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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Paepcke und Dr. Schott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Strafsenats des Bezirksgerichts Erfurt an einer Reihe von Urteilen mit— gewirkt habe, die mit den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar seien. Das Justizministerium hat sich an dem Verfahren beteiligt und sich der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen. Oktober 1990, weil sich die Antragstellerin vor der Wiedervereinigung nicht von der in der DDR herrschenden Staatsdoktrin gelöst, sondern als Stellvertreterin des Bezirksgerichtsdirektors zur Festigung des Staatsapparates beigetragen habe. Gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, des Beteiligten und des Berufsgerichtshofs, daß sich die Antragstellerin durch die festgestellte Mitwirkung in politischen Strafsachen für eine längere Zeit als für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erwiesen hat. Danach darf die Zulassung nur dann verweigert werden, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemach hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat diesen Versagungsgrund in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erhebli- Unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere, wer bei der Bearbeitung politischer Strafsachen (vgl. b) Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vom Beruf sgerichtshof genannten Strafurteile hat die Antragstellerin gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit vertoßen. Sie hat als Vorsitzende des für politische Strafsachen zuständigen Strafsenats des Bezirksgerichts vorwerfbar dazu beigetragen, daß durch den maßlosen Einsatz der schärfsten Zwangsmittel, die einem Staat gegenüber seinen Bürgern zur Verfügung stehen, das rechtsstaatswidrige und totalitäre SED-Unrechtsregime aufrechterhalten worden ist. 2. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der die Unwürdigkeit begründende Sachverhalt für die Abwägung, ob der Bewerber als für den Anwaltsberuf untragbar anzusehen ist, nach Umfluß einer gewissen Zeit so viel an Gewicht verloren haben kann, daß er in Verbindung mit der Würdigung aller in dieser Zeit eingetretenen Umstände, insbesondere des Verhaltens des Bewerbers, nicht mehr die weitere Fernhaltung vom Anwaltsberuf erfordert. Der Senat hat (Wieder-) Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre und in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. Es muß der Kern der genannten Rechtsprechung im Auge behalten werden: Es geht nicht um die Berechnung einer Frist, sondern darum, ob das die Unwürdigkeit begründende Verhalten den Bewerber für den Beruf eines Rechtsanwalts (derzeit) als untragbar erscheinen läßt, insbesondere weil seine Zulassung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtspflege erheblich erschüttern könnte. Im vorliegenden Fall ist also die Frage zu stellen, ob die Antragstellerin wegen ihrer Rechtsprechung aus den Jahren 1977 bis 1980 unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, aber auch der Zeitumstände - und zwar sowohl derjenigen vor, wie nach 1989/90 - einschließlich des Verhaltens der Antragstellerin in dieser Zeit heute noch als untragbar für den Beruf des Rechtsanwalts erscheint . Nicht ausgeschlossen erscheint andererseits auch, daß sie mit den im Beschluß des Berufsgerichtshofs referierten Urteilen, an denen die Antragstellerin beteiligt war, identisch sind. Das Verfahren über den von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Grund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 2 RAG, jetzt § 7 Nr. 5 BRAO) ist nach § 11 Abs. 2 RAG (jetzt § 10 Abs.3 BRAO) fortgesetzt worden. Dieses Verfahren erstreckt sich nur auf die von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführten Versagungsgründe (vgl. Denn jedenfalls kann die zusätzlich gebotene Prüfung, ob das die Unwürdigkeit begründende Verhalten in der ihm nachfolgenden Zeit seine zulassungshindernde Bedeutung verloren hat, nicht von der Würdigung der den Gegenstand der Ermittlungsverfahren bildenden Verhaltensweisen der Antragstellerin absehen. Bei der neuen Bewertung muß entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs außer Betracht bleiben, "daß sich die Antragstellerin keineswegs vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik von der dortigen Staatsdoktrin gelöst hatte" (angefocht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sogar Bewerber, die noch im Zeitpunkt der Entscheidung aktiv für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei eintreten, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (BVerfGE 63, 266). Aus demselben Grund dürfte auch den vom Berufsgerichtshof zitierten dienstlichen Beurteilungen für die Zeit ab 1981 insofern nicht wesentliche Bedeutung zukommen, als sie der Antragstellerin bescheinigen, sie habe sich in ihrem Amt weiterhin für die Ziele und Beschlüsse der SED und der Staatsführung eingesetzt. Erheblich erscheint demgegenüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Antragstellerin auch noch nach 1980, insbesondere durch ihre Leitungstätigkeit als Stellvertreterin des Bezirksgerichtsdirektors, an bestimmten rechtsstaatswidrigen Unterdrückungsmaßnahmen beteiligt, zu

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 1 StrRehaG § 10 BRAO
ZeitAnwZZulassungRechtsprechungVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 16/94
vom 20. Januar 1995
der Diplom-Juristin Dr. Erika Straße	E
in dem Verfahren
\ VI
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die Rechtsanwaltskammer Thüringen, vertreten durch den Präsidenten, Q^^^^traße^^
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Beteiligter: Justizministerium Thüringen, Straße 9,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Paepcke und Dr. Schott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1994 am 20. Januar 1995 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats des Thüringer Beruf sgerichtshofs für Rechtsanwälte vom 28. Februar 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die 1938 geborene Antragstellerin bestand 1961 das juristische Staatsexamen an der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht". 1977 promovierte sie zu dem Thema "Eigentumskriminalität im Einzelhandel".
