- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt aus gegen die Rechtsanwaltskammer Bi lallee vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 3. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Sie hat ihre Stellungnahme darauf gestützt, daß der Antragsteller im Juni 1979 und in den Monaten davor nals fast 34jähriger Volljurist" im Clubcenter des B Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. 1. Der Antragsteller hat eingeräumt, im Juni 1979 und in den Monaten davor aus einer Bücherei insgesamt sieben Bücher im Gesamtwert von ca. 2. Ob die Tat, wie der Ehrengerichtshof meint, "sittliche Mängel in einem Maße, das ihn für die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich ungeeignet erscheinen läßt", aufgezeigt hat, ist zweifelhaft. Gegen eine solche Wertung spricht der geringe Unrechtsgehalt der Tat. Die Frage bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, weil jedenfalls derzeit der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht. Er meint aber, daß der Antragsteller erst nach einer Bewährungszeit von fünf bis zehn Jahren den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellen könne. Die vom Ehrengerichtshof erwogene Frist kann nicht, wie er meint, aus den §§ 66 Nr. 4, 205 a BRAO hergeleitet Mit dem Fristablauf darf die Tat gemäß §§ 49, 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nur dann zu dem Nachteil des Antragstellers verwertet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nach Sachlage nicht ausgeschlossen ist (Senatsbeschluß vom 7. Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß derzeit keine Gründe vorliegen, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Dieser hat sich, soweit ersichtlich, in den mehr als vier Jahren seit der Aburteilung des Diebstahls keiner Verfehlung mehr schuldig gemacht und hat, wie er zur Überzeugung des Senats vorgetragen hat, seine Lebens-Verhältnisse bei Aufnahme einer ArbeitStätigkeit so geordnet, daß die frühere Verfehlung nicht mehr ins Gewicht fällt.
2112 047 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 16/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Egon S , W^Ästraße Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt aus gegen die Rechtsanwaltskammer Bi lallee vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 3. Oktober 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 1983 ergangene Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 1982 geltend gemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht besteht. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der ßeschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe s I. Der am 30. August 1945 in Hillesheim geborene Antragsteller hat am 30. August 1976 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 23. August 1982 hat er beantragt, ihn beim Landgericht Berlin als Rechtsanwalt zuzulassen. Zu diesem Antrag hat die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 25. August 1982 ablehnend Stellung genommen. Sie hat ihre Stellungnahme darauf gestützt, daß der Antragsteller im Juni 1979 und in den Monaten davor nals fast 34jähriger Volljurist" im Clubcenter des B wendet habe, es liege deshalb der Versagungsgrund des J 7 Nr. 5 BRAO vor. Der gegen dieses Gutachten gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin festgestellte /ersagungsgrund vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO) und begründet. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Solche Gründe liegen derzeit nicht vor. in Berlin-Spandau insgesamt sieben Bücher ent 1. Der Antragsteller hat eingeräumt, im Juni 1979 und in den Monaten davor aus einer Bücherei insgesamt sieben Bücher im Gesamtwert von ca. 120 DM entwendet zu haben. Er ist deshalb wegen Diesbstahls durch den seit dem 28. September 1979 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. August 1979 zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt worden. Er hat die Geldstrafe in Raten - die letzte am 29. Januar 1980 - gezahlt. 2. Ob die Tat, wie der Ehrengerichtshof meint, "sittliche Mängel in einem Maße, das ihn für die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich ungeeignet erscheinen läßt", aufgezeigt hat, ist zweifelhaft. Gegen eine solche Wertung spricht der geringe Unrechtsgehalt der Tat. Die Frage bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, weil jedenfalls derzeit der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht. 5. Der Senat hat stets anerkannt, daß längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen kann (BGHZ 39, 110, 1155 Senatsbeschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77 -und vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81). Dies hat der Ehrengerichtshof nicht verkannt. Er meint aber, daß der Antragsteller erst nach einer Bewährungszeit von fünf bis zehn Jahren den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellen könne. Ein solcher Zeitraum ist angesichts des geringen Unrechtsgehalts der Verfehlung zu hoch. Die vom Ehrengerichtshof erwogene Frist kann nicht, wie er meint, aus den §§ 66 Nr. 4, 205 a BRAO hergeleitet werden. Daß die dortigen - für Fälle anderer Art - gesetzten Fristen von fünf oder zehn Jahren kein Maßstab für die Bewährungszeit im vorliegenden Fall sein können, folgt schon aus der Regelung des Bundeszentralregistergesetzes. Nach dieser wird das Vergehen des Antragstellers bereits nach fünf Jahren - der Lauf der Frist beginnt am Tage, an dem der Strafbefehl erlassen ist, also am 29. August 1979 (§§ 34, 45 BZRG) - im Strafregister gelöscht (§44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a BZRG). Mit dem Fristablauf darf die Tat gemäß §§ 49, 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nur dann zu dem Nachteil des Antragstellers verwertet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nach Sachlage nicht ausgeschlossen ist (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 4/81). Es liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine solche Ausnahme vom an sich nach fünf Jahren gegebenen Verwertungsverbot in Frage kommt. Die Prüfung, ob das Wohlverhalten es möglich macht, frühere Verfehlungen zu vernachlässigen, muß schon vor Ablauf der - im Regelfall absoluten - Fristen des Bundeszentralregisters vorgenommen werden. Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß derzeit keine Gründe vorliegen, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Dieser hat sich, soweit ersichtlich, in den mehr als vier Jahren seit der Aburteilung des Diebstahls keiner Verfehlung mehr schuldig gemacht und hat, wie er zur Überzeugung des Senats vorgetragen hat, seine Lebens-Verhältnisse bei Aufnahme einer ArbeitStätigkeit so geordnet, daß die frühere Verfehlung nicht mehr ins Gewicht fällt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 201 Abs. 2 BRAO). Es entspricht der Billigkeit, ihr auch die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Der vom Senat in Zulassungssachen angenommene Regelwert beträgt 100.000 DM (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83 m.N.). Gründe, davon abzuweichen, bestehen nicht. Pfeiffer Laufhütte Jähnke Lepa Kohlndorfer Quack Messer i