Nimmt die Landes Justizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurück und steht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weggefallen ist, so kann das Gericht im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung diesen Umstand noch berücksichtigen. Wfl^ring Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - GeneralStaatsanwalt Zeil 42, Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Oktober 1978 betreffend die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Kassel hat den Standpunkt vertreten, die Tätigkeit des Antragstellers sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Oktober 1978 eingegangen -, nahm der Präsident des Landgerichts unter Berufung auf sein pflichtgemäßes Ermessen die Zulassung mit Bescheid vom 4. Zur Begründung führte er an, daß der Antragsteller allenfalls zu einer gelegentlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Lage sei, weil er nach dem Anstellungsschreiben eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise und Jeweils erst nach Genehmigung ausüben dürfe. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist in entsprechender Anwendung von § 38 Abs.3 BRAO ein Beteiligungsrecht im Beschwerdeverfahren eingeräumt worden. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die LandesJustizver-waltung die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknehmen, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es hiernach grundsätzlich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Rücknahmegrund vorlag; Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 38, 7, 10; Senatsbeschlüsse ^ vom 1. Oktober 1978) eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar war (vgl. ausgeführt hat, ist eine Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts schon dann nicht vereinbar, wenn der Dienstherr die Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt hat. Schon dann ist der Rechtsanwalt Beschränkungen unterworfen, die das seine Tätigkeit regelnde Gesetz, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, nicht kennt und die mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege unvereinbar sind (vgl. Ob für die Frage der Aufrechterhaltung der Zulassungsrücknahme ausnahmsweise ein späterer Beurteilungszeitpunkt dann maßgebend sein könnte, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag w sogleich wieder zugelassen werden müßte, hat der Senat in jüngerer Zeit in mehreren Beschlüssen offengelassen (Senatsbeschlüsse vom 27. Für den Fall, daß der Rücknahmegrund in Wirklichkeit fortbesteht, ist die Justizverwaltung, wie am Rande vermerkt sei, nicht gehindert, die Entziehung der Zulassung erneut auf ihn zu stützen. Ist hiernach für die Beurteilung durch den Senat davon auszugehen, daß der Antragsteller sein Anstellungsverhältnis bei der Hessischen GmbH ersatzlos aufgegeben hat, so ist der Grund für die Rücknahme der Zulassung (§ 15 Nr. 2 BRAO) entfallen. Die Rücknahmeverfügung kann daher nicht aufrechterhalten werden und ist zusammen mit dem angefochtenen Beschluß aufzuheben.
S3 2110 040 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BRAO §§ 15 Nr. 2, 39 Abs. 3 Nimmt die Landes Justizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurück und steht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weggefallen ist, so kann das Gericht im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung diesen Umstand noch berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 - EGH beim OLG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF SJ AnwZ (B) 16/79 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Otmar F Wfl^ring Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die LandesJustizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - GeneralStaatsanwalt Zeil 42, Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sj Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. November 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30. April 1979 und die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Kassel vom 4. Oktober 1978 betreffend die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der am flHHHH 1947 geborene Antragsteller ist seit dem 2. Juli 1974 bei dem Landgericht Kassel und seit dem 19. August 1977 - nach Rücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Kassel - bei dem Amtsgericht Melsungen zugelassen. Seit dem 1. August 1977 ist er Juristischer Mitarbeiter bei der Hessischen Hm^^GmbH mit dem Sitz in KfHHgewesen. Er leitete die Rechtsabteilung und hatte Handlungsvollmacht. Dienstrechtlich unterstand er nur der Geschäftsleitung, die aus einem Volljuristen und einem Diplom-Ingenieur besteht. Nach dem Anstellungsschreiben seiner Arbeitgeberin war ihm die Ausübung von Nebentätigkeiten - auch in geringerem Umfang -grundsätzlich nicht gestattet; Ausnahmen konnten zugelassen werden, mußten aber vor Aufnahme jener Tätigkeit mit eingehender Begründung schriftlich beantragt werden. Eine ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit verletzte nach dem Anstellungsschreiben die arbeitsvertraglichen Pflichten und berechtigte die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung. Eine besondere Genehmigung der Hessischen H(MH GmbH für die Ausübung einer Nebentätigkeit lag nicht vor. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Kassel hat den Standpunkt vertreten, die Tätigkeit des Antragstellers sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Präsident des Landgerichts hat dem Antragsteller unter Hinweis auf die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer unter dem 18. September 1978 mitgeteilt, er erwäge, die Zulassung nach § 15 Nr. 2 BRAO zurückzunehmen. Nachdem eine zugleich gesetzte Frist von 10 Tagen verstrichen war - eine Stellungnahme des Antragstellers vom 3. Oktober 1978 ist erst am 6. Oktober 1978 eingegangen -, nahm der Präsident des Landgerichts unter Berufung auf sein pflichtgemäßes Ermessen die Zulassung mit Bescheid vom 4. Oktober 1978 zurück. Zur Begründung führte er an, daß der Antragsteller allenfalls zu einer gelegentlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Lage sei, weil er nach dem Anstellungsschreiben eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise und Jeweils erst nach Genehmigung ausüben dürfe. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 30. April 1979 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß und die angefochtene Rücknahmeverfügung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Oktober 1978 aufzuheben. Er trägt vor, er habe sein Vertragsverhältnis mit der Hessischen zu dem 30. Juni 1979 ge- kündigt; die Arbeitgeberin habe die Kündigung angenommen. Er hat eine Abschrift seines Kündigungsschreibens vom 4. Mai 1979 und eine Fotokopie des Antwortschreibens vom 14. Mai 1979 zu den Gerichtsakten übersandt. Die Antragsgegnerin .beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 3 BRAO ein Beteiligungsrecht im Beschwerdeverfahren eingeräumt worden. Er hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO) und im Ergebnis auch begründet. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die LandesJustizver-waltung die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknehmen, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt im Ermessen der Landesjustizverwaltung. £> Die Gerichte haben grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen insbesondere grundsätzlich nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Justizverwaltung stellen. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es hiernach grundsätzlich darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Rücknahmegrund vorlag; Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 38, 7, 10; Senatsbeschlüsse ^ vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 18/78; vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77; vgl. ferner BGHZ 37, 247, 255). Auf dieser Beurteilungsgrundlage wäre dem Ehrengerichtshof darin zuzustimmen, daß der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rücknahme der Zulassung durch die LandesJustizverwaltung (4. Oktober 1978) eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar war (vgl. § 15 Nr. 2 BRAO). Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII 34, auf den der Ehrengerichtshof zutreffend Bezug nimmt, ausgeführt hat, ist eine Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts schon dann nicht vereinbar, wenn der Dienstherr die Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt hat. Schon dann ist der Rechtsanwalt Beschränkungen unterworfen, die das seine Tätigkeit regelnde Gesetz, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, nicht kennt und die mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege unvereinbar sind (vgl. auch BGHZ # 57, 237, 240 betreffend Beamtenverhältnis). Die Unverein- barkeit beider Tätigkeiten besteht erst recht, wenn die Genehmigung nicht einmal - wenngleich jederzeit widerruflich - im voraus erteilt worden ist, sondern - wie ursprünglich hier - von dem Rechtsanwalt von Fall zu Fall mit eingehender schriftlicher Begründung eingeholt werden muß. Ob für die Frage der Aufrechterhaltung der Zulassungsrücknahme ausnahmsweise ein späterer Beurteilungszeitpunkt dann maßgebend sein könnte, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag w sogleich wieder zugelassen werden müßte, hat der Senat in jüngerer Zeit in mehreren Beschlüssen offengelassen (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 25/77; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 9/78; vom 27. Februar 1978 -AnwZ (B) 31/77; vgl. auch BGHZ 38, 241, 243 - 245). Er hält dies jetzt jedenfalls dann für möglich und geboten, wenn der Wegfall des Rücknahmegrundes zweifelsfrei feststeht. Nur so läßt sich eine zeit- und kostenaufwendige Verdoppelung der Verfahren vermeiden, in denen dem Rechtsanwalt zunächst die Zulassung entzogen und anschließend wieder erteilt werden müßte. Dem Anhörungsrecht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 16 Nr. 2 BRAO, § 35 Abs. 2 Satz 2 BRAO) läßt sich durch die Gewährung eines Beteiligungsrechts im anhängigen Verfahren analog § 38 Abs. 3 BRAO Rechnung tragen; dem Recht der Justizverwaltung auf Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des § 15 Nr. 2 BRAO wird durch ihr Recht auf entsprechende $ Antragstellung im laufenden Gerichtsverfahren Genüge getan. Für den Fall, daß der Rücknahmegrund in Wirklichkeit fortbesteht, ist die Justizverwaltung, wie am Rande vermerkt sei, nicht gehindert, die Entziehung der Zulassung erneut auf ihn zu stützen. Ist hiernach für die Beurteilung durch den Senat davon auszugehen, daß der Antragsteller sein Anstellungsverhältnis bei der Hessischen GmbH ersatzlos aufgegeben hat, so ist der Grund für die Rücknahme der Zulassung (§ 15 Nr. 2 BRAO) entfallen. Die Rücknahmeverfügung kann daher nicht aufrechterhalten werden und ist zusammen mit dem angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. Pfeiffer Hürxthal Girisch Petersen Pfleger Rössler 2 BRAO. Hagen