Von 1963 bis 1966 war sie Richterin am Kreisgericht
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Eisenach, zuletzt als stellvertretende Direktorin. Von 1967 an war sie Richterin am Bezirksgericht Erfurt, seit 1981 Stellvertreterin des Bezirksgerichtsdirektors. Am 30. Juni 1991 schied sie auf eigenen Antrag aus dem Richterdienst aus.
Am 24. Mai 1991 hat sie beantragt, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 12. März 1993 den Unwürdigkeitsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil die Antragstellerin als Vorsitzende des I. Strafsenats des Bezirksgerichts Erfurt an einer Reihe von Urteilen mit— gewirkt habe, die mit den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar seien. Daß ihr keine Rechtsbeugung nachgewiesen werden könne, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Gegen das ablehnende Gutachten hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Justizministerium hat sich an dem Verfahren beteiligt und sich der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen. Der Berufsgerichtshof (jetzt: Anwaltsgerichtshof) hat den Antrag zurückgewiesen (NJ 1994, 286). Er stützt sich auf 11 unter dem Vorsitz der Antragstellerin in der Zeit vom 18.3.1977 bis 15.9.1980 ergangene Verurteilungen wegen politischer Strafsachen und meint, die zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigende Wohlverhaltensperiode beginne erst am 3. Oktober 1990, weil sich die Antragstellerin vor der Wiedervereinigung nicht von der in der DDR herrschenden Staatsdoktrin gelöst, sondern als Stellvertreterin des Bezirksgerichtsdirektors zur Festigung des Staatsapparates beigetragen habe.
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II.
Gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 RAG, § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO,
Art. 21 Abs. 5 und 7 BRAO-NeuordnungsG) und führt zur Zu-rückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof.
1. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, des Beteiligten und des Berufsgerichtshofs, daß sich die Antragstellerin durch die festgestellte Mitwirkung in politischen Strafsachen für eine längere Zeit als für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erwiesen hat. Das folgt aus einer Gesamtbewertung der vom Berufsgerichtshof im einzelnen beschriebenen Urteile, die die Antragstellerin in der Zeit vom 18. März 1977 bis zu dem 15. September 1980 zu verantworten hat.
a) Allerdings reicht die bloße Mitwirkung an der Rechtsprechung in politischen Strafsachen für die Annahme der Unwürdigkeit nicht aus. Die Regelung des § 7 Nr. 5 BRAO (vor dem Inkrafttreten des BRAO-NeuordnungsG: § 7 Nr. 2 RAG), die auch im Lichte des Grundrechts auf freie Berufswahl gesehen werden muß, erfordert eine Einzelfallprüfung. Danach darf die Zulassung nur dann verweigert werden, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemach hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Senat hat diesen Versagungsgrund in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erhebli-
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chen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der einen KBW-Bewerber betreffenden Entscheidung BVerfGE 63, 266, 286, 288 die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung zu würdigen und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung ty-
pisierender Versagungsgründe durch die Rechtsprechung ist Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 87, 287, 322). Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände. Unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere, wer bei der Bearbeitung politischer Strafsachen (vgl. den Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstoßen hat (vgl. auch §§ 1 und 2 RNPG). Dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des DDR-StGB oder der DDR-StPO exzessiv zu dem Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 = NJ 1994, 281, und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93, AnwBl. 1994, 294 = NJ 1994, 282 = BRAK-Mitt. 1994, 106), etwa wenn die von ihm angeordneten oder beantragten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu
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der zugrundeliegenden Tat stehen. Der Annahme eines solchen groben Mißverhältnisses steht nicht nowendig entgegen, daß andere DDR-Gerichte in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe unverhältnismäßige Strafen verhängt haben mögen.
b) Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vom Beruf sgerichtshof genannten Strafurteile hat die Antragstellerin gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit vertoßen. Für die notwendige Gesamtschau bedarf es nicht der Entscheidung, ob einzelne Urteile, für sich allein betrachtet (etwa das Urteil vom 12. Oktober 1978 gegen Dietzsch - 10 Monate Freiheitsstrafe), einen zulassungsrechtlich erheblichen persönlichen Schuldvorwurf zu begründen vermögen. Die Antragstellerin hat jedenfalls über Jahre hinweg die Wahrnehmung elementarer Freiheitsrechte von Bürgern der DDR durch die Verhängung sehr hoher Freiheitsstrafen massiv unterdrückt. Sie hat als Vorsitzende des für politische Strafsachen zuständigen Strafsenats des Bezirksgerichts vorwerfbar dazu beigetragen, daß durch den maßlosen Einsatz der schärfsten Zwangsmittel, die einem Staat gegenüber seinen Bürgern zur Verfügung stehen, das rechtsstaatswidrige und totalitäre SED-Unrechtsregime aufrechterhalten worden ist. Dabei hat sie die Zerstörung der persönlichen und gesellschaftlichen Existenzgrundlagen der von ihr zu hohen Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten in Kauf genommen, obwohl deren eigentliches Vergehen meist nur darin bestand, daß sie sich der Zwangsherrschaft der SED mit illegalen Mitteln zu entziehen versuchten, weil ihnen eine legale Ausreise Völkerrechts- und menschenrechtswidrig verweigert wurde (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 und 167/94, MDR 1994, 1025 und 1027, zur Veröffentli-
chung in BGHSt bestimmt). Ein solches Verhalten macht den Zulassungsbewerber für eine längere Zeit unwürdig, die Aufgaben eines anwaltlichen Organs der Rechtspflege in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie auszuüben.
2. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der die Unwürdigkeit begründende Sachverhalt für die Abwägung, ob der Bewerber als für den Anwaltsberuf untragbar anzusehen ist, nach Umfluß einer gewissen Zeit so viel an Gewicht verloren haben kann, daß er in Verbindung mit der Würdigung aller in dieser Zeit eingetretenen Umstände, insbesondere des Verhaltens des Bewerbers, nicht mehr die weitere Fernhaltung vom Anwaltsberuf erfordert. Der Senat hat (Wieder-) Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre und in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987
-	AnwZ (B) 38/87, NJW 1988, 1793 = BRAK-Mitt. 1988, 147 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 1. März 1993
-	AnwZ (B) 49/92 und 53/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B)
5/93). Eine schematische Festsetzung des Zeitpunkts, von dem an eine Zeitspanne zu berechnen ist, die vor der (Wieder-) Zulassung liegen muß, ist in Fällen der vorliegenen Art nicht angebracht. Es muß der Kern der genannten Rechtsprechung im Auge behalten werden: Es geht nicht um die Berechnung einer Frist, sondern darum, ob das die Unwürdigkeit begründende Verhalten den Bewerber für den Beruf eines Rechtsanwalts (derzeit) als untragbar erscheinen läßt, insbesondere weil seine Zulassung das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtspflege erheblich erschüttern könnte. Bei der Bewertung des Gewichts, das dem die Unwürdigkeit
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begründenden Verhalten für diese Frage zukommt, sind der Zeitablauf, das Verhalten des Bewerbers und alle Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen, die für die genannte Frage Bedeutung entfalten können. Im vorliegenden Fall ist also die Frage zu stellen, ob die Antragstellerin wegen ihrer Rechtsprechung aus den Jahren 1977 bis 1980 unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, aber auch der Zeitumstände - und zwar sowohl derjenigen vor, wie nach 1989/90 - einschließlich des Verhaltens der Antragstellerin in dieser Zeit heute noch als untragbar für den Beruf des Rechtsanwalts erscheint .
