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BGH

Gericht: BGH

Dr. Bökelmann nach mündlicher Verhandlung beschlossens Die sofortige Beschwerde de3 Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27« September 1967 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Ul Hamburg V/ird 5nir,fir»lcg<=‘wi nner». Zur Verhandlung darüber kam es nicht mehr, weil nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 die Besatzungsmacht die Entlassung des Antragstellers aus der Untercuchungshaft anordnete, v/as als Gnadenakt angesehen wurde. Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Hamburg vom 25« April 1949 war der Antragsteller wegen Betrugs in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Ehrengerichtehof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiosen und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Die LandesJustizverwaltung und der Ehrengerichtshof waren berechtigt, in der tatsächlich geschehenen Weise aufzuklären, ob gegen den Antragsteller Straf-und Ermittlungsverfahren durchgeführt worden waren, die nicht zur rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, und ob der Antragsteller rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war, bezüglich deren der Vermerk im Strafregister bereits auf Grund der Vorschriften des Straftilgungsgesetzes getilgt worden ist. a) Aus dem Straftilgungsgesetz ergibt sich, welche Wirkung es für den Staatsbürger ganz allgemein in seiner Eigenschaft als Staatsbürger hat, daß der Vermerk aa) Durch die Tilgung des Vermerks über die Verurteilung in Strafregister wird ‘aber nicht* uas vex-— halten, das zu der Verurteilung geführt hat, aus der Volt geschafft. Dagegen darf das strafwürdige Verhalten, wenn es dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde - gleichviel auf welche Weise - bekannt gev/orden ist, auch nach der Tilgung des Vermerks über die Verurteilung zu dem Nachteil des Verurteilten berücksichtigt werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung? Verurteilung des Bewerbers geführt hatte, auch nach der Tilgung des Vermerks über die Verurteilung dem Bewerber als Versagungsgrund gemäß § 7 Nr. 5 BRAO entgegengehalten werden darf (AnwZ(B) 2/61 vom 24. b1>) Die allgemeine Vorschrift, daß sich der Verurteilte nach der Tilgung des Vermerks im Strafregister als unbestraft bezeichnen darf, gilt schon nach dem Straftilgungsgesetz nicht ausnahmslos. Das Interesse des Verurteilten daran, daß über seine frühere Verurteilung und Uber sein dazu führendes Verhalten nicht mehr gesprochen wird, muß also nach dem Sinn und Zweck des Straftilgungsgesetzes zurücktreten hinter die berechtigten Interessen der Rechtspflege. So ist es in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß ein Richter oder ein Beamter über wichtige Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit von Bedeutung sind, auf Verlangen seiner Dienstvorgesetzten wahrheitsgemäß Auskunft zu geben hat (Pischbach, BBG, 3. Deswegen dürfen die Dienstund die Anstellungsbehörden den Richter, den Beamten sowie den Richter- oder den Beamtenanwärter auch nach früheren, selbst im Strafregister bereits getilgten, Verurteilungen und nach früher anhängig gewesenen Straf- und Ermittlungsverfahren befragen, wenn dies das sachdienliche Mittel dafür ist, um festzustellen, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn noch jetzt der Stellung eines Richters oder Beamten unwürdig erscheinen läßt. Auf diesen Erwägungen beruht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Bundesbeamten-gesetzes, wonach eine Ernennung in das Beamtenverhältnis zurückzunehmen ist, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt '’war". Nach denselben Grundsätzen ist die Frage zu entscheiden, ob und wieweit die LandesJustizverwaltung den Anwaltsbewerber in Zulassungsverfahren über sein früheres Verhalten und demgemäß über frühere, selbst im Strafregister getilgte, Verurteilungen sowie über früher anhängig gewesene Straf- und Ermittlungsverfahren befragen darf.Der Rechtsanwalt ist ein ’*unabhängiges Organ der Rechtspflege11 (§ 1 BRAO). Deswegen muß im Zulassungsverfahren sorgfältig geprüft werden, ob der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten des Berufs eines Rechtsanwalts würdig ist; die Zulassung muß versagt werden, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens - noch -unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Jedenfalls