1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung bei dem im Antrag des Bewerbers bezeichneten Gericht versagt werden, wenn dieser während der letzten 5 Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, an dem er zugelassen werden will, als Richter auf Lebenszeit angestellt war. Denn das Heimkehrergesetz ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, § 7 a Abs. 1 HKG deshalb nicht, weil er vor Kriegsgefangenschaft und Internierung nie als Rechtsanwalt zugelassen war, Es ist aber auch kein Ermessensverstoß, wenn der Antragsgegner angesichts der Tatsache, daß der Antragsteller nach seiner Heimkehr 16 Jahre lang in erfolgreicher Laufbahn als Richter auf Lebenszeit in der Justiz tätig sein konnte, keine so erhebliche, durch Kriegsgefangenschaft bedingte berufliche Benachteiligung gesehen hat, die durch eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtzulassung, den § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO aufstellt, ausgeglichen werden müßte. mäßig, die Zulassung des ortsansässigen früheren Richters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt werden, und auch dort würde es für den Bewerber ein erhebliches Opfer bedeuten, entweder seinen Wohnsitz verlegen zu müssen (§27 Abs. 1 BRAO) oder jedenfalls tägliche Reisen zu seiner an einem anderen Ort gelegenen Kanzlei auf sich nehmen zu müssen, um die Zulassung bei einem Landgericht erreichen zu können, das nicht unter die Sperre des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO fällt. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe seine Bewerbung auch deshalb nicht zurückweisen dürfen, weil er in früheren Jahren eine Reihe von in BOHR tätig gewesenen, zur Ruhe gesetzten Richtern am Landgericht BRBBl als Rechtsanwälte zugelassen habe. Daran ist richtig, daß der Antragsgegner in den letzten fünf Jahren vor der Ablehnung des Gesuches des Antragstellers insgesamt 9 ehemalige Richter auf Lebenszeit vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit zugelassen hat. Die restlichen 8 Fälle hinderten den Antragsgegner jedoch gleichwohl nach dem Grundsatz der Selbstbindung des Ermessens nicht, dem Antragsteller jedenfalls unmittelbar nach seiner Zurruhesetzung die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht zu versagen. April 1971 ergibt, bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur in Betracht ziehen zu müssen, ob die Gefahr bestand, daß sich der Bewerber persönliche Beziehungen aus seiner früheren Dienstzeit nutzbar machen werde. April 1971 zeigen, bis Herbst 1970 grundsätzlich ehemalige Richter, auf Lebenszeit, die im Bezirk des Landgerichts BjflHHl tätig gewesen waren, auch vor ^Ablauf von 5 Jahren als Rechtsanwälte zugelassen. EGE X 85), ■, ' § 20 Abs. 1 Nr. 1 stelle bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Grundregel der Nichtzulassung auf, von der bei Nachweis besonderer Umstände eine Ausnahme gewährt werden kann, aber nicht muß. Es ist deshalb kein Ermessensfehler, wenn der Antragsgegner jetzt, und zwar beim Antragsteller erstmals, von seiner falschen Verwaltungspraxis abgeht und nunmehr in jedem einzelnen Palle prüft, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung des Bewerbers gegeben sind. Das ist hier, wie bereits ausgeführt wurde, geschehen* Davon, daß wie in der in BGHZ 56, 142 ( « NJW 1971, .1409) veröffentlichten Entscheidung hier sogar die abstrakte Gefährdung^des Ansehens und des Rufes der Unantastbarkeit der Justiz nicht besteht, kann keine Rede sein. Bei einem ehemaligen Amtsgerichtsdirektor und Dienstvorstand eines Amtsgerichts kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, daß bei Rechtsuchenden der Eindruck unsachlicher Einflüsse auf die Recht-
