Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat er der Antragsgegnerin auf er legt, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen Jedoch nicht angeordnet. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche er im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort auf ge zählten fünf Fällen sofortige Beschwerde zulässig. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 25. Das hat der Senat bereits für Kostenfestsetzungsbeschlüsse angenommen (Beschluß vom 11. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76) und für Entscheidungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen (Beschluß vom 4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
2110 003 sf BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 16/78 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Assessors Michael KI^PstraBe 9 Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte tr. und f gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten9 B\£HN^ee vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwer degegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Gi-risch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 21. November 1977 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 884,— DM festgesetzt. Gründe : Der am geborene Antragsteller be- stand am 14. April 1975 die zweite juristische Staats-prüfung. Seit Juni 1975 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt in Dagegen hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gerichtliche Ent- Scheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 21. November 1977 festgestellt, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens hat er der Antragsgegnerin auf er legt, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen Jedoch nicht angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Nach seinen Angaben betragen seine außergerichtlichen Auslagen 884 DM. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche er im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort auf ge zählten fünf Fällen sofortige Beschwerde zulässig. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 und AnwZ (B) 6/77 - Jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 28/77 und AnwZ (B) 33/77). Dazu gehören Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht, die lediglich Verfahrenskosten betreffen. Das hat der Senat bereits für Kostenfestsetzungsbeschlüsse angenommen (Beschluß vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGE VII 122), für Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache (Beschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 5/715 vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76) und für Entscheidungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen (Beschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 4/70). Daran ist festzuhalten. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Vogt Kirchhof Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Dr. Rössler t §