war die Landesjustizverwaltung dazu berechtigt, die Angaben, die der Antragsteller auf die ihm zulässigerweise gestellten Fragea gemacht hatte, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuprüfen. Die Personalakten eines früheren Lienstherrn eines Anwaltsbewerbers dürfen übrigens als besonders wichtige ErkennliiJLuquullu für die im Rahmen des § 7 -Nr. b BRAU gebotene Prüfung von der LandesJustizverwaltung in jedem Fall eingeholt und eingosehen werden. Die Staatsanwaltschaft, eine der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörde, ist zur Wahrnehmung besonders wichtiger Aufgaben der Rechtspflege berufen, die gerade auch von der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über ein Zulassungsgesuch eines Anwaltsbewerbers zu berücksichtigen sind; es ist daher nichts dagegen einzuwenden, daß sie die Landesjustizverwaltung auf deren Anfrage auf die noch vorhandenen Strafakten hinweist. c) Fohl geht insbesondere auch die Auffassung des Antragstellers, daß die Landesjustizverwaltung .diese Unterlagen nicht der Antragsgegnerin habe zugänglich machen dürfen. Aus dieser gesetzlichen Rege“ lung ergibt sich zwingend, daß diejenigen Tatsachen und Unterlagen, die für das Vorliegen eines Versagungsgrundes Bedeutung haben können, von der LandesJustizverwaltung dem Kammervorstand bei der Einholung des Gutachtens nicht vorenthalten werden dürfen, sondern ihm im Gegenteil mitgeteilt werden müssen. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs, daß sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn auch im jetzigen Zeitpunkt unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Mit Recht haben die Antragsgegnerin und der Eh-i^engerichtshof das entscheidende Gewicht auf das Verhalten des Antragstellers gelegt, das im Jahre 1949 zu seiner Bestrafung mit einem Jahr Gefängnis wegen Betrugs und Anstiftung zur Urkundenfälschung geführt hat. Der Senat hat bereits in einer früheren Sache ausgesprochen, daß eine Bestrafung wegen Betrugs in aller Regel schon für sich allein den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO begründet (Ehrenger.Entsch. Das kommt nicht etwa nur darin zu dem Ausdruck, daß die Strafgerichte eine Gefängnisstrafe vßn einjähriger Dauer für angemessen gehalten haben, die der Antragsteller teilweise auch verbüßen mußte. Dabei braucht der Senat ebensowenig, wie es der Ehrengerichtshof getan hat, auf die übrigen gegen den Antragsteller seinerzeit betriebenen Straf-und Ermittlungsverfahren im einzelnen einzugehen, auch auf das - im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 23. Jedenfalls hat der Antragsteller gerade durch sein Verhalten bei der Stellung seines Zulas-sungsantrags bewiesen, daß er auch heute noch von der Wahrheitsliebe nichts hält und sich nicht scheut, seines Vorteils wegen in beruflichen Dingen die Justizbehörden zu -cäuschen. Er hat vielmehr auch die Präge nach den gegen ihn anhängig gewesenen Straf- und Ermittlungsverfahren, die keineswegs alle wegen erwiesener Unschuld oder auch nur wegen mangelnder Nachweisbarkeit einer Schuld nicht zu einer Bestrafung geführt hatten, bewußt unwahr beant wortet, ohne sich insoweit auch nur mit einem Schein des Rechts auf die Vorschriften des Straftilgungsgesetzes berufen zu können.

Zitierte Normen: § 153 StPO § 8 BRAO § 244 StGB § 7 BRAO
ErmittlungsverfahrenBRAOLandesJustizverwaltungHamburgVerhaltenVerurteilung

Volltext der Entscheidung

<1
BUNDESGERICHTSHOF 2109 082
Ani'ÄiiÜ. J 6/61	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Dr. Harry
 in
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Hanseatische Rechtsanwaltskamrner, vertreten durch ihren Präsidenten, in Hamburg 36, S^m^platz
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt C'le:
in
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin»
a
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Amvultssachen, hat in der Sitzung vom 27» Mai I960 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Glanznann, der Rechtsanwälte Noelle,
 Dr. Wedesweiler und Dr. Wintzer sowie der Bundesrichter Börtzler-, Dr. Vogt und Prof. Dr. Bökelmann
 nach mündlicher Verhandlung beschlossens
 Die sofortige Beschwerde de3 Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27« September 1967 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Ul Hamburg V/ird 5nir,fir»lcg<=‘wi nner».
