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BGH

Gericht: BGH

August 1984 bat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Die Rücknahmeverfügung stützte sich u.a. auf zwölf titulierte Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 178.683,82 DM. Außerdem hatte die Barmer Ersatzkasse wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Antragstellers in Höhe von 13.665,47 DM beim Amtsgericht Köln (73 IV 222/84) Konkursantrag gestellt, diesen jedoch zurückgenommen, nachdem die Forderung beglichen worden war. Bei dieser Sachlage war der Vermögensverfall des Antragstellers erwiesen, in seiner späteren Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller hiergegen im wesentlichen nur geltend gemacht, die titulierten Forderungen seien um etwa 40.000 DM geringer gewesen; die restlichen Forderungen führe er nach und nach zurück. b) Auch die weitere Vomussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war im August 1984 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Wie bereits in der Rücknahmeverfügung zutreffend ausgeführt ist, liegt eine solche Interessengefährdung schon darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zurückgreifen können, auf denen sich Mandantengelder befinden. Eine solche Sachlage ist in der Rücknahmeverfügung unter Hinweis auf die gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungstitel rechtsfehlerfrei festgestellt. Sie ist noch durch den Hinweis untermauert worden, daß auf Antrag der Firma Getränke D0H GmbH durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 7. Dagegen spricht vielmehr, daß inzwischen in dem Verfahren 288 M 1347/84 AG Köln Haftbefehl ergangen ist und der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Außerdem hat die Allgemeine Ortskrankenkasse Köln wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Antragstellers für die Monate August bis Dezember 1984 (3.210,22 DM) am 28.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
ForderungKölnVermögensverfallRücknahmeverfügung

Volltext der Entscheidung

2115 035
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/85	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr Straße
 Stephan
Kl
7
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^BI'-Platz	DflHHHHIf'	gesetzlich
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, H(J(Pstraße	*
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 1. Juli 1985 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 34-jährige, ledige Antragsteller ist seit dem 10. Juni 1980 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen.
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Mit Verfügung vom 21. August 1984 bat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO. Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung haben bei Erlaß der Rücknahmeverfügung (Tag der Zustellung:
 29. August 1 984) Vorgelegen und sind auch in der Folgezeit nicht zweifelsfrei weggefallen.
1.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im
 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) .
2.	Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahraeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 -m.w.N. und v. 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der An-tragsgegner am 21. August 1984 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Die Rücknahmeverfügung stützte sich u.a. auf zwölf titulierte Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 178.683,82 DM. Die Höhe der titulierten Forderungen
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schwankte zwischen 267,87 DM (Hans-Sjjjj-Stif tung) bis 80.360,18 DM (Firma Getränke lf|^) . Außerdem hatte die Barmer Ersatzkasse wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Antragstellers in Höhe von 13.665,47 DM beim Amtsgericht Köln (73 IV 222/84) Konkursantrag gestellt, diesen jedoch zurückgenommen, nachdem die Forderung beglichen worden war.
In einem weiteren Verfahren (288 M 721/84 AG Köln) war auf Antrag der Gläubigerin (Hotel	Treppchen-Keller) am
21. März 1984 Haftbefehl ergangen, nachdem der Antragsteller zu dem auf den 20. März 1984 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war. In zwei schwebenden Zivilprozessen wurden gegen den Antragsteller weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 196.113,57 DM geltend gemacht. Außerdem schuldete der Antragsteller nach eigenen Angaben dem Finanzamt noch etwa 11.000 DM sowie einer Bank 138.000 DM.
Bei dieser Sachlage war der Vermögensverfall des Antragstellers erwiesen, in seiner späteren Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller hiergegen im wesentlichen nur geltend gemacht, die titulierten Forderungen seien um etwa 40.000 DM geringer gewesen; die restlichen Forderungen führe er nach und nach zurück. Damit ist der Vermögensverfall des Antragstellers im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung nicht in Frage gestellt, zu demal der Antragsteller niemals einen Schuldentilgungsplan vorgelegt hat.
b)	Auch die weitere Vomussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war im August 1984 erfüllt.
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Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.Rspr. des Senats vgl. etwa Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83 m.w.N.).
Im August 1984 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Wie bereits in der Rücknahmeverfügung zutreffend ausgeführt ist, liegt eine solche Interessengefährdung schon darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zurückgreifen können, auf denen sich Mandantengelder befinden. Eine solche Sachlage ist in der Rücknahmeverfügung unter Hinweis auf die gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungstitel rechtsfehlerfrei festgestellt. Sie ist noch durch den Hinweis untermauert worden, daß auf Antrag der Firma Getränke D0H GmbH durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 7. Juni 1984 (288 M 8290/84) bereits die bestehenden und künftigen Forderungen des Antragstellers gegen die Staatskasse aus ihm zustehenden Pflichtverteidiger- und Beratungshilfegebühren gepfändet worden seien.
c)	Unter diesen Umständen ist bei der Entscheidung des Antragsgegners, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht ersichtlich.
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3.	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist.
In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, seine "Krise" schwäche sich ab. Er sei im Januar 1985 aus seinen bisherigen Kanzleiräumen ausgezogen und habe seine festen Kosten von zuvor etwa 12.000 DM monatlich auf nunmehr etwa 4.000 DM monatlich senken können. Nunmehr sei er in der Lage, monatlich etwa 6.000 DM für die Schuldentilgung aufzuwenden. Diesen Betrag werde er bei Zustandekommen von Teilzahlungsabkommen entsprechend verwenden oder einer Privatperson zur Verfügung stellen, die ihm ein privates Darlehen gewähre. Zur Bereinigung der finanziellen Krise brauche er vor allem Zeit. Er sei damit befaßt, mit seinen Gläubigern erfüllbare Teilzahlungsabkommen zu treffen und den Stillstand von Pfändungsaufträgen zu erreichen. Außerdem bemühe er sich stärker, seine Außenstände zu realisieren .
Damit ist ein zweifelsfreier Wegfall des Rücknahmegrundes weder dargetan noch erst recht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht vielmehr, daß inzwischen in dem Verfahren 288 M 1347/84 AG Köln Haftbefehl ergangen ist und der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Außerdem hat die Allgemeine Ortskrankenkasse Köln wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Antragstellers für die Monate August bis Dezember 1984 (3.210,22 DM) am 28. Januar 1985 erneut Antrag auf Eröffrung des Konkursverfahrens gegen den Antragsteller gestellt. Im Zusammenhang mit dem Konkursantrag hat die Allgemeine Ortskrar.kenkasse Köln angegeben, daß gegen
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den Antragsteller Vorpfändungen in Höhe von 54.531,49 DM vorlägen. Diesen Angaben ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, ist durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 19. Juni 1985 die Eröffnuny des Konkurses abgelehnt worden, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden und der eingeforderte Vorschuß nicht gezahlt worden ist.
Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
Merz	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack
 Rössler