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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12* Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch, Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Zwei Anfragen des Oberlandes gerichtspräsidenten in Düsseldorf in den Jahren 1966 und 1967 nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren verneinte der Antragsteller, obwohl zu dieser Zeit noch Ermittlungsverfahren gegen ihn betrieben wurden. Oktober 1970 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht hatte, hat der Antragsteller seinen Zulas sung s an trag vom 1. Januar 1976 hat er erneut um die Zulassung als Rechtsanwalt, dieses Mal bei dem Amtsgericht Leverkusen und dem Landgericht Düsseldorf nachgesucht. Auch diesem Antrag hat die Antragsgegnerin den vorgenannten Versagungsgrund entgegengesetzt, weil der Antragsteller wie folgt bestraft worden ist: 1. Da die Eintragungen über die Verurteilungen des Antragstellers im Strafregister (Zentralregister) getilgt sind, dürfen die Taten und ihre Verurteilung zu seinem Nachteil nur noch verwertet werden, wenn seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§§ 49 Abs.1, 50 Nr. 4 BZRG). Der Wertung des Ehrengerichtshofs, daß unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft keine erhebliche Gefährdvmg der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Nr. 4 BZRG darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. begangenen Straftaten der Urkundenunterdrückung und der Unterschlagung (StA Düsseldorf 4 Ms 86/58) für sich allein noch entscheidend ins Gewicht fallen könnte* Der Antragsteller befand sich nach den Feststellungen des Schöffengerichts, die der Senat übernimmt, damals in einer wirtschaftlichen, aber auch körperlichen (schwere Kriegsverletzungen) und seelischen Notlage. Dennoch ist nicht zu übersehen, daß er mit gewisser Intensität gehandelt, insbesondere versucht hat, eine seiner Taten auf eine unbeteiligte Angestellte des Anwaltsbüros abzuwälzen. b) Bei Begehung der in dem Verfahren 4 Ms 56/60 (StA Düsseldorf) abgeurteilten Straftaten gab der Antragsteller über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren sich unberechtigt als Rechtsanwalt aus. Demgegenüber müssen im Zulassungsverfahren die vom Strafgericht als strafmildernd bewerteten Tatsachen zurücktreten, daß der angerichtete Schaden nicht sehr hoch und der Antragsteller geständig gewesen sei. Der Antragsteller hätte damals schon im Hinblick auf sein seit Oktober 1959 anhängig gewesenes Zulassungsgesuch und nach der unmittelbar vorangegangenen Bestrafung wegen der Vergehen im Büro des Rechtsanwalts von der allen Grund gehabt, sich ge- Sind solche Straftaten aber während eines längeren Zeitraums mit gewisser Intensität und Skrupellosigkeit des Anwaltsbewerbers begangen worden, so kann ihre Wiederholung bei gleicher oder ähnlicher Gelegenheit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. haltens des Antragstellers, so daß trotz WohlVerhaltens über eine längere Zeit nach der Aburteilung hier kein Rückschluß auf nachhaltige Behebung seiner Charakter- und Persönlichkeitsmängel gezogen werden kann. Er hat sich ^ davon auch nicht dadurch abhalten lassen, daß sein Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft damals noch anhängig war. gericht Opladen), das in der Berufungsinstanz nach §153 StPO eingestellt wurde, Gegenstand jenes Verfahrens war, daß der Antragsteller 1963 einen ungedeckten Scheck über 1 293>54 DM ausgestellt hatte, um die Versteigerung seiner gepfändeten Büroeinrichtung zu verhindern. e) Auch das Verhalten des Antragstellers bei den gegen ihn geführten Strafverfahren - unbegründete Richterablehnung, Nichtbefolgung von polizeilichen und richterlichen Vorladungen zur Vernehmung, mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts - wirft ein ungünstiges Licht auf seinen Charakter. Das gleiche gilt für sein Verhalten gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten während des Zulassungsverfahrens - mehrfache wahrheitswidrige Angaben über die gegen ihn anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren. Der Senat vermag dem Ehrengerichtshof nicht zu folgen, daß eine Wiederholung des früheren Verhaltens des Antragstellers nicht wahrscheinlich und daher eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des ^ Bei der Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, berufener, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Beim Antragsteller besteht insbesondere auf Grund seines Verhaltens, das Gegenstand der genannten Straf- und Ermittlungsverfahren war, die ernste Besorgnis, §) daß er diesen Versuchungen nicht gewachsen sein wird. Außer im Urteil des ersten Strafverfahrens 4 Ms 86/58 ist nirgends mehr in den Straf- und Ermittlungsakten die Rede von einer wirtschaftlichen oder sonstigen Notlage des Antragstellers. Es kann nach den gesamten Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß diese bei geeigneter Situation wieder das Verhalten des Antragstellers beeinflussen werden. Der Antragsteller möchte zwar seine jetzige Angestelltentätigkeit beim VDK nicht auf geben, wenn er die Zulassung erhält; das ist aber keine Gewähr dafür, daß er bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht den sich dabei bietenden Versuchungen infolge seiner Charakterschwäche unterliegt. Der Senat kann daher wegen der im vorliegenden Falle festgestellten besonderen Umstände das Wohlverhalten des Antragstellers nicht in einem Maße zu seinen Gunsten anerkennen, daß dieser nunmehr als eine auch in Notlagen gefestigte Persönlichkeit anzusehen wäre, die unbedenklich die Zulassung als Rechtsanwalt erhalten könnte.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 49 BZRG § 153 StPO § 7 BRAO § 50 BZRG § 7 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltVerhaltenStraftatZulassung

Volltext der Entscheidung

2133 043

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/77 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer DflHHHB» vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerde führerin,
 gegen
den Assessor Siegfried T
traße

Antragsteller und Beschwerdegegner
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12* Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch, Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der auf die mündliche Verhandlung vom 15* März 1977 ergangene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 15. Juli 1976 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf
50 000.- DM
festgesetzt
 
G r ü n de
I.
Der im Jahre 1926 geborene Antragsteller wurde zu dem Kriegsdienst herangezogen, als er noch Schüler war. Er wurde schwer verwundet und ist deswegen zu 80 % erwerbs-gemindert. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft setzte er den Schulbesuch fort und konnte erst im Jahre 1948 die Reifeprüfung ablegen. In den Jahren 1952 und 1958 bestand er die beiden juristischen Staatsprüfungen. Er war als Angestellter bei verschiedenen Firmen tätig und ist zur Zeit Sachbearbeiter beim Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer Deutschlands in Düsseldorf.
Seit 1959 strebt der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Zunächst wurde das Zulassungsverfahren wegen mehrerer gegen ihn schwebender Ermittlungsund Strafverfahren ausgesetzt. Zwei Anfragen des Oberlandes gerichtspräsidenten in Düsseldorf in den Jahren 1966 und 1967 nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren verneinte der Antragsteller, obwohl zu dieser Zeit noch Ermittlungsverfahren gegen ihn betrieben wurden.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Gutachten vom 2. Oktober 1970 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht hatte, hat der Antragsteller seinen Zulas sung s an trag vom 1. Oktober 1959 nicht mehr weiterverfolgt. Am 22. Januar 1976 hat er erneut um die Zulassung als Rechtsanwalt, dieses Mal bei dem Amtsgericht Leverkusen und dem Landgericht Düsseldorf nachgesucht. Auch diesem Antrag hat die Antragsgegnerin den vorgenannten Versagungsgrund entgegengesetzt, weil der Antragsteller wie folgt bestraft worden ist:
 