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe s
I.
1. Der im Jahre 1911 geborene Antragsteller ist, nachdem er im Oktober 1937 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, als Assessor in den Justizdienst
 
in Hamburg eingetreten. Zu Beginn des letzten Krieges v/urde er in den Wehrdienst einberufen. Im Sommer 1943 wurde er mit Rücksicht auf die Zahl seiner Kinder - er ist verheiratet und hat heute wie damals acht Kinder -aus dem Wehrdienst entlassen. Hierauf wurde er durch gemeinschaftliche Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts in Hamburg vom 16. Juni 1943 der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Hamburg zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Verfügung von 15. September 1943 widerrief der General-Staatsanwalt zu dem 30r September 1943 den Dienstleistungs- $ auftrag und zu dem gleichen Zeitpunkt auch die Berufung des Antragstellers in das Beamtonverhältnis.
Seitdem hat sich der Antragsteller kaufmännisch betätigt; zeitweilig war er auch Mitarbeiter eines Hamburger Rechts-Anwalts.
2. Mit Schreiben vom 14. August'1966 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landge-rieht Hamburg. Hierauf wurde er von der Landesjustizver-waltung unter Übersendung des üblichen Merkblatts zur Ergänzung seiner Angaben aufgefordert. Mit Schreiben vom 26. August 1966 und in den diesem Schreiben beigefügten Lebenslauf teilte er sodann u.a. mit,
 er habe keine Strafen erlitten; gegen ihn schwebe kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und kein Strafverfahren und es habe auch kein Strafverfahren geschwebt ;
im September 1943 habe er von seinem Widerrufs-recht als Beamter auf \7iderruf Gebrauch gemacht, weil er mit Rücksicht auf eine Erkrankung seines Vaters in dessen Betrieb gebraucht worden sei.
 
Dio LandesJustizverwaltung holte nunmehr einen Strafregisterauszug ein, in dem keine Verurteilungen vermerkt waren. Sie stellte jedoch aus den ihr zugänglichen Unterlagen fest, daß gegen den Antragsteller in der Zeit von 1943 Lis 1963 eine ganze Reihe von Straf- und Ermittlungsverfahren wegen der verschiedenartigsten Straftaten durchgeführt worden waren. Viele von ihnen waren damit abgeschlossen worden, daß der Antragsteller freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde oder daß das Verfahren - teilweise mangels ausieichenden Tatverdachts, teilweise gemäß § 153 StPO - eingestellt wurde. Der Antragsteller war auch 1949 wegen Steuergefährdung und in den Jahren 1959 bis 1961 mehrmals wegen Verkehrsübertretungen rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden. Außerdem wurden zwei Strafverfahren festgestellt, bei denen es sich um Straftaten von sehr erheblichem Gewicht handelte*
Am 5c Februar 1945 hatte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen Hehlerei und Sachbeschädigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Antragsteller hatte .Berufung eingelegt. Zur Verhandlung darüber kam es nicht mehr, weil nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 die Besatzungsmacht die Entlassung des Antragstellers aus der Untercuchungshaft anordnete, v/as als Gnadenakt angesehen wurde.
Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Hamburg vom 25« April 1949 war der Antragsteller wegen Betrugs in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrundes Der Antragsteller unterhielt bei der
0 in Hamburg ein Konto, welches Ende Januar 1949 einen Schuldsaldo von nahezu 60.000 EM aufwies; die Bank hatte ihm auf gegeben, diesen Saldo bis zu dem 15« Februar 194 um mindestens 25.000 EU zu verringern. Am 14. Februar 1949 fuhr der Antragsteller zusammen mit zwei Schwägern zur Bank und ließ durch einen von ihnen am Giroschalter einen von ihm ausgestellten Scheck über 15 EM vorlegen.
