Gründe Ber Antragsteller, welcher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, steht seit dem h August 1957 im Seilschaft befaßt sich satzungsgemäß mit der Prüfung und Überwachung der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Unternehmen, Verbänden und Körperschaften, der Erstattung versicherungsmathematischer und versicherungsrechtlicher Gutachten auf wissenschaftlicher Grundlage und mit Steuerberatungo Laut Zulassungsurkunde' des Hbssischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 28« September 1957 ist die auf Grund des hessischen Ge- setzes vom 13» Bezember 1947 als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen worden» Organisatorisch gliedert sie sich in eine juristische und eine versicherungsmathematische Abteilung» Ber Antragsteller ist Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung, deren Tätigkeit sich nach seiner eigenen BarStellung auf die mündliche und schriftliche Beratung von Firmen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung erstreckt» Und zwar bezieht sich die Beratung insbesondere auf rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen» Die Gründe, aus denen der Ehrengerichtshof das gegen-wärtige Anstellungsverhältnis des Antragstellers, das er auch nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beibehal-ten will, für mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar hält, vermögen nicht zu überzeugen. Bas ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 46 BRAO und ist vom erkennenden Senat in mehreren, nach dem vorliegend angefochtenen Beschluß veröffentlichten Entscheidungen bestätigt worden. Februar I960 mit der Bf^HB~GmbH für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft vereinbart hat, sein Monatsgehalt von zuletzt 1 900 DM könne angemessen herabgesetzt werden, falls seine Anwaltstätigkeit einen derartigen Umfang annehme, daß er seine Arbeiten für die Beratungs-GmbH nicht mehr in der bisherigen Weise ausführen könne» Diese Herabsetzung kann zwar ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, jedoch nicht einseitig, sondern im Wege vorheriger Verständigung erfolgen (Schreiben vom 21» September I960)« - Der Senat erblickt demgegenüber keine unangemessene Einschränkung der freien WillensbeStimmung darin, daß dem Antragsteller vertraglich die Wahl gelassen wird zwischen einer vollen Dienstvertragsleistung bei voller Bezahlung und einer bloß teilweisen Erfüllung seiner bisherigen Vertragspflichten bei verringerter Bezahlung» Wirtschaftlich wird dem Antragsteller vielmehr durch diese Klausel insofern eine Vergünstigung gegenüber dem Gesetz eingeräum als die nunmehr selbst «töfe einem erhebliche Hückgang seiner Arbeitsleistung für sie keinen Kündigungsg mehr'’ herleiten könnte, sondern auf das Verlangen einer Herabsetzung seiner Bezüge beschränkt wäre» Im übrigen ent spricht es durchaus dem Wesen des AnwaltsStandes als eines freien Berufes, daß es der «bonge Anwalt nicht scheuen darf, durch seinen Anwaltsberuf feste Bezüge, von denen er bisher seinen Lebensunterhalt bestritt, ganz oder teilweise r verlieren» Zwar ist der Gesetzgeber in § 46 BHAO offensichtlich von dem Grundsatz ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt neben seinem Anwaltsberuf zugleich in einem ständigen Dienst- ode ähnlichen Vertragsverhältnis stehen darf, und zwar sogar dann, wenn er seine Arbeitszeit und -kraft jenem Auftraggeber überwiegend zur Verfügung stellen muß» Damit ist abe keineswegs ausgesprochen, daß sich Hechtsanwälte nebenher in Berufen jeder beliebigen Art betätigen dürften» Vielmeh ergibt sich aus den Bestimmungen über die Zulassung (§ 7 Nr» 8 BHAO) und über die Zurücknahme der Zulassung (§15 Mr. 2 BRAO), daß es dem Anwalt untersagt ist, als Zweit- Als solche Berufe, die schon ihrer Art nach mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sind, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den des Schadensregulierers (vgl« NJW 1961» 921) und den des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns (vgl« AnwZ (B) 12/61 vom 5« Juni 1961) bezeichnet« Maßgeblich für diese Beurteilung der beiden Berufe war ihre unmittelbare Kontaktaufnähme mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen. Hiernach übt der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter eine Beschäftigung