Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, den Kammerbeitrag für die beim Landgericht und Oberlandesgericht (simultan) zugelassenen Rechtsanwälte höher festzusetzen als für Rechtsanwälte, die nur bei einem Landgericht oder einem Oberlandesgericht (singular) zugelassen sind, wenn sich der Erhöhungsbetrag in sachgemäßen Grenzen (hier 1/4 des Beitrags der Singularanwälte) hält. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes fiir Rechtsanwälte vom 2. März 1970 für nichtig zu erklären, soweit der Kammerbeitrag für die zugleich bei einem Landgericht und beim Oberlandesgericht München (simultan) zugelassenen Rechtsanwälte höher festgesetzt worden ist als für die übrigen Rechtsanwälte, wird zurückgewiesen. Der Kammerbeitrag beträgt für alle Kammermitglieder, auf welche nicht die nachstehenden Ausnahmen zutreffen, DM 400, sofern sie entweder bei einem Landgericht oder beim Oberlandesgericht München zugelassen sind (Singularzulassung). Diejenigen Kollegen und Kolleginnen, welche bei einem Landgericht und zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassen sind (Simultanzulassung), entrichten einen erhöhten Kammerbeitrag in Höhe von DM 500." Mit ihren rechtzeitig beim Ehrengerichtshof eingereichten Schriftsätzen haben die Antragsteller begehrt, diesen Kammerbeschluß insoweit für nichtig zu erklären, als den bei einem Landgericht und zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwälten ein höherer Kammerbeitrag als den übrigen Rechtsanwälten auferlegt ist. 1. Antrag auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kammerversammlung kann ein Mitglied der Kammer nur stellen, wenn es durch den Beschluß in seinen Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil sämtliche vier Antragsteller sowohl bei einem Landgericht wie beim Oberlandesgericht zugelassen sind, bei Aufrechterhaltung des beanstandeten Beschlusses also einen erhöhten Kammerbeitrag bezahlen müssen. Die Befugnis der Kammerversammlung, Beiträge der Kammermitglieder festzusetzen, ergibt sich aus Nähere Bestimmungen Uber die Art und Weise, wie der Beitrag zu bemessen ist, enthält diese Vorschrift im Gegensatz zu § 48 RRAO vom 21. Wie andere Kammerbeschlüsse kann deshalb auch die Beitragsfestsetzung für nichtig erklärt werden, wenn sie ihren Inhalt nach mit Gesetz oder Satzung unvereinbar ist (§90 Abs. 1 BRAO). Das schließt nicht aus, daß die Kammermitglieder unterschiedlich hohe Beiträge zahlen müssen, wenn und solange gewährleistet ist, daß durch die gewählte Bemessungsgrundlage ungerechtfertigte Belastungen vermieden werden. Auch die Antragsteller bezweifeln nicht die Befugnis der Kammerversammlung, die Beiträge in unterschiedlicher Höhe je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des einzelnen Rechtsanwalts festzusetzen. Ein Tatbestand, der dem einzelnen Rechtsanwalt grundsätzlich erhöhte wirtschaftliche Erfolgschancen bietet, ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, die (simultane) Zulassung an einem Landgericht und an einem Oberlandesgericht im Vergleich zur Singularzulassung, die entweder nur am Landgericht oder nur am Oberlandesgericht erfolgt. Dabei ist die Beseitigung der Simultanzulassung stets als eine Benachteiligung der Rechtsanwälte verstanden und ihre Aufrechterhaltung mit den Gesichtspunkten der Wahrung des Besitzstandes, der Erhaltung wohlerworbener Rechte und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand Die Antragsteller bestreiten deshalb zu Unrecht, daß der simultan zugelassene Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich gegenüber dem singuls zugelassenen, wirtschaftlich gesehen, eine Vorzugsstellung besitzt. Die Hartnäckigkeit, mit der die simultan zugelassenen Rechtsanwälte die Einführung der Singularzulassun^ bekämpft, mit der sie die Wahrung ihres Besitzstandes verteidigt haben und mit der auch nach Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung entgegen den Vorschriften der §§ 25» 226 BRAO immer wieder versucht worden ist, eine Simultanzulassung durchzusetzen, wäre sonst auch unverständlich. Es ist daher mit dem Gleichheitssatz vereinbar für diejenigen Rechtsanwälte, die simultan zugelassen sind, höhere Beiträge als für die singular zugelassenen festzusetzen. Etwaigen Unbilligkeiten, die sich aus der Mehrbelastung eines simultan zugelassenen Rechtsanwalts bei wirtschaftlicher Notlage ergeben sollten, kann im Billigkeitswege oder durch die Aufstellung und Anwendung von Härteklauseln in der BeitragsOrdnung Rechnung getragen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja 2139 041 ^f BRAO §§ 89 Abs. 2 Nr. 2, 90 Abs. 1; GG Art. 3 Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, den Kammerbeitrag für die beim Landgericht und Oberlandesgericht (simultan) zugelassenen Rechtsanwälte höher festzusetzen als für Rechtsanwälte, die nur bei einem Landgericht oder einem Oberlandesgericht (singular) zugelassen sind, wenn sich der Erhöhungsbetrag in sachgemäßen Grenzen (hier 1/4 des Beitrags der Singularanwälte) hält. BGH, Besohl, v. 