Ber Schalterbeamte vergewisserte sich bei der kontoführenden Stelle, daß der Scheck honoriert werde, stempelte ihn als in Ordnung befindlich ab und zeichnete ihn gegen; hierauf gab er den Scheck zurück, damit er am Kassenschalter vorgelegt werden könnte. Eer Antragsteller veranlaßt^ nun aber den einen seiner Schwäger, auf dem Scheck vor die Zahl 15 die Ziffern 460 zu setzen und auch in Worten den Betrag auf sechsundvierzigtausend-
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der Antragsteller den Scheck beim Kassenschalter ein-reiehen, worauf der Betrag von 46.015 EM ausgezahlt wurde. Eieses Geld verwendete der Antragsteller zur Bezahlung von Schulden und für andere persönliche Zwecke.
Die Gefängnisstrafe verbüßte der Antragsteller teilweise; die Reststrafo wurde auf Grund einer Amnestie bedingt und später endgültig erlassen.
5- Auf den Zulassungsantrag ersuchte nunmehr die Landes Justizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 BRAO die Antrags-gegnorin um Erstattung ihres Gutachtens und fügte ihrem Ersuchen auch die Vorgänge über die erwähnten Strafverfahren bei.
6
Die Antragsgognerin machte in ihrem Gutachten den Versagungsgrund gemäß § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Hiergegen suchte der Antragsteller formund fristgerecht um gerichtliche Entscheidung nach.
Der Ehrengerichtehof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiosen und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet .
1. Die LandesJustizverwaltung und der Ehrengerichtshof waren berechtigt, in der tatsächlich geschehenen Weise aufzuklären, ob gegen den Antragsteller Straf-und Ermittlungsverfahren durchgeführt worden waren, die nicht zur rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, und ob der Antragsteller rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war, bezüglich deren der Vermerk im Strafregister bereits auf Grund der Vorschriften des Straftilgungsgesetzes getilgt worden ist.
a)	Aus dem Straftilgungsgesetz ergibt sich, welche Wirkung es für den Staatsbürger ganz allgemein in seiner Eigenschaft als Staatsbürger hat, daß der Vermerk
 
über eine frühere Verurteilung in Strafregister bereits getilgt worden ist. Das Straftilgungsgesetz will allgemein die Wiedereingliederung eines früher einmal Verurteilten in die bürgerliche Gemeinschaft erleichtern. Demgemäß gilt nach der Tilgung ’'die Verurteilung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Pall, daß der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen" (§5 Abs- 2 StrTilgG)• Außerdem darf der Verurteilte nach der Tilgung "jede Auskunft über die Tat und über die Strafe verweigern" und er darf sich, soweit nicht eine noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, "als unbestraft bezeichnen" (§ 4 Abo. 4 StrTilgG).
aa) Durch die Tilgung des Vermerks über die Verurteilung in Strafregister wird ‘aber nicht* uas vex-— halten, das zu der Verurteilung geführt hat, aus der Volt geschafft. Nur auf Grund der Verurteilung als solcher dürfen den Verurteilten keine Rechtsnachteile mehr zugefügt werden; die Strafe darf beispielsweise nicht mehr als rückfallbegründend (§ 244 StGB) verwertet werden. Dagegen darf das strafwürdige Verhalten, wenn es dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde - gleichviel auf welche Weise - bekannt gev/orden ist, auch nach der Tilgung des Vermerks über die Verurteilung zu dem Nachteil des Verurteilten berücksichtigt werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung? RGSt 60,
285, 288; 74, 177; BGH - bei Dallinger - MDR 1952, 16,
18; BGH MDR 1955, 501; BVerwG 12, 42). Dementsprechend hat der beschließende Senat in ständiger^Rechtsprechung anerkannt, daß ein früheres standesunv/ürdiges Verhalten eines Anwaltsbewerbers, das zu der strafgerichtlichen
 
Verurteilung des Bewerbers geführt hatte, auch nach der Tilgung des Vermerks über die Verurteilung dem Bewerber als Versagungsgrund gemäß § 7 Nr. 5 BRAO entgegengehalten werden darf (AnwZ(B) 2/61 vom 24. April 1961, insov/eit in Ehr enger .Kntsch. VI, 57, nicht abgedruckt;
Ehrcnger. Ent sch. VII, 94; BGHZ 59, 110, 114; 230, 236/237). Daran ist festzuhalten.
b1>) Die allgemeine Vorschrift, daß sich der Verurteilte nach der Tilgung des Vermerks im Strafregister als unbestraft bezeichnen darf, gilt schon nach dem Straftilgungsgesetz nicht ausnahmslos. So kann nicht nur das Gericht, sondern auch der Staatsanwalt "aus besonderen Gründen11, nämlich wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint, anordnen, daß der Verurteilte - gleichviel in welcher Rolle er in das neue Verfahren verwickelt ist, z. Bo auch als Zeuge - auch über bereits getilgte Strafen Auskunft zu geben hat. Das Interesse des Verurteilten daran, daß über seine frühere Verurteilung und Uber sein dazu führendes Verhalten nicht mehr gesprochen wird, muß also nach dem Sinn und Zweck des Straftilgungsgesetzes zurücktreten hinter die berechtigten Interessen der Rechtspflege.
Das Straftilgungsgesetz befaßt sich überhaupt nicht mit der Erago, welche Anforderungen an denjenigen gestellt worden dürfen, der in eine öffentlich-rechtlich geregelte, eine besondere Zuverlässigkeit voraussetzende und auf einem besonderen Vertrauen beruhende Stellung eintreten will. Dies ist vielmehr nach der Natur des betreffenden Verhältnisses und nach den für
 
diese geltenden Vorschriften zu entscheiden (vgl. hierzu Schwarz/Kleinknecht, StPO, 26.- ebenso 25« - Aufl., Anhang 7, Vorbcn. Nr. 3 zun StrTilgG).
So ist es in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß ein Richter oder ein Beamter über wichtige Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit von Bedeutung sind, auf Verlangen seiner Dienstvorgesetzten wahrheitsgemäß Auskunft zu geben hat (Pischbach, BBG, 3. Aufl. § 54 Anm. IV 2; Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts für Beamte und Richter in Bund und Ländern, erster Band, S. 558/559; vgl. auch Schmidt-Rantsch DRiG § 19 Hz 4)* Dieselbe Auskunftspflicht muß für denjenigen, der in ein Richter- oder Beamtenverhältnis eintreten möchte, gegenüber den Ansteilungsbehörden anerkannt werden. Deswegen dürfen die Dienstund die Anstellungsbehörden den Richter, den Beamten sowie den Richter- oder den Beamtenanwärter auch nach früheren, selbst im Strafregister bereits getilgten, Verurteilungen und nach früher anhängig gewesenen Straf- und Ermittlungsverfahren befragen, wenn dies das sachdienliche Mittel dafür ist, um festzustellen, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn noch jetzt der Stellung eines Richters oder Beamten unwürdig erscheinen läßt. Auf diesen Erwägungen beruht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Bundesbeamten-gesetzes, wonach eine Ernennung in das Beamtenverhältnis zurückzunehmen ist, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt '’war".
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Nach denselben Grundsätzen ist die Frage zu entscheiden, ob und wieweit die LandesJustizverwaltung den Anwaltsbewerber in Zulassungsverfahren über sein früheres Verhalten und demgemäß über frühere, selbst im Strafregister getilgte, Verurteilungen sowie über früher anhängig gewesene Straf- und Ermittlungsverfahren befragen darf. Der Rechtsanwalt ist ein ’*unabhängiges Organ der Rechtspflege11 (§ 1 BRAO). Ist er einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so hat er in-eigener Verantwortung, ohne durch Weisungen, Verbote und Aufsicht smaßnahmen (von bloßen ihn nicht verpflichtenden Belehrungen durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgesehen) beeinflußt werden zu können, nach seinem Gewissen darüber zu befinden, v/ie er den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Deswegen muß im Zulassungsverfahren sorgfältig geprüft werden, ob der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten des Berufs eines Rechtsanwalts würdig ist; die Zulassung muß versagt werden, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens - noch -unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO).
b)	Hiernach steht es außer Zweifel, daß die Landes Justizverwaltung den Antragsteller nach früheren, und zwar selbst im Strafregister schon getilgten, gewichtigen Verurteilungen sowie nach früher anhängig gewesenen Straf- und Ermittlungsverfahren befragen durfte. Hinsichtlich dieser letzteren kann übrigens von einer Anwendbarkeit der Vorschriften des Straftilgungsgesetzes ohnehin keine Rede sein.
