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BGH

Gericht: BGH

Seit Juli 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II. Oktober 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil der Antragsteller selbst zu dem Ausdruck gebracht habe, daß seine Arbeitgeberin ihm zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr gestatte, ihr seine Arbeitskraft nur begrenzt zur Verfügung zu stellen, bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Versicherungsgesellschaft aber für die Ausübung des Anwaltsberufs kein Raum mehr sei und außerdem die beabsichtigte Den dagegen fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller u.a. vortrug, daß er nach Auflösung des Schadenbüros München in die wiedereingeführte zentrale Schadensbearbeitung eingegliedert sei, wies der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15. Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft eine anderweitige Juristische Tätigkeit nicht vereinbar ist, die an Bedeutung und Verantwortung als untergeordnet anzusehen ist (BGH NJW 1961, 1468 Nr. 14; 1962, 202 Nr. 6). Er stehe keiner Sachbearbeitergruppe vor; sein Verantwortungsbereich gehe nicht über den seiner sechs in der Schadensbearbeitung tätigen juristischen Kollegen hinaus; ihm sei keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Juristen und kein Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt. Dazu komme noch die prekäre Lage, in der er sich mit Rücksicht auf seine noch nicht lang zurückliegende, 18-monatige Arbeitsunfähigkeit selbst sehe und die offensichtlich auch der Grund dafür sei, daß er sich gegen die Einholung einer sich auf den gegenwärtigen Zeitpunkt beziehenden Erklärung seiner Arbeitgeberin und die Vernehmung eines ihrer Vorstandsmitglieder wende. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne die derzeit vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit und die von ihm eingenommene Stellung daher nur als untergeordnet angesehen werden. Oktober 1972 heute kein Aussagewert zukomme, müsse nach Lage der Sache außerdem davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller im Falle seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in der Lage sein werde, den Beruf eines Rechtsanwalts wenigstens in dem Maße auszuüben, wie es vom Bundesgerichtshof verlangt werde. September 1975 suchte der Antragsteller erneut um seine Zulassung als Rechtanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II nach. Oktober 1975 die Ansicht, daß der Antragsteller aus dem Grunde des § 7 Nr. 8 BRAO nicht zugelassen werden könne. Wie der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hatte seine frühere Entscheidung in dieser Sache vom 15. Daß der ebenfalls in einer Zulassungssache ergangenen Entscheidung BGHZ 34, 235 ein noch nach altem Recht in Berlin erlassenes Berufungsurteil zugrunde lag, das in Rechtskraft erwachsen war, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Das bedeutet, daß der Antragsteller sein neuerliches Zulassungsbegehren und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren nur noch auf solche Tatsachen stützen kann, die nicht Gegenstand des früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sind und die er in jenem Verfahren auch nicht hätte vortragen können. Tatsachen, die der Antragsteller in dem früheren Verfahren bereits geltend gemacht hat oder die er hätte geltend machen können, sind dagegen ausgeschlossen (vgl. Als solche neue Tatsache hat der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. November 1975 lediglich vorgetragen und bewiesen, daß ihm seine Arbeitgeberin für den Fall seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die erforderliche Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufes einräumen werde. Was der Antragsteller darüber hinaus an neuen Tatsachen vorgetragen hat, ist für die Entscheidung nicht verwertbar. Daß seine Kündigungsfrist sechs Monate und nicht sechs Wochen betrage, daß er 1971 und 1972 für den Vorstandsposten einer anderen Versicherungsgesellschaft in die engste Wahl gezogen worden sei und daß ihm bei Dienstreisen das Flugzeug oder eine Bahnkarte 1.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 31 FGG § 322 ZPO
TätigkeitArbeitgeberinTatsacheMünchenZulassung

Volltext der Entscheidung

2133 091
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 16/76 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Gunther Hf|straße fB/V,
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
#> LflHBplatz #1,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1976 erlassenen Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in München wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
ler bestand am 18. Oktober 1967 die große juristische Staatsprüfung. Seit dem 20. Juni 1968 ist er bei der
G r ü n d e :
I
Der am
1928 in Berlin geborene Antragstel-
Rechtsschutz
 Versicherungs AG in
 angestellt
 
