gegen das Land Hessen (Justizverwaltung), vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/ Main, Zeil 42, Frankfurt/Main, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Auf die Ankündigung des Hessischen Ministers der Justiz, ihn endgültig seines Amtes als Notar zu entheben (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO), hat er gemäß § 50 Abs.3 Satz 3 BNotO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Februar 1983 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356 f). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl, Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 1982 eine Zwangshypothek in Höhe von 25.000 DM zugunsten der Dresdner Bank und am 14. b) am 7._Juli 1982 Beitritt der Vjj^bank Hf^BI am MBBeG zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 150.000 DM sowie einer einmaligen Nebenleistung von 7.500 DM nebst Zinsen und Kosten, Juli 1982 Beitritt der Bauspar^^ kasse Gemeinschaft der Freunde wBHHB zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von Juli 1982 Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund stück^wegen eines ding-lichen Anspruchs der vBB^ank hBBB am fl eG in Höhe von 150.000 DM sowie einer einmaligen Nebenleistung von 7.500 DM nebst Zinsen und Kosten. November 1981 Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen An-spruchs der Kreis Sparkasse des MBP-TflBV~ KBBB in Höhe von 550.000 DM nebst Zinsen und Kosten, Juli 1982 Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks wegen eines dinglichen An^pruchsder Kreissparkasse des in Höhe von 530.000 DM nebst Zinsen und Kosten. November 1981 Pfändungsund Uberweisungsbeschluß wegen einer Forderung der VMBbank HU eG in Höhe von 150.000 DM neb^ Zinsen und Kosten, Mai 1982 je ein Pfändungsund Uberweisungsheschluß wegen einer Forderung der Sparkasse Wflflm§in Höhe von 172.637,24 DM nebst Zinsen und Kosten, Honorarforderungen erheblicher Höhe gegen ausländische Schuldner, auf die sich der Antragsteller zunächst berufen hatte, hat er nicht eintreiben können. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 2. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung kann sich daraus ergeben, daß die Gläubiger, die Inhaber von Vollstreckungstiteln sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden; solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Hinzu kommt, worauf der Ehrengerichts-hof zutreffend hingewiesen hat, daß wegen titulierter Forderungen eine Taschenpfändung vorgenommen und zur Weiterleitung bestimmtes Geld sowie Schecks beschlagnahmt werden können. Schließlich kann es zu Schwierigkeiten bei der Betreuung von Mandanten führen, wenn Gläubiger titulierter Forderungen - wie hier - gegen den Rechtsanwalt Haftbefehle erwirkt haben; dann muß mit deren plötzlicher Vollstreckung gerechnet werden (BGH aaO sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1984 -AnwZ (B) 35/83 - eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in einem Falle verneint, in dem lediglich ein einziger Vollstreckungstitel über knapp 5.000 DM vorlag und der Rechtsanwalt seine Lebens Verhältnisse der schlechten Vermögenslage angepaßt hatte. Im Gegensatz dazu ist der Antragsteller immer neue Verpflichtungen eingegangen und hat hingenommen, daß durch den Erlaß zahlreicher vollstreck- 3. Nach alledem hat der Landgerichtspräsident bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des dem Antragsgegner in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. a) Der Antragsteller hat allerdings während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof u.a. folgendes vorgetragen: Er habe im Jahre 1983 sein Anwesen Am veräußert und dadurch die Forderung der Kreissparkasse in Höhe von Im Jahre 1983 haben die Umsätze aus der AnwaltStätigkeit des Antragstellers in der Zeit vom Januar bis September nach seinen Angaben 160.585,— DM In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschv:erde-gericht hat der Antragsteller behauptet, er sei schuldenfrei: Sein Grundstück Lod^Straße sei am 6. Der Antragsteller hat eine Ladung des Amtsgerichts Frankfurt am Main für den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses (Grundstück Lo|HBi Straße 0) am 22. Juni 1984 hat der Antragsteller nicht den Nachweis geführt, daß seine Verbindlichkeiten gänzlich erloschen seien und niemand mehr einen Schuldtitel gegen ihn besitze. Schon nach seinen eigenen Angaben vor dem Ehrengerichtshof hatte der Antragsteller seinerzeit noch Verbindlichkeiten in Höhe von 1.443.000 DM. 400.000 EM erhalten und an seine Gläubiger weitergeleitet habe, hat er ebensowenig belegen können wie die Zusage über die Zahlung von insgesamt 1 Mio.DM. Unter diesen Umständen hält der Senat die Behauptungen des Antragstellers über die Abwicklung seiner Geschäftsbeziehungen zur La^^) Corporation für nicht bewiesen. Im übrigen würde selbst nach dem Vortra Stellers sein früherer Schuldenstand von durch eien Versteigerungserlös von und die bisherigen Zahlungen der Firma La^B Corporation in Höhe von zurückgeführt sein auf
