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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht aus den im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 29* April 1974 angeführten Gesichtspunkten vorliegt. April 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 in Verbindung mit § 47 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller Angestellter im öffentlichen Dienst sei und durch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Der Antragsteller ist zwar Dauerangestellter im öffentlichen Dienst, dem an sich nach der Rechtsprechung des Senats die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen ist, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295:, 298 f). Wie der Senat aber inzwischen (BGHZ 64, 294) im Falle eines bei der gleichen Bank beschäftigten Kollegen des Antragstellers entschieden hat, steht der Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts, auch wenn er Dauerangestellter im öffentlichen Dienst ist, bei Beurteilung der Frage, ob die von ihm innerhalb seines Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, dem Syndikus einer Privatbank grundsätzlich gleich. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dem Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts, das sich nach Art und Umfang der von ihm betriebenen Geschäfte von einer überregionalen, privaten Großbank nicht wesentlich unterscheidet, anders zu behandeln als den Syndikus einer Privatbank. Für diesen genügt die bloße Möglichkeit, er könnte künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis er« gebenden Pflichten geraten, regelmäßig nicht, um ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Er hat keine Stellung dazu genommen, ob der Antragsteller etwa aus anderen Gründen rechtlich und ob er tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Maße auszuüben (vgl. Bisher ist ungeklärt, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht doch aus einem anderen Gesichtspunkt als dem im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin erörterten zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Bankangestellter, der mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt ist und dort um Geschäftsabschlüsse wirbt, also nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung tritt, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (BGHZ 35, 205, ausführlicher veröffentlicht in NJW 1961, 1577). Der Senat kann daher nicht aussprechen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO schlechthin nicht vorliegt, sondern muß die aus dem Tenor des Beschlusses ersichtliche Einschränkung machen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13 FGG § 202 KostO
RechtsanwaltschaftBRAOAnwZBeschlußZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

2124 007
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/74 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des Assessors Dr. Klaus M	»	Mü^^^/Westfalen,
D^|straße ff,
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, üff§, Coring (/,
Antragsgegnerin und Beschwer degegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Dr. Kohln-dorfer und Schaefer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein/ Westfalen in Hamm vom 6. November 1974 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht aus den im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 29* April 1974 angeführten Gesichtspunkten vorliegt.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechts züge auf 100.000 DM festgesetzt.
 Grün d e :
I.
Der am SHIHHHH 1941 geborene Antragsteller bestand am 9* November 1972 die Große Juristische Staatsprüfung. Seit Dezember 1972 ist er bei der West deutschen Landesbank Girozentrale MfllHB» Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Er war dort zunächst in der Rechtsabteilung beschäftigt. Jetzt ist er Leiter der Kreditabteilung.
Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Münster. Seine bisherige Stellung will er neben der Anwaltstätigkeit beibehalten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 29. April 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 in Verbindung mit § 47 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller Angestellter im öffentlichen Dienst sei und durch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist auch begründet.
Der Antragsteller ist zwar Dauerangestellter im öffentlichen Dienst, dem an sich nach der Rechtsprechung des Senats die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen ist, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295:, 298 f).
Wie der Senat aber inzwischen (BGHZ 64, 294) im Falle eines bei der gleichen Bank beschäftigten Kollegen des Antragstellers entschieden hat, steht der Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts, auch wenn er Dauerangestellter im öffentlichen Dienst ist, bei Beurteilung der Frage, ob die von ihm innerhalb seines Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, dem Syndikus einer Privatbank grundsätzlich gleich. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dem Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts, das sich nach Art und Umfang der von ihm betriebenen Geschäfte von einer überregionalen, privaten Großbank nicht wesentlich unterscheidet, anders zu behandeln als den Syndikus einer Privatbank. Für diesen genügt die bloße Möglichkeit, er könnte künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit den sich aus seinem ständigen Dienstverhältnis er« gebenden Pflichten geraten, regelmäßig nicht, um ihm
 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Mehr als die bloße Möglichkeit eines Pflichtenwiderstreits besteht aber auch für den Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts der hier in Rede stehenden Art in aller Regel nicht. Die in BGHZ 64 294 gegebene Begründung trifft auch auf den Antragsteller zu.
III.
Der angefochtene Beschluß kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gutachten vom 29. April 1974 darauf beschränkt geltend zu machen, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon eine nicht auszuschließende Gefährdung der Interessen der Rechts pflege entgegenstünde. Er hat keine Stellung dazu genommen, ob der Antragsteller etwa aus anderen Gründen rechtlich und ob er tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Maße auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268; 33, 272, 274; 34, 382, 391; 35, 119, 122; BGH NJW I96I, 921 Nr. 9; 1962, 202 Nr. 6; Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 =
EGE X 63; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 * Betrieb 1975, 1844).
Bisher ist ungeklärt, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht doch aus einem anderen Gesichtspunkt als dem im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin erörterten zu bejahen ist. Die unwiderrufli-
 
che Zustimmung seines Dienstherrn zur Ausübung des Anwaltsberufs (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII 34, 36) dürfte der Antragsteller allerdings haben. Nicht eindeutig ist aber, ob seine .jetzige Stellung als Leiter der Kreditabteilung der Westdeutschen Landesbank in Münster mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Bankangestellter, der mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt ist und dort um Geschäftsabschlüsse wirbt, also nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung tritt, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (BGHZ 35, 205, ausführlicher veröffentlicht in NJW 1961, 1577). Aus diesem Grund ist die Zulassung eines selbständigen Privatbankiers zur Rechtsanwaltschaft stets abgelehnt worden (BGHZ 35, 205, 209; 40, 194, 1965 vgl. zur Unvereinbarkeit der Teilnahme am kaufmännischen Erwerbsund Wettbewerbsleben mit dem Anwaltsberuf ferner BGHZ 33, 272, 276; 34, 342; BGH NJW 1971, 2074),
Der Senat kann daher nicht aussprechen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO schlechthin nicht vorliegt, sondern muß die aus dem Tenor des Beschlusses ersichtliche Einschränkung machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht ent-
 
sprechen (§ 13 Abs, 1 Satz 1 FGG). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 202 Abs, 2 BRAO, 30 Abs, 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM nach unten abzuweichen.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Correll	Kohlndorfer	Schaefer
&