Im Hinblick hierauf und unter Hinweis auf die Gründe für die Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erklärte sich der Antragsgegner bereit, die Bedenken gegen die Aufrechterhaltung ihrer Zulassung beim Landgericht Konstanz einstweilen zurückzustellen und von der Zurücknahme der Zulassung vorläufig abzusehen. Er verlangte und erhielt von der Antragstellerin die Erklärung, daß sie in Verfahren, die in die Zuständigkeit der Kammer fielen, der ihr Ehemann angehörte, nicht vor dem Landgericht Konstanz auf treten werde. Der Antragsgegner teilte ihr mit, er erwäge, nachdem sie ihre Absicht eines Zulassungswechsels vom Landgericht Konstanz zu dem Landgericht Ravensburg auf gegeben habe, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ihre Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Konstanz zurückzunehmen. Ihre Zulassung bei dem Landgericht Konstanz nahm er mit der Begründung zurück» bei einem Landgericht von der Größe dieses Gerichts sei es - auch unter Berücksichtigung ihres Interesses an der Beibehaltung der Zulassung - nicht tragbar» ihre Zulassung als Rechtsanwältin auf Dauer aufrechtzuerhalten» weil dort nunmehr ihr Ehemann - wenngleich nicht aufgrund eigenen Entschlusses - als Richter tätig sei; es sei zu befürchten» daß bei den Rechtsuchenden der Anschein entstehe» die Antragstellerin könnte persönliche familiäre Beziehungen zu ihrem Ehemann für ihre Mandanten nutzbar machen; auch könnten sich Zweifel an der Objektivität und Unbefangenheit der Richterkollegen ihres Ehemannes beim Landgericht Konstanz in solchen Verfahren ergeben» bei denen sie als Anwältin beteiligt sei. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen» daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erst verhältnismäßig kurze Zeit den Anwaltsberuf ausgeübt und daß sie seit der Versetzung genügend Zeit gehabt habe» sich auf die neue Lage einzurichten. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen* Er hat geltend gemacht, daß er in dem angefochtenen Bescheid das Interesse der Rechtspflege an der Beseitigung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO widersprechenden Zustandes sachgemäß auch gegen das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihres Besitzstandes abgewogen habe. Insbesondere habe er berücksichtigen dürfen, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erst verhältnismäßig kurze Zeit den Anwaltsberuf ausgeübt habe und daß sie sich genügend lange auf die durch die Versetzung geschaffene neue Lage habe einrichten können. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) für rechtswidrig, weil sie die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege gegenüber den Richtern benachteilige, anstatt nach dem Prioritätsgrundsatz zu untersagen, daß eine unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO fallende Person an das Die Antragstellerin vertritt im übrigen weiterhin den Standpunkt, daß die Zurücknahme der Zulassung ermessensfehlerhaft gewesen sei: Der Zweck, Jeden Anschein mangelnder Objektivität der Richter zu vermeiden, werde auch durch die Zurücknahme ihrer Zulassung beim Landgericht Konstanz nicht erreicht, denn in Strafsachen könne sie auch dann noch vor diesem Gericht auftreten. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil einerseits ihr Ehemann erst nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Konstanz an dieses Gericht versetzt worden sei und andererseits ihr, der Antragstellerin, durch die Zurücknahme der Zulassung schwerwiegende Nachteile entstünden, denn ihr würden viele Mandanten entgehen, die sie beauftragt hätten, wenn sie noch vor dem Landgericht Konstanz auftreten könnte; die Zulassung bei einem Landgericht sei für den Betrieb einer Anwaltskanzlei lebenswichtig. Das Interesse der Rechtspflege, der Gefahr vorzubeugen, daß der Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnte, ein Anwalt könnte aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beziehungen seinen Mandanten zu dem ungerechtfertigten Erfolg verhelfen, überwiegt in der Regel das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. b) Die Ermächtigung zur Rücknahme der Zulassung bei einem bestimmten Gericht unter den Voraussetzungen des § 20 Abs, 1 Nr, 2 BRAO verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; sie mißachtet nicht die gleichberechtigte Stellung, die dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege zukommt (a.A. Rolf Schneider, Der Rechtsanwalt, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll im Interesse des Ansehens der Rechtspflege den Anschein eines unzulässigen Einflusses des Rechtsanwalts verhindern und sieht daher für einen Rechtsanwalt die Möglichkeit einer Versagung der Zulassung bei einem Gericht vor, an dem bereits sein Ehegatte tätig ist. § 35 Abs« 1 Nr. 6 BRAO), daß es hier nicht um ein Regelungsproblem geht, das auf Richter und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege beschränkt ist. Bei der in den Grenzen des § 39 Abs.3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung des angegriffenen Rücknahmebescheides kommt es nicht darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Zurücknahme der Zulassung bestand; vielmehr darf das Gericht nur nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Antragsgegner hat vielmehr bei der Interessenabwägung u.a. ausdrücklich berücksichtigt, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erst verhältnismäßig kurze Zeit den Anwaltsberuf ausgeübt und genügend Zeit gehabt habe, sich auf die neue Lage einzurichten. Den Umstand, daß der Ehemann der Antragsteilerin nicht auf seinen Wunsch, sondern wegen der Auflösung des Amtsgerichts Engen an das Landgericht Konstanz versetzt worden war, hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei in dem Sinne gewürdigt, daß dies es gerechtfertigt habe, vorübergehend - bis zu dem von der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Der Antragsgegner durfte den Umstand, daß die Antragstellerin erst kurze Zeit am Landgericht Konstanz zugelassen war und noch keinen wesentlich ins Gewicht fallenden Besitzstand erlangt hatte, bei der Interessenabwägung berücksichtigen. Der Antragsgegner durfte auch berücksichtigen, daß die Antragstellerin in den fünf Jahren seit der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz Zeit gehabt hatte, sich auf die neue Lage einzustellen. Die Antragstellerin verweist darauf, daß sie auch nach der Rücknahme der Zulassung in Straf Verhandlungen vor dem Landgericht Konstanz auftreten werde, so daß für Außenstehende der Eindruck entstehen könnte, sie sei an demselben Gericht tätig, bei dem ihr Ehemann arbeite. Dem Antragsgegner ist auch darin beizupflichten, daß durch die Versagung der Zulassung bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht das Ansehen der Rechtspflege in einem noch ins Gewicht fallenden Maße geschützt wird. Sie kann und darf die Zulassung nicht unter Beschränkungen erteilen oder aufrechterhalten, weil dies dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widerspräche (BGH EGE XI 23* 26). Er hat die Gefährdung der Rechtspflege durch eine dauernde Aufrechterhaltung der Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht in Konstanz im Hinblick auf die Größenverhältnisse des Landgerichts für nicht ausgeräumt angesehen und deswegen im Rahmen seiner Ermächtigung aus sachlichen Erwägungen und unter Abwägung der beiderseitigen Belange die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Konstanz zurückgenommen.
BUNDESGERICHTSHOF um (Bl 16/eo BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwältin Birgit reg Sfc M« Antragsteilerin und Beschwerdeführerin 9 gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, t S latz Antragsgegner und Beschwerdegegner 9 wegen Zurücknahme der Zulassung gemäß § 35 BRAO 2 jy Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwaltssachen» hat am 6. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer» die Richter Dr. Girisch» Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen» Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 1979 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Geschäftswert für beide Rechtszüge: 30.000 DM. Gründe I. Die am 1. Oktober 1942 geborene Antragstellerin wurde am 21. Februar 1972 bei dem Amtsgericht Singen und dem Landgericht Konstanz als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre Kanzlei richtete sie in Singen ein. Am 1. April 1974 wurde ihr Ehemann infolge der Auflösung des Amtsgerichts Engen von diesem Gericht als Richter am Landgericht an das Landgericht Konstanz versetzt. Daraufhin prüfte der Antragsgegner, ob die Zulassung der Antragstell er in als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Konstanz zurückzunehmen sei. Die Antragstellerin erklärte u.a., sie werde nur noch kürzere Zeit in Konstanz tätig sein; sie wolle nach Meers bürg umziehen, auf ihre Zulassung in Konstanz verzichten und statt dessen ihre Zulassung beim Landgericht Ravensburg beantragen. Im Hinblick hierauf und unter Hinweis auf die Gründe für die Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erklärte sich der Antragsgegner bereit, die Bedenken gegen die Aufrechterhaltung ihrer Zulassung beim Landgericht Konstanz einstweilen zurückzustellen und von der Zurücknahme der Zulassung vorläufig abzusehen. Er verlangte und erhielt von der Antragstellerin die Erklärung, daß sie in Verfahren, die in die Zuständigkeit der Kammer fielen, der ihr Ehemann angehörte, nicht vor dem Landgericht Konstanz auf treten werde. Nachdem die Antragstellerin im Januar 1976 nach Meersburg umgezogen war, verzichtete sie im November 1978 auf ihre Rechte aus der Zulassung beim Amtsgericht Singen und beantragte ihre Zulassung bei dem für Meersburg zuständigen Amtsgericht Überlingen. Der Antragsgegner teilte ihr mit, er erwäge, nachdem sie ihre Absicht eines Zulassungswechsels vom Landgericht Konstanz zu dem Landgericht Ravensburg auf gegeben habe, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ihre Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Konstanz zurückzunehmen. Die angehörte Rechtsanwaltskammer Freiburg stimmte der beabsichtigten Zurücknahme der Zulassung zu. Jf Mit Bescheid vom 21. Mai 1979 ließ der Antragsgegner die Antragstell er in unter Zurücknahme ihrer Zulassung bei dem Amtsgericht Singen bei dem Amtsgericht Überlingen zu. Ihre Zulassung bei dem Landgericht Konstanz nahm er mit der Begründung zurück» bei einem Landgericht von der Größe dieses Gerichts sei es - auch unter Berücksichtigung ihres Interesses an der Beibehaltung der Zulassung - nicht tragbar» ihre Zulassung als Rechtsanwältin auf Dauer aufrechtzuerhalten» weil dort nunmehr ihr Ehemann - wenngleich nicht aufgrund eigenen Entschlusses - als Richter tätig sei; es sei zu befürchten» daß bei den Rechtsuchenden der Anschein entstehe» die Antragstellerin könnte persönliche familiäre Beziehungen zu ihrem Ehemann für ihre Mandanten nutzbar machen; auch könnten sich Zweifel an der Objektivität und Unbefangenheit der Richterkollegen ihres Ehemannes beim Landgericht Konstanz in solchen Verfahren ergeben» bei denen sie als Anwältin beteiligt sei. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen» daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erst verhältnismäßig kurze Zeit den Anwaltsberuf ausgeübt und daß sie seit der Versetzung genügend Zeit gehabt habe» sich auf die neue Lage einzurichten. Gegen diesen Bescheid hat die Antragsteilerin rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat geltend gemacht» daß die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft sei: Der Antragsgegner sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen» daß die Zulassung ebenso schnell zurückgenommen werden könne» wie ihre Erteilung verweigert werden dürfe. Überdies stütze sich seine Entscheidung auf sachund zweckfremde Erwägungen» die einen so schweren Eingriff wie die Zurücknahme der Zulassung nicht rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen* Er hat geltend gemacht, daß er in dem angefochtenen Bescheid das Interesse der Rechtspflege an der Beseitigung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO widersprechenden Zustandes sachgemäß auch gegen das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihres Besitzstandes abgewogen habe. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsgegner habe weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§39 Abs. 3 BRAO). Er habe das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihres Besitzstandes und das Interesse der Rechtspflege an der Vermeidung des Anscheins unsachlicher Einflüsse sachgerecht abgewogen. Insbesondere habe er berücksichtigen dürfen, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erst verhältnismäßig kurze Zeit den Anwaltsberuf ausgeübt habe und daß sie sich genügend lange auf die durch die Versetzung geschaffene neue Lage habe einrichten können. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der - rechtzeitig eingelegten - sofortigen Beschwerde. Sie hält die Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheides (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) für rechtswidrig, weil sie die Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege gegenüber den Richtern benachteilige, anstatt nach dem Prioritätsgrundsatz zu untersagen, daß eine unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO fallende Person an das SY betreffende Gericht berufen wird (Hinweis auf Rolf Schneider, Der Rechtsanwalt, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, 1976, S. 99). Die Antragstellerin vertritt im übrigen weiterhin den Standpunkt, daß die Zurücknahme der Zulassung ermessensfehlerhaft gewesen sei: Der Zweck, Jeden Anschein mangelnder Objektivität der Richter zu vermeiden, werde auch durch die Zurücknahme ihrer Zulassung beim Landgericht Konstanz nicht erreicht, denn in Strafsachen könne sie auch dann noch vor diesem Gericht auftreten. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil einerseits ihr Ehemann erst nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Konstanz an dieses Gericht versetzt worden sei und andererseits ihr, der Antragstellerin, durch die Zurücknahme der Zulassung schwerwiegende Nachteile entstünden, denn ihr würden viele Mandanten entgehen, die sie beauftragt hätten, wenn sie noch vor dem Landgericht Konstanz auftreten könnte; die Zulassung bei einem Landgericht sei für den Betrieb einer Anwaltskanzlei lebenswichtig. Als ermessensfehler» haft bemängelt die Antragstellerin weiter, daß der Antragsgegner in Kenntnis ihrer Zulassung beim Landgericht Konstanz ihren Ehemann im Jahre 1974 dorthin versetzt und dadurch die Problemlage geschaffen habe, gleichwohl aber ihr, der Antragstellerin, sieben Jahre nach Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit die Zulassung beim Landgericht Konstanz entziehe und sie darauf verweise, daß sie genügend Zeit gehabt habe, sich auf die Lage einzurichten. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. 1. § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht mit dem Grundgesetz in Einklang. a) Die Vorschrift widerspricht nicht dem Grundrecht der freien Berufswahl, sondern regelt nur die Berufsausübung. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405 f; BGHZ 37, 247, 249 f; BGH EGE VI, 107, 111 f; X 65, 66; XI 23, 24). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist zu dem Schutz der Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte, also im Interesse der Rechtspflege, geschaffen. Das Interesse der Rechtspflege, der Gefahr vorzubeugen, daß der Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnte, ein Anwalt könnte aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beziehungen seinen Mandanten zu dem ungerechtfertigten Erfolg verhelfen, überwiegt in der Regel das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb durfte der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstatbestände" schaffen, bei deren Vorliegen die Zulassung als Anwalt bei dem betreffenden Gericht versagt bzw. - unter den Voraussetzungen des § 35 Abs* 1 Nr. 6 - zurückgenommen werden kann, ohne daß im Einzelfall zusätzlich Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßten. Damit ist zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan (BGH EGE XI, 23, 25; vgl. auch BGH Beschl. v. 10. Oktober 1977 -AnwZ (B) 12/77 * LM BRAO § 20 Nr. 4). SS b) Die Ermächtigung zur Rücknahme der Zulassung bei einem bestimmten Gericht unter den Voraussetzungen des § 20 Abs, 1 Nr, 2 BRAO verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; sie mißachtet nicht die gleichberechtigte Stellung, die dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege zukommt (a.A. Rolf Schneider, Der Rechtsanwalt, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, 1976, S. 99). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll im Interesse des Ansehens der Rechtspflege den Anschein eines unzulässigen Einflusses des Rechtsanwalts verhindern und sieht daher für einen Rechtsanwalt die Möglichkeit einer Versagung der Zulassung bei einem Gericht vor, an dem bereits sein Ehegatte tätig ist. Dies ist eine sachgerechte Regelung im Rahmen gesetzgeberischen Gestaltungsermessens. Wird der Ehegatte erst nach der Zulassung des Rechtsanwalts bei demselben Gericht tätig, so entsteht ein Interessenkonflikt, den der Gesetzgeber aus den gleichen Sacherwägungen durch Einführung eines entsprechenden fakultativen Rücknahmegrundes lösen durfte (vgl. auch Kalsbach, BRAO § 35 Rdn. 7). Es trifft nicht zu, daß auf der Grundlage der Gleichberechtigung der Organe der Rechtspflege nur der Prioritätsgrundsatz entscheidend sein könne; denn die Tatbestände der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht und die Berufung eines Richters oder Angestellten an das betreffende Gericht sind nicht voll vergleichbar, weil sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht in der Wahrnehmung von Aufträgen bei diesem Gericht erschöpft. Im übrigen zeigt die Einbeziehung auch von Beamten und Angestellten bei einem Gericht in den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO (i.V.m. § 35 Abs« 1 Nr. 6 BRAO), daß es hier nicht um ein Regelungsproblem geht, das auf Richter und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege beschränkt ist. Es muß deshalb dem - im Rücknahmeverfahren nach § 35 BRAO nicht zu überprüfenden - Ermessen des Berufungsorgans überlassen bleiben, ob es den Ehegatten eines bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Rechtsanwalts an dieses Gericht beruft (insoweit übereinstimmend Rolf Schneider aaO Fn. 86). Ebenso liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Justizverwaltung, bei der Entscheidung über die Zurücknahme der Zulassung auch dem - von Fall zu Fall unterschiedlichen - Besitzstand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (betont in diesem Sinne Isele, BRAO § 35 IV F 3). 2. Bei der in den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung des angegriffenen Rücknahmebescheides kommt es nicht darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Zurücknahme der Zulassung bestand; vielmehr darf das Gericht nur nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine derartige Feststellung läßt sich hier nicht treffen. a) Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Antragsgegner rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO stimmten mit denen einer Versagung der Zulassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO völlig Überein. Der Antragsgegner hat vielmehr bei der Interessenabwägung u.a. ausdrücklich berücksichtigt, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz erst verhältnismäßig kurze Zeit den Anwaltsberuf ausgeübt und genügend Zeit gehabt habe, sich auf die neue Lage einzurichten. Hierdurch hat er erkennen lassen, daß er dem jeweils erreichten Besitzstand rechtliche Bedeutung beimißt, freilich - und folgerichtig - auch in dem Sinne, daß eine 10 fS noch junge und kleine Praxis bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Rechtspflege und den Belangen des Rechtsanwalts weniger schwer ins Gewicht fällt als eine gut eingeführte Praxis. b) Der Antragsgegner ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dem Interesse der Rechtspflege an der Beseitigung ihrer abstrakten Gefährdung gebühre der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an der dauernden Beibehaltung ihrer Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Konstanz. Den Umstand, daß der Ehemann der Antragsteilerin nicht auf seinen Wunsch, sondern wegen der Auflösung des Amtsgerichts Engen an das Landgericht Konstanz versetzt worden war, hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei in dem Sinne gewürdigt, daß dies es gerechtfertigt habe, vorübergehend - bis zu dem von der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Juli 1974 angekündigten Umzug nach Meersburg und dem Zulassungswechsel an das Landgericht Ravensburg - von der Zurücknahme der Zulassung beim Landgericht Konstanz abzusehen; zu einer dauernden Hintanstellung der Interessen der Rechtspflege nötigte in der Tat auch dieser zugunsten der Antragstellerin sprechende Umstand nicht. Die von der Antrags teil erin geltend gemachten wirtschaftlichen Gesichtspunkte wiegen weniger schwer als das Interesse der Allgemeinheit an unparteilicher Rechtspflege und am Schutz vor deren Gefährdung (vgl. den Senatsbeschluß EGE XI 23» 26). Der Antragsgegner durfte den Umstand, daß die Antragstellerin erst kurze Zeit am Landgericht Konstanz zugelassen war und noch keinen wesentlich ins Gewicht fallenden Besitzstand erlangt hatte, bei der Interessenabwägung berücksichtigen. Daß er die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Konstanz erst fünf Jahre nach der Versetzung ihres Ehemannes an dieses Gericht zurücknahm, läßt einen Ermessensfehler ebenfalls nicht erkennen, denn die Antragstellerin hatte erst zwei Monate vor der Rücknahme klargestellt, daß sie trotz ihres Umzuges nach Meersburg einen Wechsel vom Landgericht Konstanz an das Landgericht Ravensburg nicht mehr beabsichtige. Der Antragsgegner durfte auch berücksichtigen, daß die Antragstellerin in den fünf Jahren seit der Versetzung ihres Ehemannes an das Landgericht Konstanz Zeit gehabt hatte, sich auf die neue Lage einzustellen. c) Des weiteren geht der Einwand fehl, der gesetzgeberische Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO lasse sich durch die Rücknahme der Zulassung beim Landgericht Konstanz nicht erreichen. Die Antragstellerin verweist darauf, daß sie auch nach der Rücknahme der Zulassung in Straf Verhandlungen