°C J BUNDESGERICHTSHOF ad«z (b) 16/71 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Aratsgerichtsdirektors a.D* Karl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senator fiir Justiz des Landes Berlin, Antragsgegner.:und Beschwerdegegner - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat in der Sitzung vom 8. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, des Rechtsanwalts Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen und des Bundesrichters Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senates des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 21. Juni 1971 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der 1905 geborene Antragsteller war von 1935 bis 1940 Richter in BfMA. Nach Rückkehr aus Kriegsgefangenschaft und Internierung war er ab 1954 wiederum als Richter in BtfNNl tätig, und zwar zunächst am Amtsgericht seit 1966 als Amtsgerichtsdirektor > am Amtsgericht Z4HHHHV. Mit. Wirkung vom 1. Dezember 1970 trat er in den Ruhestand. Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt beim Landgericht BVHH zuzulassen, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Februar 1971 unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO abgelehnt. Der formund fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. II. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung bei dem im Antrag des Bewerbers bezeichneten Gericht versagt werden, wenn dieser während der letzten 5 Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, an dem er zugelassen werden will, als Richter auf Lebenszeit angestellt war. Diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller gegeben. Ermessensfehler sind dem Antragsgegner bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht unterlaufen. 2. Der Antragsteller meint zwar, der Antragsgegner habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß er Spätheimkehrer sei und deshalb bevorzugt habe zugelassen werden müssen. Das ist aber nicht richtig. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO dient dem Schütz des Rufes der Unbeeinflußbarkeit der Rechtsprechung, also objektiven Zwecken, ob gleichwohl die Landes- -4 - Justizverwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung auch die Heimkehrereigenschaft eines Bewerbers berücksichtigen darf, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Heimkehrergesetz ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, § 7 a Abs. 1 HKG deshalb nicht, weil er vor Kriegsgefangenschaft und Internierung nie als Rechtsanwalt zugelassen war, § 7 a Abs. 3 nicht, weil diese Bestimmung, die die Heuzulassung zu einem Berufe regelt, sich nur auf gewerbliche Tätigkeiten bezieht, zu denen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht gehört. Es ist aber auch kein Ermessensverstoß, wenn der Antragsgegner angesichts der Tatsache, daß der Antragsteller nach seiner Heimkehr 16 Jahre lang in erfolgreicher Laufbahn als Richter auf Lebenszeit in der Justiz tätig sein konnte, keine so erhebliche, durch Kriegsgefangenschaft bedingte berufliche Benachteiligung gesehen hat, die durch eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtzulassung, den § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO aufstellt, ausgeglichen werden müßte. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die besondere Lage B<mp ihn im Falle der Versagung der örtlichen Zulassung von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt ausschließe, und daß dieser besondere Umstand zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, weil ihm nicht zugemutet werden könne, im Alter von über 65 Jahren noch seinen Wohnsitz zu verlegen, um an einem anderen Landgericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden zu können. Damit befindet sich der Antragsteller jedoch nur in einer Lage, die in anderen Großstädten, insbesondere den Stadtstaaten des übrigen Bundesgebietes, in gleicher Weise auftritt. Auch dort muß häufig, in den Stadtstaaten und BrtfHp sogar regel- mäßig, die Zulassung des ortsansässigen früheren Richters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt werden, und auch dort würde es für den Bewerber ein erhebliches Opfer bedeuten, entweder seinen Wohnsitz verlegen zu müssen (§27 Abs. 1 BRAO) oder jedenfalls tägliche Reisen zu seiner an einem anderen Ort gelegenen Kanzlei auf sich nehmen zu müssen, um die Zulassung bei einem Landgericht erreichen zu können, das nicht unter die Sperre des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO fällt. 4. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe seine Bewerbung auch deshalb nicht zurückweisen dürfen, weil er in früheren Jahren eine Reihe von in BOHR tätig gewesenen, zur Ruhe gesetzten Richtern am Landgericht BRBBl als Rechtsanwälte zugelassen habe. Daran ist richtig, daß der Antragsgegner in den letzten fünf Jahren vor der Ablehnung des Gesuches des Antragstellers insgesamt 9 ehemalige Richter auf Lebenszeit vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit zugelassen hat. Außer Betracht bleiben kann dabei der Pall des ehemaligen Kammergerichtsrates Riq^B» weil dieser erst wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist. Die restlichen 8 Fälle hinderten den Antragsgegner jedoch gleichwohl nach dem Grundsatz der Selbstbindung des Ermessens nicht, dem Antragsteller jedenfalls unmittelbar nach seiner Zurruhesetzung die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht zu versagen. Ein ständiger Verwaltungsbrauch schließt eine abweichende spätere Entscheidung auch bei sonst gleichem Sachverhalt nämlich dann nicht aus, wenn die frühere Gesetzöshandhabung fehlerhaft war. Der Verwaltung ist es nicht verwehrt, künftig fehlerfrei zu verfahren; sie ist sogar dazu verpflichtet, auch wenn die Betroffenen dadurch gegenüber den früheren Bewerbern benachteiligt werden. So liegt die Sache hier, in den früher entschiedenen Fällen glaubte der Antragsgegner, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 29. April 1971 ergibt, bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur in Betracht ziehen zu müssen, ob die Gefahr bestand, daß sich der Bewerber persönliche Beziehungen aus seiner früheren Dienstzeit nutzbar machen werde. Dieser Frage glaubte er wegen der großstädtischen Verhältnisse in BflflBi grundsätzlich keine Bedeutung beimessen zu brauchen. Damit war aber die für die zu treffende Entscheidung maßgebende Frage zu eng gestellt. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO will der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen können, der Zugelassene, mache sich bei seiner anwaltlichen Tätigkeit Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Zulassungsgerichtes nutzbar. Das hat der beschließende Senat wiederholt entschieden (EGE IX 19; BGHZ 56, 142). Es kömmt also nicht darauf an, ob wirklich die Gefahr besteht, daß der Zugelassene seine auf dem früheren Dienstverhältnis beruhenden Beziehungen ausnutzt, sondern ob für Dritte, wenn auch fälschlich, so doch objektiv nicht unverständlich, der Eindruck entstehen kann, daß Derartiges dem Zugelassenen zuzutrauen sei. Bei seinen früheren Entscheidungen ging der Antragsgegner aber nicht nur von einem falschen Ausgangspunkt aus. Er hat, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 29. April 1971 zeigen, bis Herbst 1970 grundsätzlich ehemalige Richter, auf Lebenszeit, die im Bezirk des Landgerichts BjflHHl tätig gewesen waren, auch vor ^Ablauf von 5 Jahren als Rechtsanwälte zugelassen. 'Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 14. Februar 1966-AnwZ (B) 17/65 = EGE IX 19 und vom 28. April 1969-AnwZ (B) 13/68 * EGE X 85), ■, ' § 20 Abs. 1 Nr. 1 stelle bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Grundregel der Nichtzulassung auf, von der bei Nachweis besonderer Umstände eine Ausnahme gewährt werden kann, aber nicht muß. Selbst wenn man nicht so weit gehen will, ist eine schematische Zulassung aller ehemaligen Richter auf Lebenszeit ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. -If Es ist deshalb kein Ermessensfehler, wenn der Antragsgegner jetzt, und zwar beim Antragsteller erstmals, von seiner falschen Verwaltungspraxis abgeht und nunmehr in jedem einzelnen Palle prüft, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung des Bewerbers gegeben sind. Dabei bedarf nach der Grundregel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAQ die Nichtzulassung keiner ins einzelne gehenden Begründung. Es genügt, wenn die ablehnende Entscheidung erkennen läßt, daß die Bandesjustizverwaltung alle, vor allem puch' die zugunsten des Bewerbers sprechenden Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Das ist hier, wie bereits ausgeführt wurde, geschehen* Davon, daß wie in der in BGHZ 56, 142 ( « NJW 1971, .1409) veröffentlichten Entscheidung hier sogar die abstrakte Gefährdung^des Ansehens und des Rufes der Unantastbarkeit der Justiz nicht besteht, kann keine Rede sein. Bei einem ehemaligen Amtsgerichtsdirektor und Dienstvorstand eines Amtsgerichts kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, daß bei Rechtsuchenden der Eindruck unsachlicher Einflüsse auf die Recht- sprechung entsteht. Das genügt für die Ablehnung des Zulassungsgesuches, ohne daß es auf weiteres ankotwnt. Glanzmann RoeSen Börtzler Kirchhof Correll Petersen Braxmaier