Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer in Hamm durch Bescheid vom 21. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluß vom 16. Nach dessen Abs.3 Satz 2 gelten für dieses Verfahren die §§ 37, 39-42 BRAO entsprechend. In § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 sind im einzelnen die Fälle aufgeführt, in denen der vor dem Ehrengerichtshof unterlegene Antragsteller sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof einlegen kann. Gleichwohl hat der Senat die sofortige Beschwerde in solchen Fällen dann zugelassen, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (BGH NJV 1970, 199). Die Ablehnung eines nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestellten Antrags ist aber an Schwere nicht vergleichbar mit der Feststellung eines Versagungsgrundes (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsan- Es besteht kein Anlaß, einem Rechtsanwalt, dessen Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO ohne Erfolg geblieben ist, und der die Möglichkeit hat, diese Entscheidung nach § 223 BRAO gerichtlich nachprüfen zu lassen, darüber hinaus die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu geben, auch nicht mit der Begründung, seine Existenzgrundlage werde berührt. Die sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
212-1 012 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 16/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dipl.-Kaufmann Dr. Friedhelm s ■■■■■ - (westf.), wHHBBstr. m. - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Ober landesgericht in Hamm, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 16. April 1975 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am flHHHHY 1936 geborene Antragsteller bestand am 1. April 1966 die Große juristische Staatsprüfung. Er ist seit 1967 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Münster zugelassen. Seit 1. März 1973 ist er Stadtkämmerer in in dieser Eigenschaft kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei einer Wahlzeit von 12 Jahren. Unter dem 21. Februar 1974 hat er beantragt, ihm nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten, den Anwaltsberuf selbst weiterhin auszuüben. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer in Hamm durch Bescheid vom 21. August 1974 abgelehnt. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluß vom 16. April 1975 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Es handelt sich um ein Verfahren gemäß § 223 BRAO. Nach dessen Abs. 3 Satz 2 gelten für dieses Verfahren die §§ 37, 39-42 BRAO entsprechend. In § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 sind im einzelnen die Fälle aufgeführt, in denen der vor dem Ehrengerichtshof unterlegene Antragsteller sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof einlegen kann. Die Fälle des § 223 BRAO gehören nicht dazu. Gleichwohl hat der Senat die sofortige Beschwerde in solchen Fällen dann zugelassen, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (BGH NJV 1970, 199). Die Ablehnung eines nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestellten Antrags ist aber an Schwere nicht vergleichbar mit der Feststellung eines Versagungsgrundes (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsan- 4 waltschaft (§42 Abs. 1 Nr. 2) oder der Zurücknahme dieser Zulassung (§ 42 Abs. 1 Nr. 3), mit der Versagung der sog. örtlichen Zulassung oder der Zurücknahme der örtlichen Zulassung (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5). Es besteht kein Anlaß, einem Rechtsanwalt, dessen Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO ohne Erfolg geblieben ist, und der die Möglichkeit hat, diese Entscheidung nach § 223 BRAO gerichtlich nachprüfen zu lassen, darüber hinaus die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu geben, auch nicht mit der Begründung, seine Existenzgrundlage werde berührt. Das gilt umso mehr, als er während der Zeit, in der er als Beamter verwendet wird, als Rechtsanwalt zugelassen bleibt, seine Zulassung also nur ruht. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 14/68 = EGE X, 87 entschieden. Daran hält er fest. Die sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Der vom Ehrengerichtshof festgesetzte Geschäftswert von 100.000 DM entspricht dem auch vom Senat sonst angenommenen Regelwert (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41). Es ist nicht zu erkennen, warum von diesem Regelwert nach unten ab gewichen werden sollte. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer