Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 19» Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanznann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr, Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll sowie des Bundesrichters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung Beschlosseni Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung von I. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ließ darauf den Antragsteller am 21« April 1949 exaieut als Rechtsanwalt zu, und zwar beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II« Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsonv;älte änderte jedoch mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25« Juni 1955 diese Entscheidung dahin ab, daß der Antragsteller zu einem Verweis und einer Geldstrafe von 3«000 DM verurteilt wurde« 4» Mit Rücksicht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen nahm das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Entschließung vom 25» September 1959 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück. Oktober 1959 die Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft getreten war, in dem durch dieses Gesetz vorgesehenen Gerichtsweg erfolglos an; das Verfahren wurde durch den Beschluß des Senats vom 5° bezember 1962 - Anv/Z (B) 24/62 - abgeschlossen. dch der Antragsteller, und zwar auch in Schriftsätzen, weiterhin als Rechtsanwalt, An 21o November I960 wurde er vom Landgericht München I wegen verbotener Berufsausübung gemäß § 145 c StGB zu vier Y/ochen Gefängnis, am 1, April 1966 vom Amtsgericht München v/egen unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelogenhciten gemäß §§ 1 und 8 RBeratG zu einer Geldstrafe verurteilt;, beide Urteile wurden rechtskräftig. Er bei'ief sich dabei auf die den Gegenstand der Strafverfahren bildenden Vorkommnisse sowie darauf, daß sich der Antragsteller in den letzten Jahren wiederholt als Rechtsanwalt bezeichnet und rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt hat« Der Senat ist ebenso wie der Ehrengerichtshof der Auffassung, daß die Sachverhalte, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, durch die Strafurteile, welche der Antragsteller auch im Wiederaufnahmeverfahren nicht zu Rail bringen konnte, bewiesen sind« Er tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß gemacht hat. Deswegen kann ohne weiteres die Bev/eisbehauptung des Antragstellers als v/ahr unterstellt werden, daß seine frühere Ehefrau ihn im Laufe der letzten Jahre in zahlreichen Fällen wegen strafbarer Handlungen angezeigt hat, daß aber in keinen dieser Palle die Staatsanwaltschaft Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller gefunden hat. Schließlich kann der Senat auch nicht dem Antrag entsprechen, ein "verfassungsrechtliches Gutachten" deiilber einzuholcn, daß der Antragsteller gegenüber den strafgerichtlichen Entscheidungen - besonders den Berufsverbot - und gegenüber der von den Gerichten gebilligten Entschließung des Bayerischen Staatsmini-stcriums der Justiz, mit der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen wurde, "zu dem Widerstand berechtigt" gewesen sei und weiterhin bleibe„ Der Senat hat über diese Rechtsfrage vielmehr' in eigener Zuständigkeit zu entscheiden«, Bin solches "Recht zun Widerstand" bestand und besteht für den Antragsteller nicht„ Schon der Ausgangspunkt des Antragstellers ist abwegige Bs fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Landgerichtsdircktor I)r.
2139 058 Jll BUNDESGERICHTSHOF AnwZ ( B) _ 16/6 Q B ESCHLU SS in der Zulassungssache des Assessors Dr. Louis Ilf|HHI09 D4BHl^traße in Antragstellers und Beschv/erdeführers, gegen die Rechtsanwaltskairnnei* im Oberlandesgerichtsbezirk ^|p, vertreten durch ihren Präsidenten, in Justizpalast, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Robert in Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin LH £ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 19» Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanznann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr, Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll sowie des Bundesrichters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung Beschlosseni Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung von I. Juli 1969 erlassenen Beschluß des Bayerischen Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die .ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind* Der Geschäftswert wird auf 50,000 DM festgesetzt. Gründe : Io 1«. Der im Jahre 1904 geborene Antragsteller wurde erstmals im Jahre 1931 zur Reehtsanv/altschaft zugelassen, und zwar beim Amtsgericht Kaufbeuren« Mit Urteil des Ihrengerichtshofs der Reichsrechtsanwaltskammer vom 5» Mai 1937 wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausge- schlossen« Dieses Urteil hob jedoch der Bayerische Bhrengcrichtshof für Recht so nwälte im Y7iederaufnahne-verfahren am 20« Januar 1949 auf« weil der Ausschluß trotz der vorliegenden Verfehlungen eine übermäßig hohe Strafe darstelle; er erkannte.auf einen Verweis und eine Geldstrafe. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ließ darauf den Antragsteller am 21« April 1949 exaieut als Rechtsanwalt zu, und zwar beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II« 2« Das Ehrengericht der Rechtsanwälte in München verurteilte den Antragsteller am 23« Februar 1955 wegen erneuter Pflichtverletzung zu dem Ausschluß aus der Rechtsanv;altcchaft. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsonv;älte änderte jedoch mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25« Juni 1955 diese Entscheidung dahin ab, daß der Antragsteller zu einem Verweis und einer Geldstrafe von 3«000 DM verurteilt wurde« 3« In den folgenden Jahren wurden gegen den Antragsteller mehrere Strafverfahren durchgeführt« Durch verschiedene rechtskräftig gewordene Urteile des Schöffengerichts beim Amtsgericht München und des Landgerichts München I, welch letztere zu dem Teil im Berufungs-rechtszug und zu dem Teil in erster Instanz ergingen, wurde der Antragsteller insgesamt folgender Straftaten für schuldig befunden: der falschen Versicherung an Eidesstatt in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung und mit versuchten Betrug, der Untreue, der Urkundenfälschung, - /! der fortgesetzten Anstiftung zur imeidlichen Falsch-aussrge in Tateinheit mit fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zu dem Meineid, der falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur falschen Versicherung an Eidecstatt, des versuchten Betrugs, der fortgesetzten Untreue» Aus uen in diesen Sachen erkannten Einzelstrafen wurde schließlich durch Beschluß des Landgerichts München I von 16. Juli I960 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet unter Anrechnung der in den einzelnen Verfahren erlittenen Untersuchungshaft und dez' bereits verbüßten Strafhaft* Las in einem der Strafurteile angeordnete Berufsverbot auf die Lauer von fünf Jahren wurde aufrecht erhalten* Linen weiteren Anteil der Gesamtstrafe mußte der Antragsteller bis zu dem 22. bezember I960 verbüßen, ber Strafrest, für den ihn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, wurde schließlich am 18. Mai 1966 erlassen. 4» Mit Rücksicht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen nahm das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Entschließung vom 25» September 1959 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück. Liese Entschließung focht der Antragsteller zunächst vor den Verwaltungsgerichten und, nachdem am 1. Oktober 1959 die Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft getreten war, in dem durch dieses Gesetz vorgesehenen Gerichtsweg erfolglos an; das Verfahren wurde durch den Beschluß des Senats vom 5° bezember 1962 - Anv/Z (B) 24/62 - abgeschlossen. 5 5o Bei den Strafgerichten beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens, Er erhob dabei die verschiedenartigsten Vorwürfe gegen die in den Verfahren aufgetretenen Belastungszeugen, seine Angehörigen, die beteiligten Richter und verschiedene der Justizverwaltung angehörende Personen, Mit keinem seiner Anträge konnte er irgendeinen Erfolg erreichen. Ebenso blieben mehrere Eingaben an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und an den bayerischen Ministerpräsidenten, an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Verfassungsbeschwerden und. eine dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts übermittelte 13iensteufsichtsbesein:erde erfolglos. 6, Auch nach der Zurücknahme seiner Anv/altszu- lassung bezeichne' dch der Antragsteller, und zwar auch in Schriftsätzen, weiterhin als Rechtsanwalt, An 21o November I960 wurde er vom Landgericht München I wegen verbotener Berufsausübung gemäß § 145 c StGB zu vier Y/ochen Gefängnis, am 1, April 1966 vom Amtsgericht München v/egen unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelogenhciten gemäß §§ 1 und 8 RBeratG zu einer Geldstrafe verurteilt;, beide Urteile wurden rechtskräftig. Bis zur Gegenwart betätigt sich der Antragsteller weiter als Rechtsanwalt• 7o Mit Schriftsätzen vom 2, April und vom 1, Mai 1968 suchte der Antragsteller um seine erneute An-waltszulassung nach, und zwar bei den Münchener Gerichten, Diesem Zulasoungsgesuch setzte der Vorstand der Antragsgegnerin mit seinen Gutachten vom 20, Mai 1968 6 * i den Versagungsgrund gemäß § 7 Nre 5 BRAO entgegen« Er bei'ief sich dabei auf die den Gegenstand der Strafverfahren bildenden Vorkommnisse sowie darauf, daß sich der Antragsteller in den letzten Jahren wiederholt als Rechtsanwalt bezeichnet und rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt hat« Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht«. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag «auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen0 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellerso II« Das Rechtsmittel ist unbegründet0 Der Senat ist ebenso wie der Ehrengerichtshof der Auffassung, daß die Sachverhalte, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, durch die Strafurteile, welche der Antragsteller auch im Wiederaufnahmeverfahren nicht zu Rail bringen konnte, bewiesen sind« Er tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß gemacht hat. Einen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung geben auch weder die Ausführungen, die der Antragsteller - in Wiederholung seiner früheren Darstellung - dem Senat vorgetragen hat, noch die Schriftstücke, die er dem Senat vorgelegt hat. Insbesondere steht die eidesstattliche Erklärung, die der Zeuge Schuster erst an 16, Januar 1970, also nach dem Abschluß der bisher betriebenen Wiederaufnahmeverfahren, ausgestellt hat, nicht im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen, Schon in seinem urteil von 14. Mai 1958 hat das Landgericht festgeotellt (J3do III Bl. 676, 712 der Ale ten 3-KLs 7/1957), daß Schuster, nachdem er nachträglich entschädigt v/orden war, sich dahin ausgesprochen hat, der Antragsteller habe "vollkommen korrekt gehandelt". Laß der Antragsteller und seine frühere Ehefrau nach der Ehescheidung schwer miteinander verfeindet sind, ist eine in den Strafverfahren stets deutlich hervorgetretene Tatsache. Deswegen kann ohne weiteres die Bev/eisbehauptung des Antragstellers als v/ahr unterstellt werden, daß seine frühere Ehefrau ihn im Laufe der letzten Jahre in zahlreichen Fällen wegen strafbarer Handlungen angezeigt hat, daß aber in keinen dieser Palle die Staatsanwaltschaft Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller gefunden hat. Lie strafgerichtlichen Feststellungen werden hiervon nicht berührt. Ebenso teilt der Senat die Rechtsmeinung, daß das Verhalten, das zu den Strafurteilen geführt hat, den Antragsteller unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Ferner billigt der Senat :such die Auffassung, daß keine Umstände vorliegen, die das schwerwiegende Verschulden des Antragstellers soweit in einem milderen Licht erscheinen ließen, daß bei der Entscheidung über das Vorliegen des Versagungsgx'undes des § 7 Hr, 5 BRAO darüber hinw.-ggesehen werden könnte. Insbesondere kann von einen seitherigen Wohlverhalten des Antragstellers 8 keine Rede sein; auch insov/3it tritt der* Senat den Ausführungen des Bhrengerichtshofs bei* Schließlich kann der Senat auch nicht dem Antrag entsprechen, ein "verfassungsrechtliches Gutachten" deiilber einzuholcn, daß der Antragsteller gegenüber den strafgerichtlichen Entscheidungen - besonders den Berufsverbot - und gegenüber der von den Gerichten gebilligten Entschließung des Bayerischen Staatsmini-stcriums der Justiz, mit der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen wurde, "zu dem Widerstand berechtigt" gewesen sei und weiterhin bleibe„ Der Senat hat über diese Rechtsfrage vielmehr' in eigener Zuständigkeit zu entscheiden«, Bin solches "Recht zun Widerstand" bestand und besteht für den Antragsteller nicht„ Schon der Ausgangspunkt des Antragstellers ist abwegige Bs fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Landgerichtsdircktor I)r. der frühere, jetzt in Ruhestand befindliche Ministerialdirigent hflHB und der jetzige Ministerialdirigent Br» sich an einen "Komplott" gegen den Antragsteller beteiligt und daß sie oder andere Personen die verschiedenen, ganz verschiedenartig zusammengesetzten Gerichte, die in den Angelegenheiten des Antragstellers tätig zu v/erden hatten, zu Fehlurteilen und gar zu einer Rechtsbeugung verleitet hätten* Es kann keine Rede davon sein, daß es sich bei den gegen den Antragsteller ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen und bei den Beschlüssen der gesetz- und verfassungsmäßig berufenen Gerichte, die die Rücknahneverfügung des Bayerischen Staatsmini st ex’iums der Justiz gebilligt haben, um nichtige, unbeachtliche Entscheidungen handele* Bas kann auch der Antragsteller selbst als langjähriger Rechtsanwalt und - worauf er sich selbst beruft - erfahrener Strafverteidiger nicl ernstlich angenommen haben und annehmen« Rach allem muß die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgev/iesen werden« G-lanzmann No eile Roesen Bort zier Kirchhof Gorrell Vogt