1.	Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September I960 - 4 Ms 86/58 - wegen Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Unterschlagung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten zu einer Geldstrafe von 300.- DM und wegen Unterschlagung in vier weiteren Fällen zu Geldstrafen von einmal 250.- IW und dreimal je 150.- DM. Der Antragsteller - noch Referendar -hatte, als er bis Dezember 1955 bei Rechtsanwalt
 von der HjflU in	nebenberuflich tätig war,
 verschiedentlich Zahlungsbefehle unterdrückt und dafür eingegangene Kosten im Gesamtbetrag von 179 »78 IW sowie	®
andere eingegangene Gelder in Höhe von 255,55 DM für sich behalten. Er hat das Geld zurückgezahlt.
2.	Durch Urteil des Schöffengerichts Opladen vom 14. März 1962 - 4 Ms 56/60 -, verbunden mit der Sache
4 Ms 66/61, wegen unbefugter Titelführung, Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz und wegen Betruges zu 3 Monaten Gefängnis mit Bewährung. Der Antragsteller war in der Zeit von etwa Herbst 1959 bis etwa Herbst 1961 wiederholt als Rechtsanwalt aufgetreten und hatte Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erhoben. Die Strafe ist nach Ablauf der Bewährungsfrist im Jahre 1967	^
erlassen worden.
Beide vorgenannten Strafen sind inzwischen im Strafregister (jetzt: Zentralregister) gelöscht.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 15. Juli 1976 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Da die Eintragungen über die Verurteilungen des Antragstellers im Strafregister (Zentralregister) getilgt sind, dürfen die Taten und ihre Verurteilung zu seinem Nachteil nur noch verwertet werden, wenn seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einer erheblichen Gefährdung
 der Allgemeinheit führen würde (§§ 49 Abs. 1, 50 Nr. 4 BZRG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet eine erhebliche Gefährdvmg der Allgemeinheit in diesem Sinne nicht eine konkrete Gefährdvmg. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdvmg nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein. Das können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit und die Lage sein, in die der Bewerber im Falle der Zulassung kommen würde (BGH Beschlüsse vom 20. März 1972 -AnwZ (B) 24/71 = EGE XII, 25; vom 15. Januar 1973 -AnwZ (B) 2/72 = EGE XII, 43; vom 20. Januar 1975 -AnwZ (B) 7/74; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII, 97).
2.	Der Wertung des Ehrengerichtshofs, daß unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft keine erhebliche Gefährdvmg der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Nr. 4 BZRG darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen.
 
a)	Es kann dahinstehen, ob die Bestrafung des Antrag-
stellers wegen der während seiner nebenberuflichen Tätigkeit im Büro des Rechtsanwalts von der	im Jahre 1955
begangenen Straftaten der Urkundenunterdrückung und der Unterschlagung (StA Düsseldorf 4 Ms 86/58) für sich allein noch entscheidend ins Gewicht fallen könnte* Der Antragsteller befand sich nach den Feststellungen des Schöffengerichts, die der Senat übernimmt, damals in einer wirtschaftlichen, aber auch körperlichen (schwere Kriegsverletzungen) und seelischen Notlage. Er hat die unterschlagenen kleineren Beträge auch verhältnismäßig schnell zu- ^ rückgezahlt* Schließlich sind seit Begehung dieser Taten rund 22 Jahre vergangen. Dennoch ist nicht zu übersehen,
 daß er mit gewisser Intensität gehandelt, insbesondere versucht hat, eine seiner Taten auf eine unbeteiligte Angestellte des Anwaltsbüros abzuwälzen.
b)	Bei Begehung der in dem Verfahren 4 Ms 56/60 (StA
 Düsseldorf) abgeurteilten Straftaten gab der Antragsteller über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren sich unberechtigt als Rechtsanwalt aus. Er berechnete und vereinnahmte Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Er trat Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten gegenüber ohne ^ Skrupel als Rechtsanwalt auf. Das spricht für charakterliche Mängel und für ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Demgegenüber müssen im Zulassungsverfahren die vom Strafgericht als strafmildernd bewerteten Tatsachen zurücktreten, daß der angerichtete Schaden nicht sehr hoch und der Antragsteller geständig gewesen sei. Der Antragsteller hätte damals schon im Hinblick auf sein seit Oktober 1959 anhängig gewesenes Zulassungsgesuch und nach der unmittelbar vorangegangenen Bestrafung wegen der Vergehen im Büro des Rechtsanwalts von der	allen	Grund	gehabt,	sich ge-
 
setzmäßig zu verhalten. Er hat sich aber darüber hinweggesetzt und längere Zeit hindurch fremde Vermögensrechte zu dem eigenen unrechtmäßigen Vorteil verletzt.
Zwar hindert die im BundesZentralregister gelöschte Bestrafung wegen Betrugs, Untreue oder Unterschlagung nicht ausnahmslos in jedem Palle eine Zulassung als Rechtsanwalt (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII, 43). Sind solche Straftaten aber während eines längeren Zeitraums mit gewisser Intensität und Skrupellosigkeit des Anwaltsbewerbers begangen worden, so kann ihre Wiederholung bei gleicher oder ähnlicher Gelegenheit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dann aber kann eine Gefährdung der Allgemeinheit, wie § 50 Nr. 4 ,BZRG sie versteht, nicht verneint werden. Vielmehr ist zu befürchten, daß, wenn er erneut in wirtschaftliche oder andere persönliche Schwierigkeiten kommen sollte, seine Charaktermängel ihn wiederum zu ähnlichen Unrechtshandlungen, dieses Mal vielleicht zu dem Nachteile seiner Mandanten, verleiten werden. Gerade ein Rechtsanwalt als der nach unserer Rechtsordnung im Interesse der Rechtspflege berufene Vertreter aller Rechtsuchenden hat in vielen Fällen deren vermögensrechtliche Interessen wahrzunehmen. Er ist daher insoweit in starkem Maße Verlockungen ausgesetzt. Das Vertrauen der Rechtsuchenden in den Anwaltstand erleichtert es einem zur Begehung von Vermögensdelikten neigenden Rechtsanwalt, sich gesetzwidrige Vorteile zu dem Schaden der Mandanten zu verschaffen.
c)	Der Ablauf eines größeren Zeitraumes seit Begehung der Straftaten fällt hier nicht zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht. Die aufgezeigten besonderen Umstände sprechen nicht für eine Einmaligkeit des strafbaren Ver-
haltens des Antragstellers, so daß trotz WohlVerhaltens über eine längere Zeit nach der Aburteilung hier kein Rückschluß auf nachhaltige Behebung seiner Charakter- und Persönlichkeitsmängel gezogen werden kann. Die Wiederholung des anlagebedingten früheren Verhaltens bei entsprechend günstiger Gelegenheit kann bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden.
Bei einem Anwaltsbewerber, der Straftaten aus zeitlich begrenzter wirtschaftlicher Not oder vorübergehender körperlicher oder geistiger Erkrankung begangen hat, wird ( späteres längeres Wohlverhalten unter Umständen dazu führen können, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben ist. Beim Antragsteller kann das nicht festgestellt werden. Wie schon dargelegt, hat er, ohne damals in Not zu sein, sich als Rechtsanwalt ausgegeben, um ihm nicht zustehende Gebühren zu erhalten. Es kommt dabei weniger auf den Umfang des angerichteten Schadens an; maßgebend sind vielmehr die sich aus dem Vorfall ergebenden Persönlichkeitsmängel des Antragstellers. Sein Lebensunterhalt war damals gesichert; denn er war als Angestellter tätig. Dennoch hat er über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren durch Betrug seine Einnahmen aufgebessert. Er hat sich ^ davon auch nicht dadurch abhalten lassen, daß sein Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft damals noch anhängig war. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß sein Verhalten einer persönlichen Zwangslage entsprungen gewesen wäre. Vielmehr offenbart ganz besonders dieses Verhalten Persönlichkeitsmängel, die bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würden.
d)	Das negative Charakterbild des Antragstellers wurde auch offenbar im Strafverfahren 19 Ds 192/64 (Amts-
 
