete daher mit Ablauf des 17. März 1995 (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB).
Die Beschwerdeschrift ist erst am 18. März 1995 in den Briefkasten der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden eingeworfen worden. Sie trägt ebenso wie der Umschlag, in dem sie sich vor ihrer Entnahme befand.
4
den Eingangs Stempel der Postannahmestelle vom 18. März 1995. Nach der Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) entsprechend anzuwenden ist (vgl. Kei-del/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Aufl. § 15 Rn. 44 m.w.N.), erbringt eine öffentliche Urkunde über eigene Wahrnehmungen oder Handlungen einer Behörde (vgl. § 418 Abs. 3 ZPO) vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der EingangsStempel eines Gerichts ist eine solche Urkunde (BGH, Beschluß vom 1. April 1993 - III ZB 33/92 -VersR 1994, 369 m.w.N.).
Zwar kann der durch den Eingangsstempel begründete Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Da dem Antragsteller jedoch der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit seiner sofortigen Beschwerde obliegt, müßte die Beweiskraft des Eingangsstempels widerlegt werden (BGH, Beschluß vom 1. April 1993, jeweils aaO). Den Beweis dafür, daß das Datum des Eingangsstempels unrichtig ist, hat der Antragsteller nicht zu führen vermocht. Allerdings hat er versichert, er habe den Schriftsatz am 17. März 1995 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr selbst in den Nachtbriefkasten eingeworfen, und er hat behauptet, bei der EingangsStempelung müsse es zu einem Fehler gekommen sein. Dem stehen aber die von dem Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen des Leiters der gemeinsamen Posteingangsstelle der Justizbehörden Stuttgart und der mit der Leerung des Nachtbriefkastens am 18. März 1995 beauftragten Beamtin entgegen. Sie haben dargelegt, bei der Leerung des Nachtbriefkastens am 18. März 1995 sei es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen.
5
Die für die Registrierung der Posteinwürfe zuständige Beamtin hat versichert, sie habe am 18. März 1995 die Post aus dem Nachtbriefkasten mit dem dafür vorgesehenen Nachtbriefkastenstempel, Datum 17. März 1995, abgestempelt. Sie hat ferner dargetan, die von ihr überprüften Briefkastenklappen seien ordnungsgemäß geöffnet bzw. geschlossen gewesen. Da durch die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart über die Organisation des Posteingangs bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden gewährleistet ist, daß die Posteinwürfe vor und nach 24.00 Uhr voneinander getrennt und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen auch mit dem richtigen Datum versehen werden, sind die in den dienstlichen Erklärungen enthaltenen Angaben glaubhaft. Nach alledem hat der Senat nicht die Überzeugung davon gewinnen können, daß die Beschwerdeschrift tatsächlich am 17. März 1995 bei Gericht eingegangen ist.
III.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG (i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die belegen würden, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.
6
Die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25).
Odersky	Ulsamer	Deppert	Streck
 Weise
Hase
 Schott