Seit Juli 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II.
Er beabsichtigt, jedenfalls vorerst noch seine Tätigkeit bei der Versicherung beizubehalten. Er trägt vor, daß er als Schadenbüroleiter Rechtsschutzfälle zu bearbeiten und Mitarbeiter anzuleiten und zu kontrollieren habe; bei Versicherungsfällen habe er dem Versicherungsnehmer und einem zu beauftragenden Rechtsanwalt Deckungszusage zu machen; in nicht eintrittspflichtigen Fällen habe er eine begründete Ablehnung zu erteilen; mit dem Publikum komme er durchschnittlich in zehn Fällen im Monat in Kontakt. Er legte eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 9. Oktober 1972 vor, wonach ihm die zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen notwendige Zeit jeweils eingeräumt werde. Er bat, ihm die Vorlage einer neuerlichen Bestätigung seiner Arbeitgeberin über die Art seiner Tätigkeit zu erlassen, da er nach längerer durch Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit mit beruflichen Nachteilen rechnen müsse, wenn seiner Arbeitgeberin zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt bekannt würde, daß er seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibe.
Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem Gutachten vom 23. Oktober 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil der Antragsteller selbst zu dem Ausdruck gebracht habe, daß seine Arbeitgeberin ihm zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr gestatte, ihr seine Arbeitskraft nur begrenzt zur Verfügung zu stellen, bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Versicherungsgesellschaft aber für die Ausübung des Anwaltsberufs kein Raum mehr sei und außerdem die beabsichtigte
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Verheimlichung einer Zulassung als Rechtsanwalt zu ei-* ner als unvereinbar mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erscheinenden Konfliktslage führen müsse.
Den dagegen fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller u.a. vortrug, daß er nach Auflösung des Schadenbüros München in die wiedereingeführte zentrale Schadensbearbeitung eingegliedert sei, wies der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15. April 1975 zurück und stellte fest, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 1974 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege .
Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft eine anderweitige Juristische Tätigkeit nicht vereinbar ist, die an Bedeutung und Verantwortung als untergeordnet anzusehen ist (BGH NJW 1961, 1468 Nr. 14; 1962, 202 Nr. 6). Dazu ist u.a. ausgeführt:
Der Antragsteller sei nunmehr zwar bereits seit fast sieben Jahren bei der Rechtsschutz Union tätig, doch sein Bruttogehalt von 2.650 DM monatlich, wozu ein Jährlich in zwei Teilen auszuzahlendes weiteres Monatsgehalt komme, sei als relativ mäßig zu bezeichnen. Sein Dienstverhältnis unterliege den allgemeinen Tarifbestimmungen und sei daher mit einer Frist von nur sechs Wochen zu Jedem Quartalsende kündbar. Ihm sei weder Handlungsvollmacht eingeräumt noch eine Pensionszusage erteilt worden noch eine sonstige Altersversorgung gewährleistet. Er übe keine, sei es auch nur
 im Rahmen eines Teilbereichs als leitend zu bewertende Funktion aus. Er stehe keiner Sachbearbeitergruppe vor; sein Verantwortungsbereich gehe nicht über den seiner sechs in der Schadensbearbeitung tätigen juristischen Kollegen hinaus; ihm sei keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Juristen und kein Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt. Er habe auch nicht über Fälle zu entscheiden, die von Untergebenen vorbearbeitet würden. Dazu komme noch die prekäre Lage, in der er sich mit Rücksicht auf seine noch nicht lang zurückliegende, 18-monatige Arbeitsunfähigkeit selbst sehe und die offensichtlich auch der Grund dafür sei, daß er sich gegen die Einholung einer sich auf den gegenwärtigen Zeitpunkt beziehenden Erklärung seiner Arbeitgeberin und die Vernehmung eines ihrer Vorstandsmitglieder wende. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne die derzeit vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit und die von ihm eingenommene Stellung daher nur als untergeordnet angesehen werden. Da der Erklärung vom 9. Oktober 1972 heute kein Aussagewert zukomme, müsse nach Lage der Sache außerdem davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller im Falle seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in der Lage sein werde, den Beruf eines Rechtsanwalts wenigstens in dem Maße auszuüben, wie es vom Bundesgerichtshof verlangt werde.
Der Antragsteller hat diese Entscheidung nicht an-gefochten.
Mit Schreiben vom 18. September 1975 suchte der Antragsteller erneut um seine Zulassung als Rechtanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II nach. Unter Bezugnahme auf seine
