* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Veser am 14. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Dezember 1989 geltenden Fassung (BGBl. 1989 I., 2135) ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes, die nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat. Wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zuläßt, ist der Bundesgerichtshof wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Ob ein derartiges Rechtsmittel ausnahmsweise in den Fällen zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, bedurfte keiner Entscheidung, weil ein derartiger Verstoß hier nicht ersichtlich ist. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat derart erhebliche rechtspolitische Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, daß die Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden kann. liehen erforderlich sind und wie das Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestattet sein muß, in dem die für die Verleihung erforderlichen Fachkenntnisse festgestellt werden.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RechtsmittelBRAOerforderlichFachanwaltsbezeichnungenBeschwerdeRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

20C0 099
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wilfried
E
traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Partner
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Präsidenten,	traße
 vertreten durch den
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Erlaubnis zu dem Führen einer Fachgebietsbezeichnung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Veser
 am 14. Mai 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Der Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 16. Januar 1987 die Antragsgegnerin gebeten, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag durch Bescheid vom 7. Juli 1988 zurückgewiesen. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a)	Nach § 223 Abs. 3 BRAO in der seit dem 20. Dezember 1989 geltenden Fassung (BGBl. 1989 I., 2135) ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes, die nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof hier nicht getroffen.
b)	Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der
4
Gesetzgeber in § 223 BRAO neuer Fassung die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet. Wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zuläßt, ist der Bundesgerichtshof wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Ob ein derartiges Rechtsmittel ausnahmsweise in den Fällen zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, bedurfte keiner Entscheidung, weil ein derartiger Verstoß hier nicht ersichtlich ist.
2. Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 -) können Fachbezeichnungen nicht verliehen werden, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat derart erhebliche rechtspolitische Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, daß die Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden kann. Dieser hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im wesent-
5
liehen erforderlich sind und wie das Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestattet sein muß, in dem die für die Verleihung erforderlichen Fachkenntnisse festgestellt werden.
Merz
 Meisterernst
Ulsamer
 Paepcke
Kutzer	Thode
 Veser