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BGH

Gericht: BGH

Danach wird der Antragsteller bei der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt keinerlei Weisungen seiner Arbeitgeberin unterliegen und durch seine Tätigkeit als Prokurist der Stadtwerke Paderborn GmbH nicht daran gehindert werden, seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt in vollem Umfang nachzukommen. Er ist ferner berechtigt, in den Büroräumen der Stadtwerke Paderborn GmbH eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Den vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Ziff.8 BRAO vorliege. § 7 Ziff 8 BRAO schon deshalb zu versagen, weil der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Der Antragsteller entfaltet ln seinem Unternehmen neben anderer Tätigkeit, die als verwaltend bezeichnet werden mag, kaufmännische Tätigkeit, durch die er erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. Er ist in den kaufmännischen Geschäftsbereich des Unternehmens eingegliedert und bekleidet die Stellung eines "kaufmännischen Prokuristen". Daß er dabei die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zu wahren hat, ist selbstverständlich und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Bei diesen auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten, durch die der Antragsteller auch nach außen in Erscheinung tritt, mag es sich um Ausnahmefälle handeln. Sie werden von der Funktionsbezeichnung "kaufmännischer Prokurist" - so wenig aussagekräftig sie auch im übrigen sein mag - insoweit zutreffend umschrieben Deshalb kann für den Antragsteller im Ergebnis nichts anderes gelten als für den kaufmännischen Direktor der Stadtwerke. Für einen solchen hat der Senat angenommen, daß die von ihm ausgeübte kaufmännische Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (Senatsbeschluß vom 27. Es mag sein, daß die Zuordnung dieser Abteilung zu seinem Arbeitsbereich einen vermehrten Kontakt des Antragstellers selbst mit dem Publikum nicht zur Folge hat.Er muß sich jedoch die auf Gewinnerzielung für das Unternehmen gerichtete Tätigkeit seiner Mitarbeiter in dieser Abteilung, die er nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs selbst als "Versorgungskaufleute" bezeichnet hat, zurechnen lassen (vgl. Deren Tätigkeit läßt sich innerhalb der Abteilung und nach außen hin von der Tätigkeit des Antragstellers nicht genügend trennen. Sie bleibt auch nach Art und Umfang an Bedeutung nicht so weit hinter den sonst vom Antragsteller wahrzunehmenden Aufgaben zurück, daß sie außer Betracht bleiben könnte (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltTätigkeitkaufmännischAnwZAbteilungUnternehmen

Volltext der Entscheidung

p/
2113 002 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/82 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des Assessors Jürgen
m. p
»
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer
 vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt K\ I, HA.
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
»
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer,
 Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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I.
Der am 24. August "1932 geborene Antragsteller bestand 1957 die erste und 1961 die zweite juristische Staatsprüfung. Im Jahre 1962 trat er in die Dienste der Stadtwerke Bielefeld. Dort wurde er 1966 zu dem Handlungsbevollmächtigten ernannt. Seit 1973 ist der Antragsteller bei den Stadtwerken Paderborn GmbH tätig. Er wurde zunächst
 als Justitiar eingestellt und am 4. Januar 1974 zu dem "kaufmännischen" Prokuristen der Stadtwerke Paderborn GmbH bestellt. Dieses Unternehmen, das etwa 145 Mitarbeiter beschäftigt, wird von einem technischen und einem kaufmännischen Geschäftsführer geleitet. Letzterem ist der Antragsteller, der für die Abteilungen Rechtswesen, Personalwesen und Liegenschaften sowie Absatzwirtschaft zuständig ist, unterstellt. Sein Monatsgehalt beträgt etwa 8.000 DM.
Seit Juni 1982 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Paderborn. Er hat eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 3. September 1980 vorgelegt. Danach wird der Antragsteller bei der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt keinerlei Weisungen seiner Arbeitgeberin unterliegen und durch seine Tätigkeit als Prokurist der Stadtwerke Paderborn GmbH nicht daran gehindert werden, seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt in vollem Umfang nachzukommen. Er ist ferner berechtigt, in den Büroräumen der Stadtwerke Paderborn GmbH eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 25. September 1981 den Versagungsgrund des § 7 Ziff. 8 BRAO geltend gemacht. Er ist der Auffassung, der Antragsteller nehme zu demindest auch kaufmännische Aufgaben wahr, da er u.a. in der "Absatzwirtschaft" tätig sei. Daraus folge, daß er sich auch erwerbswirtschaftlich betätige, und zwar nicht nur in einem Bereich, der durch Gesetze und RecfitsverOrdnungen geprägt sei. Eine solche kaufmännische erwerbswirtschaftliche Tätigkeit sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar.
 
