Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 19. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr weiterhin eine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast erstrebt wird. Im März 1992 hat er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG) vom 26. August 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 RAG i.d.F. des Rechtspflege-Anpassungs- er stellte diesen Antrag "hilfsweise" in dem Sinn, daß diese Zulassung ausgesprochen werden solle, sofern dies früher geschehe als die - nach wie vor von ihm beantragte - Zulassung beim Amtsgericht Wolgast. Februar 1993 auf Zulassung bei dem Amtsgericht Anklam und dem Landgericht Stralsund hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 10. im Hinblick daraux verfolgt der Antragsgegner seine Be= schwerde nur noch insoweit weiter, als er durch den angefochtenen Beschluß verpflichtet worden ist, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast erneut zu bescheiden. Eine Sachentscheidung kann auch in diesem Umfang nicht mehr ergehen, weil - was klarstellend festzustellen war - durch die dem Antrag des Antragstellers vom 23. August 1992 gegenstandslos geworden ist und sich damit das gerichtliche Verfahren, das der Überprüfung dieses Bescheides dient, nicht nur im Hinblick auf die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Stralsund, sondern auch hinsichtlich der Zulassung beim Amtsgericht Wolgast erledigt hat. Dadurch ist zugleich die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners entfallen, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Daß der Antragsteller die Zulassung beim Amtsgericht Anklam lediglich "hilfsweise" (in dem oben näher dargelegten Sinn) erstrebt und seinen Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast nicht fallengelassen hat, ist unerheblich. In einem solchen Fall kann der Rechtsanwalt sein Ziel, bei dem anderen Gericht zugelassen zu werden, nur durch einen Zulassungswechsel nach § 31 b RAG n.F. erreichen. Der vom Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner aufrechterhaltene Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast kann im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht als Antrag im Sinne des § 31 b Abs. 1 RAG n.F. behandelt werden, zu demal die Justizverwaltung über einen solchen Antrag noch nicht entschieden hat. Da der Antragsgegner der insgesamt eingetretenen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht auch hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Zulassung beim Amtsgericht Wolgast Rechnung getragen hat, sondern insoweit a) Der Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung im Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur im Zusammenhang mit der gleichzeitig zu beantragenden Erstzulassung bei einem bestimmten Gericht erfolgen kann (§ 21 Abs. 2 RAG n.F., § 18 Abs. 2 BRAO) und der Antrag insgesamt abzulehnen ist, wenn der ersten lokalen Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Versagungsgrund entgegensteht. cc) Auch vom Normzweck des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG n.F. her gesehen kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht in Frage. Er entspricht dem des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der im Hinblick auf die durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz in den neuen Bundesländern eingeführte Lokalisierung (§ 21 RAG n.F.) ohne Differenzierung wörtlich in das Rechtsanwaltsgesetz übernommen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF 3S BESCHLUSS AnwZ (B) 16/93 vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren des Ministers für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Dflfll^Pplatz SJ Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Dipl.-Juristen Dirk traßefl|, W( Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 35 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 1992 ist gegenstandslos. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 19. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr weiterhin eine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast erstrebt wird. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 80.000 DM festgesetzt. 35 Gründe : I. Der Antragsteller schloß im Jahre 1986 ein Hochschulstudium in Jena mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 wurde er zu dem Staatsanwalt berufen. Anschließend war er bis November 1990 in Wolgast, danach bis Januar 1992 in Rostock und im Februar 1992 in Stralsund jeweils als Staatsanwalt tätig. Im März 1992 hat er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) - am 14. Juli 1992 auch die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wolgast und dem Landgericht Stralsund beantragt. Durch Bescheid vom 6. August 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 RAG i.d.F. des Rechtspflege-Anpassungs- gesetzes versagt. Der - rechtzeitig gestellte - Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Der Berufsgerichtshof hat durch Beschluß vom 19. Januar 1993 den ablehnenden Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden und dabei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen zu versagen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am 19. Februar 1993 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. Februar 1993 suchte der Antragsteller darum nach, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Anklam und 4 dem Landgericht Stralsund zuzulassen? er stellte diesen Antrag "hilfsweise" in dem Sinn, daß diese Zulassung ausgesprochen werden solle, sofern dies früher geschehe als die - nach wie vor von ihm beantragte - Zulassung beim Amtsgericht Wolgast. Dem Antrag vom 23. Februar 1993 auf Zulassung bei dem Amtsgericht Anklam und dem Landgericht Stralsund hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 10. März 1993 entsprochen und den Antragsteller gleichzeitig zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die entsprechende Urkunde ist dem Antragsteller am 25. März 1993 ausgehändigt worden. im Hinblick daraux verfolgt der Antragsgegner seine Be= schwerde nur noch insoweit weiter, als er durch den angefochtenen Beschluß verpflichtet worden ist, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast erneut zu bescheiden. Im übrigen hat er das Zulassungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie frist-und formgerecht eingelegt (S 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 RAG). 1. Soweit der Antragsgegner das Rechtsmittel aufrechterhält, ist es unzulässig. Eine Sachentscheidung kann auch in diesem Umfang nicht mehr ergehen, weil - was klarstellend festzustellen war - durch die dem Antrag des Antragstellers vom 23. Februar 1993 stattgebende Verfügung des Antragsgegners vom 10. März 1993 dessen ablehnender Bescheid vom 6. August 1992 gegenstandslos geworden ist und sich damit das gerichtliche Verfahren, das der Überprüfung dieses Bescheides dient, nicht nur im Hinblick auf die Zu- 3S lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Stralsund, sondern auch hinsichtlich der Zulassung beim Amtsgericht Wolgast erledigt hat. Dadurch ist zugleich die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners entfallen, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Daß der Antragsteller die Zulassung beim Amtsgericht Anklam lediglich "hilfsweise" (in dem oben näher dargelegten Sinn) erstrebt und seinen Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast nicht fallengelassen hat, ist unerheblich. Die antragsgemäß ausgesprochene Erstzulassung bei einem bestimmten Gericht macht in jedem Falle einen daneben weiterverfolgten, abschlägig beschiedenen Antrag auf Zulassung bei einem anderen Gericht gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 57/92). In einem solchen Fall kann der Rechtsanwalt sein Ziel, bei dem anderen Gericht zugelassen zu werden, nur durch einen Zulassungswechsel nach § 31 b RAG n.F. erreichen. Dessen Voraussetzungen sind indessen andere als die der Erstzulassung (§ 21 RAG n.F.). Der vom Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner aufrechterhaltene Antrag auf Zulassung beim Amtsgericht Wolgast kann im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht als Antrag im Sinne des § 31 b Abs. 1 RAG n.F. behandelt werden, zu demal die Justizverwaltung über einen solchen Antrag noch nicht entschieden hat. Da der Antragsgegner der insgesamt eingetretenen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht auch hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Zulassung beim Amtsgericht Wolgast Rechnung getragen hat, sondern insoweit 6 weiterhin auf einer Entscheidung in der Hauptsache besteht, war sein Rechtsmittel in diesem Umfang mit der Kostenfolge aus § 180 Abs. 2 RAG und § 13 a Abs. 1 Satz 2 des nach Anl. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill 1 b zu dem Einigungs-vertrag anwendbaren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92). 2. Im übrigen ist - entsprechend der Erledigungserklärung des Antragsgegners - in Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegner damit zu belasten. Er wäre ohne das erledigende Ereignis unterlegen. Durch den angefochtenen Beschluß ist sein ablehnender Bescheid vom 6. August 1992 zu Recht aufgehoben worden. a) Der Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung im Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur im Zusammenhang mit der gleichzeitig zu beantragenden Erstzulassung bei einem bestimmten Gericht erfolgen kann (§ 21 Abs. 2 RAG n.F., § 18 Abs. 2 BRAO) und der Antrag insgesamt abzulehnen ist, wenn der ersten lokalen Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Versagungsgrund entgegensteht. Rechtlich unzutreffend hat er einen solchen Versagungsgrund aber in der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG n.F. gesehen. b) Danach soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewer- 3S ber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - als Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers nicht erfüllt. aa) In der ehemaligen DDR gab es keine Beamten, erst recht keine Beamten auf Lebenszeit. bb) Staatsanwälte hatten dort auch keine dem Lebenszeitbeamten vergleichbare Stellung, so daß insoweit auch eine entsprechende Anwendung des S 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG n.F. auf diese Personengruppe ausscheidet. Nach Art. 98 Abs. 3 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 i.d.F. vom 7. Oktober 1974 und § 37 Abs, 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977 (GBl. Teil I Nr. 10, S. 93) wurden die Staatsanwälte vielmehr vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen. Die Berufungsverhältnisse waren zwar nicht befristet, sie konnten aber jederzeit vom Generalstaatsanwalt aufgelöst werden. cc) Auch vom Normzweck des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG n.F. her gesehen kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht in Frage. Er entspricht dem des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der im Hinblick auf die durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz in den neuen Bundesländern eingeführte Lokalisierung (§ 21 RAG n.F.) ohne Differenzierung wörtlich in das Rechtsanwaltsgesetz übernommen worden ist. Durch die Regelung soll zu dem Schutz der Rechtspflege vor denkbaren Mißdeutungen verhindert wer- 8 den, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen, persönliche Beziehungen eines Anwalts zu Richtern oder in der Rechtspflege tätigen Beamten, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst möglicherweise aufgebaut hat, könnten für die Entscheidung einer Sache von Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 6/82 = BRAK-Mitt. 1982, 173, 174 m.w.Nachw.). Solche Beziehungen und damit auch eine Mißdeutungsgefahr, der die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und des § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG n.P. entgegenwirken wollen, vermögen allerdings auch zu entstehen, wenn Richter oder Beamte nicht auf Lebenszeit angestellt waren. Der Gesetzgeber hat sich indessen dafür entschieden, nur Richter und Beamte auf Lebenszeit der Zulassungsbeschränkung der zitierten Bestimmungen zu unterwerfen. Hätte er davon für Richter oder sonstige Personen, die im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR tätig waren, abgehen wollen, hätte es sich angeboten, dem bei der im Jahre 1992 erfolgten Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes Rechnung zu tragen. Das ist jedoch nicht geschehen. Odersky Ulsamer Groß Schmitz Weise Müller Salditt