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 16/70 - EGH München BUNDESGERICHTSHOF apwz (b) 16/70 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk München, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Franz-Merten Kf gegen die Rechtsanwälte 1. Dr. Robert H Straße fl, 2. Klaus R 3. Br. Georg 4. Emst £ Straße traße M Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Riehtigerklärung eines Kammerbeschlusses der Antragsgegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 25. Januar 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Br. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Br. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Br. Yogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesriehters Braxmaier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes fiir Rechtsanwälte vom 2. Juni 1970 aufgehoben. Der Antrag, den Beschluß der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk München vom 20. März 1970 für nichtig zu erklären, soweit der Kammerbeitrag für die zugleich bei einem Landgericht und beim Oberlandesgericht München (simultan) zugelassenen Rechtsanwälte höher festgesetzt worden ist als für die übrigen Rechtsanwälte, wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Gesohäftswert wird auf 3 000 DM festgesetzt. Gründe : I, Die Kammerversammlung der Antrags ge gner in hat am 20. März 1970 u. a. beschlossen: "Der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 1970 wird festgesetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen: 1. Der Kammerbeitrag beträgt für alle Kammermitglieder, auf welche nicht die nachstehenden Ausnahmen zutreffen, DM 400, sofern sie entweder bei einem Landgericht oder beim Oberlandesgericht München zugelassen sind (Singularzulassung). Diejenigen Kollegen und Kolleginnen, welche bei einem Landgericht und zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassen sind (Simultanzulassung), entrichten einen erhöhten Kammerbeitrag in Höhe von DM 500." Mit ihren rechtzeitig beim Ehrengerichtshof eingereichten Schriftsätzen haben die Antragsteller begehrt, diesen Kammerbeschluß insoweit für nichtig zu erklären, als den bei einem Landgericht und zugleich beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwälten ein höherer Kammerbeitrag als den übrigen Rechtsanwälten auferlegt ist. Der Ehrengerichtshof hat diesem Antrag stattgegeben. Die zugelassene formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. II. 1. Antrag auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kammerversammlung kann ein Mitglied der Kammer nur stellen, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist (§90 Abs. 2 BRAO). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil sämtliche vier Antragsteller sowohl bei einem Landgericht wie beim Oberlandesgericht zugelassen sind, bei Aufrechterhaltung des beanstandeten Beschlusses also einen erhöhten Kammerbeitrag bezahlen müssen. 2. Die Befugnis der Kammerversammlung, Beiträge der Kammermitglieder festzusetzen, ergibt sich aus § 89 Abs. 2 Kr. 2 BRAO. Nähere Bestimmungen Uber die Art und Weise, wie der Beitrag zu bemessen ist, enthält diese Vorschrift im Gegensatz zu § 48 RRAO vom 21. Februar 1936 (RGBl I 107) nicht. Gleichwohl ist die Autonomie der Kammerversammlung auch auf diesem Gebiet nioht schrankenlos. Sie findet ihre Grenze in den Gesetzen und - gegebenenfalls - in der Satzung der Rechtsanwaltakammer. Wie andere Kammerbeschlüsse kann deshalb auch die Beitragsfestsetzung für nichtig erklärt werden, wenn sie ihren Inhalt nach mit Gesetz oder Satzung unvereinbar ist (§90 Abs. 1 BRAO). 3. Der Kammerbeschluß vom 20. März 1970 verstößt entgegen der Meinung der Antragsteller nicht gegen Art. 3 GG. a) Da die Rechtsanwälte kraft Gesetzes Mitglieder ihrer jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer sind (§ 60 BRAO), sich etwaigen Beschlüssen, die ihren Interessen zuwiderlaufen, also nicht entziehen können, sind die Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts (§62 Abs. 1 BRAO) in besonders hohem Maße verpflichtet, ihre Mitglieder gleichmäßig zu behandeln. Das schließt nicht aus, daß die Kammermitglieder unterschiedlich hohe Beiträge zahlen müssen, wenn und solange gewährleistet ist, daß durch die gewählte Bemessungsgrundlage ungerechtfertigte Belastungen vermieden werden. So war seit langem anerkannt, daß die Beiträge je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kammermitglieder gestaffelt werden können (Friedländer, Rechtsanwaltsordnung, 3. Aufl. § 4-8 Anm. 19» § 48 Abs. 2 BRAO). Als Bemessungsgrundlage wurden dabei (unterschiedlich) die Umsätze, das berufliche oder auch das gesamte Einkommen des jeweiligen Kammermitglieds gewählt (vgl. Oberlandesgerieht Frankfurt JW 1916, 516; KG JW 1918, 271 und 1920, 906; OLG Nürnberg JW 1919, 54; OLG Breslau JW 1919, 459; OLG Celle JW 1919, 515). Auch die Antragsteller bezweifeln nicht die Befugnis der Kammerversammlung, die Beiträge in unterschiedlicher Höhe je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des einzelnen Rechtsanwalts festzusetzen. Sie ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem sozialen Gedanken, daß jedes Mitglied zur Erfüllung der Aufgaben seiner Standesorganisation nach seinen Kräften beizutragen hat (NJW 1962, 1311). Die Beitragsregelung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war in der Vergangenheit vor allem deshalb auf Widerstand gestoßen, weil sie eine den Kammermitgliedern vielfach unerwünschte Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse voraussetzte. Von hier aus gesehen erscheint es daher durchaus sachgemäß, jedenfalls aher vertretbar, nicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungen im Einzelfalle der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wobei die Offenbarung der jeweiligen Einkommens- bzw. Umsatzzahlen unerläßlich wäre, sondern von abstrakten Tatbeständen auszugehen, die für den Regelfall größere wirtschaftliche Erfolgschancen gewähren. Der Nachteil einer im Verhältnis zu den konkreten Umständen nicht hinreichend differenzierten Beitragserhebung wird durch den Vorteil aufgewogen, daß ein unerwünschtes Eindringen in die finanziellen Verhältnisse des einzelnen Kammermitgliedes vermieden wird. Ein Tatbestand, der dem einzelnen Rechtsanwalt grundsätzlich erhöhte wirtschaftliche Erfolgschancen bietet, ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, die (simultane) Zulassung an einem Landgericht und an einem Oberlandesgericht im Vergleich zur Singularzulassung, die entweder nur am Landgericht oder nur am Oberlandesgericht erfolgt. Bei der Beratung des Entwurfes der Bundesrechtsanwaltsordnung war gerade die Präge der Einführung des Grundsatzes der Singularzulassung (§ 25 BRAO = § 37 des Entwurfs) sowie der Aufnahme von Ausnahmen von diesem Grundsatz in das Gesetz (§ 226 BRAO = § 240 des Entwurfs) stark umstritten (vgl. die Protokolle über die Sitzungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. März 1958, 8. Mai 1958, H. Mai 1958, 16. Oktober 1958 und vom 5. November 1958). Dabei ist die Beseitigung der Simultanzulassung stets als eine Benachteiligung der Rechtsanwälte verstanden und ihre Aufrechterhaltung mit den Gesichtspunkten der Wahrung des Besitzstandes, der Erhaltung wohlerworbener Rechte und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand (Simultanzulassung) begründet worden. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Entscheidungen des beschließenden Senates zu § 226 BRAO (vgl. die Beschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 21/61 = Ehrenger. Entsch. VI, 107; vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 25/62 = Ehrenger. Entsch. VII, 117; vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 3/65 = Ehrenger. Entsch. VIII, 35; vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 3/67 = Ehrenger. Entsch. X, 7 und vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 7/68 = Ehrenger. Entsch. X, 73). Die Antragsteller bestreiten deshalb zu Unrecht, daß der simultan zugelassene Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich gegenüber dem singuls zugelassenen, wirtschaftlich gesehen, eine Vorzugsstellung besitzt. Die Hartnäckigkeit, mit der die simultan zugelassenen Rechtsanwälte die Einführung der Singularzulassun^ bekämpft, mit der sie die Wahrung ihres Besitzstandes verteidigt haben und mit der auch nach Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung entgegen den Vorschriften der §§ 25» 226 BRAO immer wieder versucht worden ist, eine Simultanzulassung durchzusetzen, wäre sonst auch unverständlich. Es ist daher mit dem Gleichheitssatz vereinbar für diejenigen Rechtsanwälte, die simultan zugelassen sind, höhere Beiträge als für die singular zugelassenen festzusetzen. Auch ist die Erhöhung um lediglich 1/4* des Beitrags der Singularanwälte sachgemäß. Etwaigen Unbilligkeiten, die sich aus der Mehrbelastung eines simultan zugelassenen Rechtsanwalts bei wirtschaftlicher Notlage ergeben sollten, kann im Billigkeitswege oder durch die Aufstellung und Anwendung von Härteklauseln in der BeitragsOrdnung Rechnung getragen werden. III. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war deshalb der Antrag auf Nichtigerklärung des Kammerver-sammlungsbeschlusses vom 20. März 1970 zurlickzuweisen. Dr. Bischer Noelle Br. Greuner Vogt Kirchhof Siebecke Braxmaier