2115 085 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 16/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang Strafe Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Land Hessen (Justizverwaltung), vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/ Main, Zeil 42, Frankfurt/Main, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Juli 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. RÖssler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den im schriftlichen Verfahren ergangenen, am 14. März 1984 zugestellten Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe A. Der am 1931 geborene Antragsteller ist seit Mai 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im April 1970 wurde er für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main zu dem Notar bestellt. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1982 wurde er gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Auf die Ankündigung des Hessischen Ministers der Justiz, ihn endgültig seines Amtes als Notar zu entheben (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO), hat er gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 25. Februar 1983 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. B. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat Jedoch keinen Erfolg. I. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungs- behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden V/eise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356 f). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). II. Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rücknahme lagen im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung (25. Februar 1983) vor (1 und 2). Die Rücknahme war auch nicht ermessensfehlerhaft (3). Schließ-lich steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß die Rücknahmevoraussetzungen in der Folgezeit entfallen wären (4). 1. Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 -AnwZ (B) 11/71 * EGE XII 12 f und vom 17. Januar 1977 -AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22). Beweisanzeichen hierfür sind VH z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl, Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 22/79 und vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83). a) Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller am 25. Februar 1983 vor. aa) Dem Antragsteller gehörten zu diesem Zeitpunkt zwei Grundstücke. Das Grundstück Straße H in Hofheim war mit Grundschulden in Höhe von 680.000 DM belastet. Außerdem waren am 3. Mai 1982 eine Zwangshypothek in Höhe von 25.000 DM zugunsten der Dresdner Bank und am 14. Mai 1982 eine Zwangssicherungshypothek für das Land Hessen gemäß Ersuchen des Finanzamts FjBHHB/fliB~HflHi in Höhe von 174.747,28 DM eingetragen. Die Gesamtbelastung betrug mithin 879.747,28 DM. Auf dem Grundstück Am sflB* tKtl ® in hHH ruhten Grundschulden in Höhe von 780.000 DM. Außerdem waren am 3. Mai 1982 eine Zwangs-sicherungshypothek in Höhe von 27.142,53 DM zugunsten der D^HHB Bank und am 14. Mai 1982 eine Zwangssicherungshypothek von 133.210,36 DM für das Land Hessen gemäß Ersuchen des Finanzamts eingetragen worden. Die Gesamtbelastungen betrugen hiernach 940.352,89 DM* bb) Bezüglich der genannten Grundstücke hatten die Gläubiger folgende Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen: (1) Grundstück Lorsbacher Straße 36: a) am 30. Juni 1982 Anordnung der Zwangsversteigerung weger^eines dinglichen Anspruchs der DHHIHP Bank in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen und Kosten, L 7f) b) am 7._Juli 1982 Beitritt der Vjj^bank Hf^BI am MBBeG zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 150.000 DM sowie einer einmaligen Nebenleistung von 7.500 DM nebst Zinsen und Kosten, c) am 29. Juli 1982 Beitritt der Bauspar^^ kasse Gemeinschaft der Freunde wBHHB zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 25.000 EM nebst Zinsen und Kosten, d) am 15. September 1982_Beitritt,des Finanzamts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer Steuerforderung in Höhe von 174.747,18 DM sowie wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 82.990,75 DM, e) am 7. Juli 1982 Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund stück^wegen eines ding-lichen Anspruchs der vBB^ank hBBB am fl eG in Höhe von 150.000 DM sowie einer einmaligen Nebenleistung von 7.500 DM nebst Zinsen und Kosten. (2) Grundstück Am a) am 11. November 1981 Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen An-spruchs der Kreis Sparkasse des MBP-TflBV~ KBBB in Höhe von 550.000 DM nebst Zinsen und Kosten, b) aj^7. Juli 1982 Beitritt