Eine solche umfassende Bewertung der beruflichen Tätigkeit ist dem Senat nicht möglich, weil potentiell erhebliches Verhalten der Antragstellerin von vornherein aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ausgeklammert worden ist. Denn gegen die Antragstellerin sind noch mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung und anderer Delikte anhängig, deren Inhalt bisher weder dem Beruf sgerichshof noch dem Senat vorgetragen worden ist. Bislang ist unaufgeklärt geblieben, welche Sachverhalte jeweils den Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft begründet haben. Ebenso offen ist, ob die den Gegenstand der Ermittlungsverfahren bildenden Verhaltensweisen der Antragstellerin vor oder nach 1980 geschehen sein sollen. Nicht ausgeschlossen erscheint andererseits auch, daß sie mit den im Beschluß des Berufsgerichtshofs referierten Urteilen, an denen die Antragstellerin beteiligt war, identisch sind.
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Das beteiligte Justizministerium hat mit bestandskräf-tigem Bescheid vom 11. Mai 1992 gemäß § 11 Abs. 1 RAG (jetzt § 10 Abs. 1 BRAO) das Zulassungsverfahren im Hinblick auf bei der Staatsanwaltschaft Gera anhängige Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Das Verfahren über den von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Grund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 2 RAG, jetzt § 7 Nr. 5 BRAO) ist nach § 11 Abs. 2 RAG (jetzt § 10 Abs. 3 BRAO) fortgesetzt worden. Dieses Verfahren erstreckt sich nur auf die von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführten Versagungsgründe (vgl. dazu BGHZ 35, 199, 202; Odersky in Festschrift für Sendler

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 § 10 Abs. 1 BRAO) abgetrennt und insoweit ausgesetzt werden konnte, als ein Unwürdigkeitsurteil wegen der den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte in Betracht kommt, erscheint zweifelhaft; denn die dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zugrundeliegenden Sachverhalte und diejenigen, die Gegenstand der Ermittlungsverfahren sind, betreffen möglicherweise einen nicht trennbaren Sachverhaltskomplex, nämlich die Tätigkeit der Antragstellerin als Richterin in den politischen Strafsachen am Bezirksgericht Erfurt. Diese Frage bedarf hier aber nicht der Entscheidung. Denn jedenfalls kann die zusätzlich gebotene Prüfung, ob das die Unwürdigkeit begründende Verhalten in der ihm nachfolgenden Zeit seine zulassungshindernde Bedeutung verloren hat, nicht von der Würdigung der den Gegenstand der Ermittlungsverfahren bildenden Verhaltensweisen der Antragstellerin absehen.
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Die demnach notwendige Auswertung der den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Urteile und Verfahren obliegt zunächst dem Anwaltsgerichtshof. Sonst würden wesentliche Teile des zulassungsrelevanten Sachverhalts nur in der Beschwerdeinstanz festgestellt und gewürdigt, was der prozessualen Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung für Zulassungssachen widerspräche (vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 aaO). Der Senat hat die Sache daher an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
Bei der neuen Bewertung muß entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs außer Betracht bleiben, "daß sich die Antragstellerin keineswegs vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik von der dortigen Staatsdoktrin gelöst hatte" (angefocht. Beschl. S. 26). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sogar Bewerber, die noch im Zeitpunkt der Entscheidung aktiv für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei eintreten, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (BVerfGE 63, 266). Aus demselben Grund dürfte auch den vom Berufsgerichtshof zitierten dienstlichen Beurteilungen für die Zeit ab 1981 insofern nicht wesentliche Bedeutung zukommen, als sie der Antragstellerin bescheinigen, sie habe sich in ihrem Amt weiterhin für die Ziele und Beschlüsse der SED und der Staatsführung eingesetzt. Erheblich erscheint demgegenüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Antragstellerin auch noch nach 1980, insbesondere durch ihre Leitungstätigkeit als Stellvertreterin des Bezirksgerichtsdirektors, an bestimmten rechtsstaatswidrigen Unterdrückungsmaßnahmen beteiligt, zu
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ihnen angeleitet oder sie aus sonstigen Gründen (mit) zu verantworten hat. Das bedarf ebenfalls noch weiterer Aufklärung.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Hase	Paepcke	Schott