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Es kann hier offen bleiben, ob der Antragsteller auf die gestellten Prägen die Auskunft hätte verweigern dürfen. Ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht kann erst wirksam werden, wenn sich der Befragte darauf beruft (vgl. BGHSt 21, 167? 171); das hat der Antragsteller gerade nicht getan. Jedenfalls war die Landesjustizverwaltung dazu berechtigt, die Angaben, die der Antragsteller auf die ihm zulässigerweise gestellten Fragea gemacht hatte, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuprüfen. Sie durfte daher in die beim Oberlandesgerichtspräsidenten noch vorliegenden Personalakten aus der Assessorenzeit des Antragstellers sowie in die noch vorhandenen Strafakten Einsicht nehmen. Die Personalakten eines früheren Lienstherrn eines Anwaltsbewerbers dürfen übrigens als besonders wichtige ErkennliiJLuquullu für die im Rahmen des § 7 -Nr. b BRAU gebotene Prüfung von der LandesJustizverwaltung in jedem Fall eingeholt und eingosehen werden. Die Staatsanwaltschaft, eine der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörde, ist zur Wahrnehmung besonders wichtiger Aufgaben der Rechtspflege berufen, die gerade auch von der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über ein Zulassungsgesuch eines Anwaltsbewerbers zu berücksichtigen sind; es ist daher nichts dagegen einzuwenden, daß sie die Landesjustizverwaltung auf deren Anfrage auf die noch vorhandenen Strafakten hinweist.
c)	Fohl geht insbesondere auch die Auffassung des Antragstellers, daß die Landesjustizverwaltung .diese Unterlagen nicht der Antragsgegnerin habe zugänglich machen dürfen. Über die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft hat die Landesjustizverwaltung zu
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entscheiden (§8 Abo. 1 BRAO^. Sie hat dabei alle Uni“ stände zu prüfen und zu berücksichtigen, die möglicher“ weise einen der in § 7 BRAO aufgeführten Versagungs-gründe rechtfertigen können. Sie ist aber gesetzlich verpflichtet, vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in wel-chem 11 zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können11, Stellung genommen werden soll (§8 Abs. 2 BRAO). Aus dieser gesetzlichen Rege“ lung ergibt sich zwingend, daß diejenigen Tatsachen und Unterlagen, die für das Vorliegen eines Versagungsgrundes Bedeutung haben können, von der LandesJustizverwaltung dem Kammervorstand bei der Einholung des Gutachtens nicht vorenthalten werden dürfen, sondern ihm im Gegenteil mitgeteilt werden müssen. Dem Anwaltsbe-v/erber kann dadurch kein über den Gesetzeszweck hinaus-gehender Nachteil entstehen. Er braucht insbesondere nicht zu befürchten, daß auf diese V/eise für ihn nachteilige Tatsachen in der Öffentlichkeit bekannt werden könnten. Der Kammervorstand ist im selben Maße wie die LandesJustizverwaltung Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs, daß sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn auch im jetzigen Zeitpunkt unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Mit Recht haben die Antragsgegnerin und der Eh-i^engerichtshof das entscheidende Gewicht auf das Verhalten des Antragstellers gelegt, das im Jahre 1949 zu seiner Bestrafung mit einem Jahr Gefängnis wegen Betrugs
 und Anstiftung zur Urkundenfälschung geführt hat. Den maßgebeiiden Sachverhalt hat der Antragsteller sowohl vor den Ehrengerichtshof als auch gegenüber dem beschließenden Senat zugegeben. Der Senat hat bereits in einer früheren Sache ausgesprochen, daß eine Bestrafung wegen Betrugs in aller Regel schon für sich allein den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO begründet (Ehrenger.Entsch. IX, 75, 77)- Es sind keine Umstände ersichtlich, die in der vorliegenden Sache ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die damalige Straftat des Antragstellers hat nicht einen nur geringfügigen, sondern im Gegenteil einen sehr großen Unrechts- und Schuldgehalt. Das kommt nicht etwa nur darin zu dem Ausdruck, daß die Strafgerichte eine Gefängnisstrafe vßn einjähriger Dauer für angemessen gehalten haben, die der Antragsteller teilweise auch verbüßen mußte. Es handelt sich vielmehr um einen sehr erheblichen Schaden, den der Antragsteller kaltblütig und wohlbedacht unter raffinierten Vorgehen seiner Bank zugefügt hat. Er ist dabei nicht einmal vor einer Urkundenfälschung und-davor zurückgeschreckt, seine beiden Schwäger in sein strafbares Verhalten zu verstricken, so daß auch sie mit Gefängnis bestraft werden mußten. Der Antragsteller handelte damals nicht etwa aus jugendlichem Leichtsinn; er war bereits 37 Jahre alt.
Zwar ist zu bedenken, daß die damalige Straftat
 nun schon 19 Jahre zurückliegt. Dem bloßen Zeitablauf
 kann aber jedenfalls hier angesichts der Schwere der
 Schuld keine Bedeutung beigemessen werden. Pür ein auf
>
innere Wandlung hindeutendes späteres Wohlverhalten des Antragstellers, das es vielleicht rechtfertigen könnte,
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den Antragsteller als nicht mehr des Anwaltsberufs unwürdig, sondern für den Anwaltsstand tragbar (BGHSt 2 73? 74) anzusehen, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dabei braucht der Senat ebensowenig, wie es der Ehrengerichtshof getan hat, auf die übrigen gegen den Antragsteller seinerzeit betriebenen Straf-und Ermittlungsverfahren im einzelnen einzugehen, auch auf das - im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 23. November 1966 nicht erwähnte - Verhalten des Antragstellers in einer Vormundschaftssache kommt cs nicht an. Jedenfalls hat der Antragsteller gerade durch sein Verhalten bei der Stellung seines Zulas-sungsantrags bewiesen, daß er auch heute noch von der Wahrheitsliebe nichts hält und sich nicht scheut, seines Vorteils wegen in beruflichen Dingen die Justizbehörden zu -cäuschen. Bas hat er nicht nur dadurch getan, daß er seine getilgte Vorstrafe in Abrede gestellt hat. Er hat vielmehr auch die Präge nach den gegen ihn anhängig gewesenen Straf- und Ermittlungsverfahren, die keineswegs alle wegen erwiesener Unschuld oder auch nur wegen mangelnder Nachweisbarkeit einer Schuld nicht zu einer Bestrafung geführt hatten, bewußt unwahr beant wortet, ohne sich insoweit auch nur mit einem Schein des Rechts auf die Vorschriften des Straftilgungsgesetzes berufen zu können. Auch darüber, weshalb und unter welchen Umständen er im September 194-3 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, hat er die Landes-^ustizverv/altung bewußt zu täuschen versucht. Dabei handelt cs sich nicht um einen nur unwichtigen Gesichts punkt. Denn auch für den Antragsteller konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die LandesJustizverwaltung den Gründen für die Auflösung des Dienstverhältnisses nachgehen mußte, wenn ihr bekannt wurde, daß nicht er das
15 -
Dienstverhältnis gelöst hatte, sondern daß die Behörde die Berufung in das Beamtenverhältnis widerrufen hatte >
Den Antragsteller kann unter diesen Umstanden nicht die Rechtsstellung eines "unabhängigen Organs der Rechtspflege" verliehen werden. Der Versagungsgrund der Nr. 5 des § 7 BRAO liegt vor.
Glanzmann
 Noelle
Rechtsanwalt Dr. Y/edesweiler ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann
 Rechtsanwalt Dr. Y/intzer ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.
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 Börtzler Vogt
 Bökelmann
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