der VBBbank HBHP 8101 flHB eG zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 150.000 DM sowie einer einmaligen Nebenleistung von 7.500 DM nebst Zinsen und Kosten und wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 2.056,60 DM nebst Zinsen, c) am 21. September 1982 Beitritt des Finanzamts Höchst zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines Zwangssicherungshypothekenkapitals von 133.210,36 DM und eines persönlichen Anspruchs von 82.990,75 DM, d) am 1. Juli 1982 Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks wegen eines dinglichen An^pruchsder Kreissparkasse des in Höhe von 530.000 DM nebst Zinsen und Kosten. cc) Gegen den Antragsteller wurden folgende weitere Maßnahmen seiner Gläubiger getroffen: (1) am 4. November 1981 Pfändungsund Uberweisungsbeschluß wegen einer Forderung der VMBbank HU eG in Höhe von 150.000 DM neb^ Zinsen und Kosten, (2) am 6. April 1982 Vollstreckungsbescheid über 50.000 DM wegen einer Forderung des Bank, (3) am 6. April 1982 Pfändungsund Überweisungsbeschluß v/egen einer Forderung der Bank in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen und Kosten sowie wegen einer Forderung der Sparkasse WflHHV in Höhe von 172.637,24 DM nebst Zinsen und Kosten, (4) am 22. April und am 7. Mai 1982 je ein Pfändungsund Uberweisungsheschluß wegen einer Forderung der Sparkasse Wflflm§in Höhe von 172.637,24 DM nebst Zinsen und Kosten, (5) am 19. März 1982 Zustellung eines Vollstreckungsbescheides wegen einer Kontokorrent-f orderung der DeflHIP Bank AG in Höhe von 45.299,85 DM, (6) am 15. September 1982 Pfändungsund Über-weisungsbesch^ißwegen einer Forderung der Notarkammer FflHHHB in Höhe von 1.210 DM nebst Vollstreckungskosten, (7) Pfändungsund Uberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Hö 8 M 9364/82 in Höhe von 50Ä000DMwegen einer Teilforderung der Sparkasse. V7 dd) Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO wurde in 15 Fällen wegen Forderungen in Höhe von insgesamt 191.^39,10 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1982 (S. 9/10, 20-22) verwiesen. ee) Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ergingen gegen den Antrag-| steiler am 8. November und am 29. Dezember 1982. b) Aufgrund der Vielzahl dieser Vorgänge, die sich über mehr als zwei Jahre hinzogen, ist der Vermögensver-fall des Antragstellers bei Erlaß des Rücknahmebescheides erwiesen. Honorarforderungen erheblicher Höhe gegen ausländische Schuldner, auf die sich der Antragsteller zunächst berufen hatte, hat er nicht eintreiben können. Sie haben deshalb an seinen Liquiditätsschwierigkeiten und damit an seinem Vermögensverfall nichts geändert. Auch seine - hoch belasteten - Grundstücke hatte er nicht zur Beseitigung seiner Zahlungsschwierigkeiten verwerten können. I 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 2. Halbsatz BRAO), war am 19. Oktober 1982 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr.; vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28; vom 28. Februar 1983 -AnwZ (B) 30/81 und vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83). Eine solche Gefährdung kann sich daraus ergeben, daß die Gläubiger, die Inhaber von Vollstreckungstiteln sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden; solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 m.w.N. und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80). Hinzu kommt, worauf der Ehrengerichts-hof zutreffend hingewiesen hat, daß wegen titulierter Forderungen eine Taschenpfändung vorgenommen und zur Weiterleitung bestimmtes Geld sowie Schecks beschlagnahmt werden können. Schließlich kann es zu Schwierigkeiten bei der Betreuung von Mandanten führen, wenn Gläubiger titulierter Forderungen - wie hier - gegen den Rechtsanwalt Haftbefehle erwirkt haben; dann muß mit deren plötzlicher Vollstreckung gerechnet werden (BGH aaO sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 23/82 und vom 27. Juni 1983 -AnwZ (B) 35/82). Maßgebend sind freilich stets die gesamten Lebensumstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76; vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 13/76% und vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78). Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Februar 1984 -AnwZ (B) 35/83 - eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in einem Falle verneint, in dem lediglich ein einziger Vollstreckungstitel über knapp 5.000 DM vorlag und der Rechtsanwalt seine Lebens Verhältnisse der schlechten Vermögenslage angepaßt hatte. Im Gegensatz dazu ist der Antragsteller immer neue Verpflichtungen eingegangen und hat hingenommen, daß durch den Erlaß zahlreicher vollstreck- 10 barer Titel die Gefahr eines Zugriffs seiner Gläubiger auf für Mandanten bestimmte Gelder unkontrollierbar anwuchs. 