* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögens verfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nach-zukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Bei dieser Sachlage ist der Oberlandesgerichtspräsident mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Tatsache, daß es der Antragsteller zu einer solchen Häufung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen, rechtfertigte den Schluß auf eine in absehbarer Zeit nicht behebbare Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 11. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. Der Vermögensverfall des Antragsstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; die Antragsgegnerin handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149) .

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltschaftGefährdungVermögensverfallAnwZVollstreckungsmaßnahmenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3$
AnwZ (B) 16/89	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Dietrich
 str.

Antragstellers und Beschwerdeführers
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
2
32
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 7. November 1988 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am (MV 1937 geborene Antragsteller ist seit dem 22. Mai 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hannover sowie bei dem Amtsgericht Bad Pyrmont, seit dessen Auflösung bei dem Amtsgericht Hameln zugelassen. Mit Verfügung vom 11. August 1986 hat der Präsident
3
des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landes Justizverwaltung. Die Ge- 9 richte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
4
3g
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall.
Vermögens verfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nach-zukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 8/87, v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 55/88).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Präsident des Oberlandesgerichts Celle am 11. August 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Dem Oberlandesgerichtspräsident lag eine Vielzahl von Mitteilungen über Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Pfändung von Geschäftskonten und zu Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Forderungen gegen den Antragsteller mindestens in Höhe von etwa 300.000 DM waren offen und die Regulierung ungeklärt.
Bei dieser Sachlage ist der Oberlandesgerichtspräsident mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Tatsache, daß es der Antragsteller zu einer solchen Häufung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen, rechtfertigte den Schluß auf eine in absehbarer Zeit nicht behebbare Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse. Es handelte sich nicht nur um einen vorübergehenden finanziellen Engpaß, wie der Verlauf des gerichtlichen Verfahrens über zwei Jahre hin bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs bestätigt hat.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 11. August 1986 erfüllt.
Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Außerdem konnten die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Auch die Führung von Anderkonten ist kein Schutz, der jede Gefährdung von Mandantengeldern ausschließt. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 55/88).
6
38
c)	Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragsstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; die Antragsgegnerin handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149) .
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Selbst der Antragsteller vermag in seinem Beschwerdevorbringen nicht darzulegen, daß der Rücknahmegrund inzwischen zweifelsfrei weggefallen sei. Es genügt nicht, daß er Jahre nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung noch immer nur bemüht ist, seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu
 ordnen. Auch der Umstand, daß in den letzten drei Jahren Zugriffe auf Fremdgelder nicht bekannt geworden sind, vermag die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht auszuschließen.
Merz	Ulsamer	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Hase