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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 4* Dezember 1961 wird als unzulässig verworfen«. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich hier um ein Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO oder nach § 223 Abs» 1 BRAO handelt» Im ersten Palle ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde daraus, daß der Ehrengerichtshof sie nicht zugelassen hat (§91 Abs» 6 BRAO)» Geht man aber davon aus, daß es sich um ein Verfahren nach § 223 Abs» 1 BRAO handelt, so gilt § 42 BRAO entsprechend (§ 223 Abs» 3 BRAO)» § 42 BRAO beschränkt die sofortige Beschwerde auf fünf im einzelnen umrissene Tatbestände, bei denen durchweg für den betroffenen Anwalt die Versagung oder Zurücknahme seiner Zulassung auf dem Spiele steht» Es kann dahinstehen, ob bei dieser Rechtslage eine Beschwerde in den Fällen des § 223 BRAO überhaupt zulässig ist» Sie kann allenfalls nur dann zulässig sein, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs» 1 BRAO aufgezählten Tatbeständen, insbesondere, wenn die Entscheidung immittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt» Das ist hier nicht der Fall» Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats in der gleichliegenden Sache AnwZ (B) 41/61 vom 22» Januar 1962 verwiesen» Die Festsetzung des Geschäftsv/erts ergibt sich aus § 223 Abs« 3 Satz 2,

Zitierte Normen: § 91 BRAO
BRAOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

a
Anv/Z (B) 16/62
2094 037
Beschluß In dem Verfahren
 des Rechtsamvalts Dr.
(hei
 Hans-Geor B
Bi
 Straße
9
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskaramer in S( ^^■Ästraße A
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Beteiligt: der Ju3tizininister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaat sanv/alt in S{
wegen Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungs-recht"
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 1« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Dr«, Greuner, Dr«, Dix und Br« habilo Merkel sowie der Bundesrichter Kirchhof,
 Dr«, Spengler und Dr» Vogt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 4* Dezember 1961 wird als unzulässig verworfen«.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen«, Er hat der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten«,
Der -Geschäftswert wird auf 5 000 DM festgesetzt.
2
Grün d e s
Im März I960 beantragte der Antragsteller beim Vorstand der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu gestatteno Der Vorstand lehnte das ab«. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung» Der Ehrengerichtshof wies den Antrag zurück«. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig»
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich hier um ein Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO oder nach § 223 Abs» 1 BRAO handelt» Im ersten Palle ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde daraus, daß der Ehrengerichtshof sie nicht zugelassen hat (§91 Abs» 6 BRAO)» Geht man aber davon aus, daß es sich um ein Verfahren nach § 223 Abs» 1 BRAO handelt, so gilt § 42 BRAO entsprechend (§ 223 Abs» 3 BRAO)» § 42 BRAO beschränkt die sofortige Beschwerde auf fünf im einzelnen umrissene Tatbestände, bei denen durchweg für den betroffenen Anwalt die Versagung oder Zurücknahme seiner Zulassung auf dem Spiele steht»
Es kann dahinstehen, ob bei dieser Rechtslage eine Beschwerde in den Fällen des § 223 BRAO überhaupt zulässig ist» Sie kann allenfalls nur dann zulässig sein, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs» 1 BRAO aufgezählten Tatbeständen, insbesondere, wenn die Entscheidung immittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt» Das ist hier nicht der Fall»
Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats in der gleichliegenden Sache AnwZ (B) 41/61 vom 22» Januar 1962 verwiesen»
~ 3 -
Zu der vom Antragsteller beantragten Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Parallelsache sieht der Senat keinen Anlaß, so daß nicht zu prüfen ist, ob eine solche Aussetzung eine gesetzliche Grundlage hätte (vglc Höhn, NJW 1961, 443; Prowein, NJW 1962, 1091)«.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 223 Abs» 3 Satz 2, 201 Abs« 1 BRAO, § 13 a Abs«. 1 Satz 2 FGG«. Die Festsetzung des Geschäftsv/erts ergibt sich aus § 223 Abs« 3 Satz 2,
§ 202 Abs«. 2 BRAO, § 30 Abs, 2 KostOo
 Glanzmann
Kirchhof
 Dr o Greuner
 Spengler
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