3. Nach alledem hat der Landgerichtspräsident bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des dem Antragsgegner in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 4. Schließlich steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung etwa weggefallen ist. a) Der Antragsteller hat allerdings während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof u.a. folgendes vorgetragen: Er habe im Jahre 1983 sein Anwesen Am veräußert und dadurch die Forderung der Kreissparkasse in Höhe von 550.000 EM getilgt. Die Forderung der Dresdner Bank habe er um 65.900 EM zurückgeführt. Zahlreiche titulierte Forderungen seiner Gläubiger habe er getilgt, darunter die Forderung der Firma LQHIB» die einen Konkursantrag gestellt habe. Mit den übrigen Gläubigern habe er Stundungsvereinbarungen getroffen oder stehe deswegen noch in Verhandlungen. Zur Koordinierung der Vereinbarungen mit den Banken habe er einen Wirtschaftsberater eingeschaltet. Seine derzeitigen Verbindlichkeiten bei insgesamt zehn Gläubigern hat der Antragsteller auf 1.443.000 EM beziffert. Außerdem hat er glaubhaft gemacht, daß er wegen einer Honorarforderung von 1.008.087,56 DM und 200.000 US-Dollar gegen die Firma La£j|BCorporation AGM Holding Corporation einen vollziehbaren Arrestbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 16. August 1983 erwirkt und am 18. August 1983 gegen diese Schuldnerin Klage auf Zahlung von 888.740 DM und 200.000 US-Dollar vor dem Landgericht Frankfurt an Main erhoben habe. Der Antragsteller hat ferner für 1982 folgende Überschußrechnung vorgelegt: a) Umsätze 492.478,25 DM b) Unkosten 252.935.90 gl c) Überschuß 259.544,35 DM. Im Jahre 1983 haben die Umsätze aus der AnwaltStätigkeit des Antragstellers in der Zeit vom Januar bis September nach seinen Angaben 160.585,— DM betragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschv:erde-gericht hat der Antragsteller behauptet, er sei schuldenfrei: Sein Grundstück Lod^Straße sei am 6. Juni 1984 versteigert worden. Die Genossenschaftsbank TfmB habe für ein Bargebot von 400.000 DM unter Übernahme der drei rangers ten Brief grundschulden in Höhe von insgesamt 300.000 IM den Zuschlag erhalten. Die Firma La| Corporation habe ihm fernmündlich als Abfindung Zahlungen von insgesamt 1 Mio. DM zugesagt; vier Raten zu ,je 100.000 DM habe er bereits erhalten und an verschiedene Gläubiger weitergeleitet. Der Antragsteller hat eine Ladung des Amtsgerichts Frankfurt am Main für den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses (Grundstück Lo|HBi Straße 0) am 22. August 1984 sowie einige Bankauszüge vorgelegt. 12 - b) Damit ist ein zweifelsfreier Wegfall des Rücknahmegrundes nicht bewiesen. Entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 10. Juni 1984 hat der Antragsteller nicht den Nachweis geführt, daß seine Verbindlichkeiten gänzlich erloschen seien und niemand mehr einen Schuldtitel gegen ihn besitze. Schon nach seinen eigenen Angaben vor dem Ehrengerichtshof hatte der Antragsteller seinerzeit noch Verbindlichkeiten in Höhe von 1.443.000 DM. Infolge der Versteigerung seines Grundstücks LofBHB Stra^e ® werden sich die Schulden nach Verteilung des Versteigerungserlöses um 700.000 EM verringern. Daß der Antragsteller aber, wie er behauptet, von der Firma La^mCorporation bereits 400.000 EM erhalten und an seine Gläubiger weitergeleitet habe, hat er ebensowenig belegen können wie die Zusage über die Zahlung von insgesamt 1 Mio. DM. Er hat weder einen Schriftwechsel noch eine schriftliche Bestätigung der angeblichen fernmündlichen ZahlungsZusage vorgelegt. Auch fehlen Ausgleichsquittungen seiner angeblich befriedigten Gläubiger oder sonstige eindeutige Belege. Zwei überreichte Kontoauszüge der Genossenschaftsbank eG vom 29. Mai 1984 über den Ausgleich zweier Konten des Antragstellers nach Gutschriften von insgesamt etwa 150.000 DM bieten dafür keinen Ersatz. Weitere Belege besitzt der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht erklärt hat, nicht. Auf Befragen hat er nicht einmal die Namen der Gläubiger angeben können, an die er die angeblich von der Firma Corporation erhaltenen Beträge weitergeleitet haben will. Unter diesen Umständen hält der Senat die Behauptungen des Antragstellers über die Abwicklung seiner Geschäftsbeziehungen zur La^^) Corporation für nicht bewiesen. 13 - Im übrigen würde selbst nach dem Vortra Stellers sein früherer Schuldenstand von durch eien Versteigerungserlös von und die bisherigen Zahlungen der Firma La^B Corporation in Höhe von zurückgeführt sein auf g des Antrag- 1.^3.000 DM 700.7C0 DK 400.7)00 UM 343.000 DM. Seine Behauptung, er habe keine Schulden mehr, ist demnach nicht einmal schlüssig. Unter diesen Umständen muß es bei der Rücknahme dar Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben. Pfeiffer Hagen Leufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler i