* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt gegen die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, KflBBB^traßej Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bo Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. August 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen mit der Begründung, der Antragsteller unterhalte seit Januar 1988 keine ordnungsgemäße Kanzlei mehr und er befinde sich in Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.). Nachdem der Antragsteller schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz mit Verfügung vom 29. April 1992 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftAuslageZulassungHauptsache

Volltext der Entscheidung

2022 025
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 16/92
vom 6. Juli 1992
in dem Verfahren
 des früheren Rechtsanwalts Peter }-Ring0|
Antragstellers
 und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, KflBBB^traßej
 Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 bo
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan
 am 6. Juli 1992 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem Jahre 1979 zur Rechtsanwaltschaft und seit Juli 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Mainz zugelassen.
3
Durch Verfügung vom 2. August 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen mit der Begründung, der Antragsteller unterhalte seit Januar 1988 keine ordnungsgemäße Kanzlei mehr und er befinde sich in Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.). Der Ehrengerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil die Zulassung jedenfalls wegen Vermögensverfalls zu Recht zurückgenommen worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem der Antragsteller schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz mit Verfügung vom 29. April 1992 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. Beide Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 20/90). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
t/ö
 
und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Jähnke	Kutzer
 Weise
Schmitz
 Salditt
Thode
 Jordan