vor dem Landgericht Konstanz auftreten werde, so daß für Außenstehende der Eindruck entstehen könnte, sie sei an demselben Gericht tätig, bei dem ihr Ehemann arbeite. Richtig ist hieran lediglich, daß die Entziehung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der Rechtspflege keinen vollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet. Tritt der Anwalt in Strafsachen auf, so greifen nur in Fällen unmittelbaren Zusammentreffens mit seinem Ehegatten die Vorschriften des dritten Abschnitts der Strafprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (Richter, Schöffen, Geschworene, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen) ein (vgl. §§ 22 bis 31 StPO). Die hiernach verbleibende Gefahr für das Ansehen der Rechtspflege läßt sich 12 - Jf ohne tiefere Eingriffe in das geltende System der Rechtspflege nicht beseitigen. Wie der Antragsgegner aber mit Recht geltend macht, verbietet sich die Anwendung einer Rechtsnorm nicht schon deswegen, weil der Normzweck nur unvollkommen erreicht wird; vom gegenteiligen Standpunkt aus könnte in keinem Palle von dem Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BRAO oder von der Rücknahmemöglichkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO Gebrauch gemacht werden. Dem Antragsgegner ist auch darin beizupflichten, daß durch die Versagung der Zulassung bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht das Ansehen der Rechtspflege in einem noch ins Gewicht fallenden Maße geschützt wird. Denn es besteht ein Unterschied zwischen der bloßen Befugnis, bei einem Amtsgericht oder Landgericht aufzutreten, und der Zulassung als Rechtsanwalt bei diesem Gericht. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht wird üblicherweise in der Anzeige über die Eröffnung der Anwaltskanzlei und danach im Schriftverkehr auf den Kopfbögen ausdrücklich vermerkt. Außerdem werden von den Gerichten und Rechtsanwaltskammem an Interessenten Anwaltsverzeichnisse über die bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgegeben. Demgegenüber läßt sich aus den Geschäftspapieren des Rechtsanwalts und aus Anwaltsverzeichnissen über die darüber hinausgehende Auftretungsbefugnis, etwa als Strafverteidiger in Strafsachen, nichts entnehmen. Die vorgenannten öffentlichen Hinweise auf eine bestehende Zulassung als Rechtsanwalt begründen oder verstärken zu demindest die abstrakte Gefährdung der Integrität der Rechtspflege, die durch § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vermieden werden soll. Nach alledem kann die Antragsteilerin daraus, daß der Gesetzgeber die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO getroffene Regelung auf den nächstliegenden und am einfachsten abgrenzbaren Gefährdungs- - 13 fall beschränkt und der Antragsgegner sich hiernach gerichtet hat, nichts für sich herleiten (vgl. den erwähnten Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977). Ein milderes Mittel, den Zweck der Gesetzesvorschrift zu erreichen, stand der Justizverwaltung nicht zur Verfügung. Sie kann und darf die Zulassung nicht unter Beschränkungen erteilen oder aufrechterhalten, weil dies dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widerspräche (BGH EGE XI 23* 26). Die Versicherung der Antragstellerin, sie werde als Rechtsanwältin nicht in Sachen tätig werden, in denen ihr Ehemann als Richter mitwirkt, erzeugt keine Rechtsbindung und könnte im übrigen, da sie der Öffentlichkeit unbekannt bliebe, den Anschein unsachlicher Einflüsse nicht vermeiden (vgl. den mehrfach erwähnten Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977). Auch sonst ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich. Er hat die Gefährdung der Rechtspflege durch eine dauernde Aufrechterhaltung der Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht in Konstanz im Hinblick auf die Größenverhältnisse des Landgerichts für nicht ausgeräumt angesehen und deswegen im Rahmen seiner Ermächtigung aus sachlichen Erwägungen und unter Abwägung der beiderseitigen Belange die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Konstanz zurückgenommen. 14 - J* III. Die sofortige Beschwerde war daher zurUckzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts konnte der Senat den sonst in der Regel angenommenen Wert von 100.000 DM unterschreiten» da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche» sondern nur die Beibehaltung der Zulassung an einem bestimmten Landgericht zu dem Gegenstand hatte. Pfeiffer Girisch Hagen Jfihnke Petersen Pfleger Kohlndorfer