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BGH

Gericht: BGH

November 1972 sowie seine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Ehrengerichtshofs werden verworfen. Der Ehrengerichtshof war zuletzt (nachdem der Rechtsanwalt einen im Frühjahr 1970 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 1. November 1972 dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert festgesetzt. 1. Soweit sich der Rechtsanwalt mit seinen an den Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen - gerichteten Schreiben vom 13*, 21. April 1972 erklärten Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Ge-schäftswert festgesetzt hat, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist insoweit endgültig und kann nach dem Gesetz nicht ange- In einem Fall, in dem nur über die Pflicht zur Tragung der (in mäßiger Höhe angefallenen) Kosten des Verfahrens und über die Festsetzung des Geschäftswertes entschieden worden ist, ist auch in einem Verfahren gemäß § 223 Abs.3 Satz 2 BRAO die sofortige Beschwerde nicht in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO zulässig (BGH NJW 1970, 199 ■ EGE XI 4).

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Volltext der Entscheidung

AnwZ
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2f07 058
BUNDESGERICHTSHOF
16/72	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 Eric
in Wl
9
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Siebecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 3. November 1972 sowie seine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Ehrengerichtshofs werden verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Ehrengerichtshof war zuletzt (nachdem der Rechtsanwalt einen im Frühjahr 1970 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 1. Juni 1970 zurückgenommen und der Ehrengerichtshof ihm mit Schreiben vom 28. Januar 1971 mitgeteilt hatte, daß in dieser Sache keine Gerichtskosten entstanden seien) nur noch mit einem neuen Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung befaßt, den dieser im Zusammenhang mit seinem Begehren
 um Zulassung beim Kammergericht gestellt hatte. Diesen Antrag hat aber der Rechtsanwalt zurückgenommen. Er hat nämlich mit einem sowohl an den Ehrengerichtshof als auch an das Verwaltungsgericht Berlin (an welches er sich ebenfalls gewandt hatte) gerichteten und beim Ehrengerichtshof auch eingegangenen Schreiben vom 4. April 1972 erklärt, daß er "die Klage (beide Klagen)" zurücknehme. Danach hat der Ehrengerichtshof nur noch mit Beschluß vom 3. November 1972 dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert festgesetzt.
1.	Soweit sich der Rechtsanwalt mit seinen an den Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen - gerichteten Schreiben vom 13*, 21. und 30. November 1972 gegen die
- vermeintliche - Untätigkeit des Ehrengerichtshofs beschweren will, ist die Beschwerde unzulässig. Denn nur gegen eine ergangene Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen ein vermeintliches oder selbst ein tatsächlich gegebenes Untätigbleiben des zunächst zuständigen Gerichts kann, wenn überhaupt, die Entscheidung des im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichts angerufen werden. Abgesehen davon hatte der Rechtsanwalt, wie erwähnt, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits zurückgenommen.
2.	Soweit der Rechtsanwalt den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 3. November 1972 anfechten will, mit dem dieser ihm - als Folge der mit Schreiben vom 4. April 1972 erklärten Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Ge-schäftswert festgesetzt hat, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist insoweit endgültig und kann nach dem Gesetz nicht ange-
 
fochten werden. Um einen Fall des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO, in welchem die sofortige Beschwerde zulässig wäre, handelt es sich nicht. In einem Fall, in dem nur über die Pflicht zur Tragung der (in mäßiger Höhe angefallenen) Kosten des Verfahrens und über die Festsetzung des Geschäftswertes entschieden worden ist, ist auch in einem Verfahren gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO die sofortige Beschwerde nicht in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO zulässig (BGH NJW 1970, 199 ■ EGE XI 4).
3.	Die Entscheidung, daß aus diesen Gründen die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, kann der Senat ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung treffen (BGHZ 44, 25).
 
4. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels müssen dem Rechtsanwalt gemäß § 202 BRAO auf erlegt werden« Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren insgesamt setzt der Senat in der für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig vorgesehenen Höhe von 3.000 DM fest.
Dr. Fischer Kirchhof	Börtzler	Ochmann
 Noelle	Dr. Greuner Siebecke