 früheren Erklärungen trug er ergänzend vor» er sei mit Rückkehr zur zentralen Schadensbearbeitung seit Anfang des Jahres für den gesamten süddeutschen Raum verantwortlich. Er fügte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 10. September 1975 bei, wonach ihm die Rechtsschutz Union jeweils die zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen notwendige Zeit einräumen werde.
Der Vorstand der Antragsgegnerin wiederholte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 1975 die Ansicht, daß der Antragsteller aus dem Grunde des § 7 Nr. 8 BRAO nicht zugelassen werden könne.
Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 23. Marz 1976 als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt» daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 1975 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die die Antragsgegnerin zurückzuweisen bittet.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Wie der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hatte seine frühere Entscheidung in dieser Sache vom 15. April
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1975 mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch materielle Rechtskraft erlangt (vgl. BGHZ 34, 235»
 236 und 252; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. Rn. 18, 20, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 31 FGG). Daß der ebenfalls in einer Zulassungssache ergangenen Entscheidung BGHZ 34, 235 ein noch nach altem Recht in Berlin erlassenes Berufungsurteil zugrunde lag, das in Rechtskraft erwachsen war, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Das bedeutet, daß der Antragsteller sein neuerliches Zulassungsbegehren und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren nur noch auf solche Tatsachen stützen kann, die nicht Gegenstand des früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sind und die er in jenem Verfahren auch nicht hätte vortragen können. Tatsachen, die der Antragsteller in dem früheren Verfahren bereits geltend gemacht hat oder die er hätte geltend machen können, sind dagegen ausgeschlossen (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 322 ZPO; Keidel/Winkler aaO Rn. 22; Jansen aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO § 322 Anm. X/2).
Als solche neue Tatsache hat der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. November 1975 lediglich vorgetragen und bewiesen, daß ihm seine Arbeitgeberin für den Fall seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die erforderliche Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufes einräumen werde. Diese Tatsache kann indessen, wie der Ehrengerichtshof ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Der Grund für die Versagung der Zulassung im Beschluß vom 15. April 1975 ist in erster Linie die untergeordnete Stellung des An-
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tragstellers als Angestellter der Rechtsschutz Union.
Die dazu angeführten Tatsachen haben sich, wie auch die Niederschrift über die Vernehmung des Dr. Ulrich als Zeuge beweist, nicht geändert. Der Antragsteller bezieht nach wie vor ein relativ nur mäßiges Gehalt, ihm ist weder Handlungsvollmacht noch sonst irgendeine Vorgesetzte Funktion eingeräumt, eine Pensionszusage ist nicht erteilt, eine Altersversorgung ist nicht gewährleistet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind offensichtlich unbegründet.
Was der Antragsteller darüber hinaus an neuen Tatsachen vorgetragen hat, ist für die Entscheidung nicht verwertbar. Daß seine Kündigungsfrist sechs Monate und nicht sechs Wochen betrage, daß er 1971 und 1972 für den Vorstandsposten einer anderen Versicherungsgesellschaft in die engste Wahl gezogen worden sei und daß ihm bei Dienstreisen das Flugzeug oder eine Bahnkarte 1. Klasse zur Verfügung stehe, hätte der Antragsteller bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Zulassungsverfahren Vorbringen können.
Diese Tatsachen würden im übrigen auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung in der Zulassungsfrage selbst führen können. Die Stellung des Antragstellers unterscheidet sich nach der Zeugenaussage des Dr. Ulrich in nichts von der der fünf weiteren juristischen Mitarbeiter in der insgesamt 30 Angestellte umfassenden zentralen Schadensabteilung. Er bearbeitet als einer von drei VollJuristen die schwierigeren Fälle, hat aber keine Weisungsbefugnis, auch nicht gegenüber den nichtjuristischen Mitarbeitern. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß er sich aus der Menge der Angestellten wesent-
 
lieh herausgehoben und einen größeren Verantwortungsbereich als die anderen hätte (vgl. AnwZ (B) 17/62 vom 19.11.1962; vgl. auch AnwZ (B) 8/69 vom 10.11.1969), daß seine Tätigkeit an Bedeutung und Verantwortung nicht mehr als untergeordnet anzusehen wäre (BGH NJW 1961,
 1468 Nr. 14).
Dr. Fischer	Börtzler	Hürxthal	Girisch
 Siebecke	Schaefer	Dr.	Brandner