 gericht Opladen), das in der Berufungsinstanz nach §153 StPO eingestellt wurde, Gegenstand jenes Verfahrens war, daß der Antragsteller 1963 einen ungedeckten Scheck über 1 293>54 DM ausgestellt hatte, um die Versteigerung seiner gepfändeten Büroeinrichtung zu verhindern. Im selben Jahr hatte er zwei weitere ungedeckte Schecks über 404,10 DM und 2 000.- DM ausgestellt. Diese Taten waren Gegenstand des Verfahrens 19 Ds 455/64 (Amtsgericht Opladen), in welchem der Antragsteller aus subjektiven Gründen freigesprochen wurde. In einem weiteren Verfahren 19 Ds 113/68 (Amtsgericht Opladen) wurde er in der Berufungsinstanz freigesprochen. Gegenstand jenes Verfahrens war, daß er 1967 eine Urkunde (Kfz-Mängelkarte) mit falschem Namen unterzeichnet hatte. Wegen der Einstellung und der Freisprüche dürfen dem Anwaltsbewerber zwar die zu Grunde liegenden Vorgänge nicht als Straftaten angelastet werden. Sein Verhalten, das zur Strafverfolgung geführt hat, darf aber im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO verwertet werden, soweit sich daraus Schlüsse auf sein Persönlichkeitsbild ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember I960 - AnwZ (B) 6/60 = EGE VI, 15, 17). In all diesen Fällen hat er mit erheblicher Leichtfertigkeit gehandelt.
e)	Auch das Verhalten des Antragstellers bei den gegen ihn geführten Strafverfahren - unbegründete Richterablehnung, Nichtbefolgung von polizeilichen und richterlichen Vorladungen zur Vernehmung, mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts - wirft ein ungünstiges Licht auf seinen Charakter. Das gleiche gilt für sein Verhalten gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten während des Zulassungsverfahrens - mehrfache wahrheitswidrige Angaben über die gegen ihn anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren. Dieses Verhalten ist bei der Prü-
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fung nach § 7 Nr. 5 BRAO mit zu berücksichtigen» Diese Bestimmung verlangt eine einheitliche Beurteilung des Gesamtverhaltens. Sie stellt nicht allein auf Verstöße gegen Strafgesetze ab, sondern allgemein darauf, ob das genannte Verhalten des Bewerbers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
3. Der Senat vermag dem Ehrengerichtshof nicht zu folgen, daß eine Wiederholung des früheren Verhaltens des Antragstellers nicht wahrscheinlich und daher eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des	^
§ 50 Nr. 4 BZRG zu verneinen sei. Bei der Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, berufener, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Vornehmlich obliegt dem Rechtsanwalt die Betreuung fremder Vermögensinteressen, oft auch die Verwaltung fremden Vermögens. Diese Tätigkeiten bringen schon ihrer Art nach, ganz besonders aber wegen der dem Anwalt gesetzlich gewährten völligen Unabhängigkeit, spezifische Versuchungen mit sich, denen weniger charakterfeste Menschen leicht unterliegen. Beim Antragsteller besteht insbesondere auf Grund seines Verhaltens, das Gegenstand der genannten Straf- und Ermittlungsverfahren war, die ernste Besorgnis, §) daß er diesen Versuchungen nicht gewachsen sein wird.
Sein Verhalten in der Vergangenheit läßt gegenüber fremden Vermögensrechten und -interessen eine erhebliche Schwäche erkennen. Außer im Urteil des ersten Strafverfahrens 4 Ms 86/58 ist nirgends mehr in den Straf- und Ermittlungsakten die Rede von einer wirtschaftlichen oder sonstigen Notlage des Antragstellers. Der Antragsteller besitzt ersichtlich eine erhebliche Neigung, zu seinen Gunsten fremdes Vermögen zu schädigen. Er ist mit Beharrlichkeit
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und ohne Hemmung vorgegangen und hat sogar durch unrichtige Angaben das Zulassungsverfahren zu beeinflussen versucht. Das Persönlichkeitsbild des Antragstellers läßt nach Auswertung seiner sich über ein Jahrzehnt hinziehenden Unrechtstaten zu viele Charakterschwächen erkennen.
Es kann nach den gesamten Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß diese bei geeigneter Situation wieder das Verhalten des Antragstellers beeinflussen werden. Dazu kann beitragen, daß der Antragsteller erst in verhältnismäßig fortgeschrittenem Alter mit dem Aufbau einer Praxis beginnen müßte. Er gibt selbst an, daß sein Wirkungskreis als Rechtsanwalt infolge seiner Kriegsbehinderung begrenzt sei. Hierin liegen Gefahren. Es dauert oft viele Jahre, bis eine Anwaltspraxis einen ausreichenden Umsatz erzielt.
Der Antragsteller möchte zwar seine jetzige Angestelltentätigkeit beim VDK nicht auf geben, wenn er die Zulassung erhält; das ist aber keine Gewähr dafür, daß er bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht den sich dabei bietenden Versuchungen infolge seiner Charakterschwäche unterliegt.
Der Senat kann daher wegen der im vorliegenden Falle festgestellten besonderen Umstände das Wohlverhalten des Antragstellers nicht in einem Maße zu seinen Gunsten anerkennen, daß dieser nunmehr als eine auch in Notlagen gefestigte Persönlichkeit anzusehen wäre, die unbedenklich die Zulassung als Rechtsanwalt erhalten könnte. Vielmehr würde seine Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen.
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4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Pfleger	Siebecke	Brandner