Den vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Ziff. 8 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Es kann auf sich beruhen, ob der Ehrengerichtshof bei der Beurteilung der Stellung des Antragstellers im Unternehmen, seiner Weisungsgebundenheit, seiner Aufgabenstellung im Mahn- und Vollstreckungswesen und seiner Möglichkeiten zur Ausübung des Anwaltsberufs von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist, wie der Antragsteller geltend macht. Denn die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. ist.nach § 7 Ziff 8 BRAO schon deshalb zu versagen, weil der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (vgl.
 BGHZ 72, 282, 283 m.N.; zuletzt Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82 m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Der Antragsteller entfaltet ln seinem Unternehmen neben anderer Tätigkeit, die als verwaltend bezeichnet werden mag, kaufmännische Tätigkeit, durch die er erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. Er ist in den kaufmännischen Geschäftsbereich des Unternehmens eingegliedert und bekleidet die Stellung eines "kaufmännischen Prokuristen". Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, diese Bezeichnur^sei irreführend, weil sie entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten das kaufmännische Element seiner Tätigkeit in den Vordergrund rücke. Nach seinem eigenen Vortrag ist er jedoch u.a. mit der Erarbeitung, Ausgestaltung und Anpassung von Verträgen befaßt. Dies bedingt - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt -zwangsläufig Verhandlungen mit den Kunden des Unternehmens. Daß er dabei die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zu wahren hat, ist selbstverständlich und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Es kommt - wie der Antragsteller ebenfalls einräumt - hinzu, daß er zeitweilig den kaufmännischen Geschäftsführer des Unternehmens vertritt. Bei diesen auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten, durch die der Antragsteller auch nach außen in Erscheinung tritt, mag es sich um Ausnahmefälle handeln. Dies ändert jedoch nichts daran, daß sie integrierender Bestandteil seiner Aufgabenstellung im Unternehmen sind. Sie werden von der Funktionsbezeichnung "kaufmännischer Prokurist" - so wenig aussagekräftig sie auch im übrigen sein mag - insoweit zutreffend umschrieben Deshalb kann für den Antragsteller im Ergebnis nichts anderes gelten als für den kaufmännischen Direktor der Stadtwerke. Für einen solchen hat der Senat angenommen, daß die von ihm ausgeübte kaufmännische Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 -).
 
3/
Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Abteilung MAbsatzwirtschaft" unterstellt. Deren Aufgaben hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 14. Juli 1981 mit "Verkauf auf der Grundlage der AVB V Gas- und Wasser bzw. auf der Grundlage individueller Sonderverträge" umschrieben. Es mag sein, daß die Zuordnung dieser Abteilung zu seinem Arbeitsbereich einen vermehrten Kontakt des Antragstellers selbst mit dem Publikum nicht zur Folge hat.Er muß sich jedoch die auf Gewinnerzielung für das Unternehmen gerichtete Tätigkeit seiner Mitarbeiter in dieser Abteilung, die er nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs selbst als "Versorgungskaufleute" bezeichnet hat, zurechnen lassen (vgl. BGHZ 72, 282, 287; Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79). Deren Tätigkeit läßt sich innerhalb der Abteilung und nach außen hin von der Tätigkeit des Antragstellers nicht genügend trennen. Sie bleibt auch nach Art und Umfang an Bedeutung nicht so weit hinter den sonst vom Antragsteller wahrzunehmenden Aufgaben zurück, daß sie außer Betracht bleiben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 24/79).
Soweit der Antragsteller geltend macht, daß zahlreiche seiner Kollegen in vergleichbarer Position zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sind, ist ihm entgegenzuhalten, daß es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16, 18 und vom 29.März 1982 - AnwZ (B) 4/82 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO,
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer
Quack
 Rössler