aus, die ihrem Wesen nach durchaus in das Aufgabengebiet des Anwalts gehört „ Sie erfolgt aber unter Begleitumständen, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Hechtsanwaltsberufes unvereinbar erscheinen lassen* Biese Unvereinbarkeit könnte dann überhaupt keinem Zweifel unterliegen, falls die nur als Steuerberatungsgesellschaft zugelassene B^mp-GmbH durch gleichzeitige Erteilung von Rechtsrat auf den Gebieten des Arbeite- und "Versicherungsrechts die Grenzen des ' Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung vom 13* Bezember 193$ (RGBl I S* 1478) über schreiten sollte, welches in Art* I, § 4 Abs.3 bestimmt, daß die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten ermächti Eine Tätigkeit, bei der sich zwangsläufig Verstöße gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz ereignen müssen, wird - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - stets mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechi anwaltschaft unvereinbar sein* entfremdet sich dadurch - zu demindest dann, wenn sich seine Betätigung, wie hier, nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränkt - grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unter-worfenen, geschäftlichen Reehtsberatungsunternehmenso Von dem vorstehenden Grundsatz kann vorliegend nicht etwa um deswillen eine Ausnahme gemacht werden, weil der Dienstherr des Antragstellers, die B^m^-GrnbH, in der Person des Dr» Dr. einen Geschäftsführer besitzt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist» Denn die Gründung der juristischen Person ist von ihm nicht etwa in seiner Eigenschaft als Anwalt und zwecks Erfüllung anwaltlicher Berufsaufgaben vorgenommen worden, was zudem nach dem Standesrecht nicht erlaubt wäre (vgl» § 56 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs”)• Vielmehr hat die 4HHB~&mbH durch ministerielle Verfügung vom 28» September 1957 eine selbständige Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft erlangt» Sie wickelt folgerichtig ihre Aufgaben auch nach der Art eines Steuerberaters und nicht nach anwaltlichen Grundsätzen ab, was sich insbesondere aus den Darlegungen des Zeugen Dr» Dr» Hfmil über die Art der Honorarberechnung ergab» Mithin sind die juristischen Mitarbeiter dieses Unternehmens, ungeachtet der Tatsache, daß sein maßgeblicher Geschäftsführer zugleich die Eigenschaft als Rechtsanwalt besitzt, als Angestellte einer Steuerbe-ratungs-GmbH und nicht als Angestellte eines Rechtsanwalts zu behandeln» Demnach hat der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des § 7 Nr« 8 BRAO angenommen, so daß -die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs« 2 BRAO; 13 a FGG als unbegründet zurückzuweisen war« - Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs« 2 BRAO; § 30 Abs« 2 KostO«
fchschlagewerk s ja ltliche Sammlung: ja
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Besohl, v, 10.. Juli 1961 -
AnwZ (B) 16/61 - 33GH für Rechts*
anwälte bei dem OLGr Frankfurt
AnwZ (B) 16/61
B esc hl uß
In dem Verfahren
des Assessors Dr A|
Roland S
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl
DfHBstraße • -
gegen
die Rechtsanwaltskammer in »vertreten
durch ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin,
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anv/altsSachen, am 10o Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins, Br. Greuner,
Br» Y/edesweiler und der Bundesrichter BÖrtzler, Ir« Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) vom 19» November I960 wird zurückgewiesen«
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100 000. BM festgesetzt.
2
' V*
Gründe
Ber Antragsteller, welcher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, steht seit dem h August 1957 im
Seilschaft befaßt sich satzungsgemäß mit der Prüfung und Überwachung der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Unternehmen, Verbänden und Körperschaften, der Erstattung versicherungsmathematischer und versicherungsrechtlicher Gutachten auf wissenschaftlicher Grundlage und mit Steuerberatungo Laut Zulassungsurkunde' des Hbssischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 28« September 1957 ist die auf Grund des hessischen Ge-
setzes vom 13» Bezember 1947 als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen worden» Organisatorisch gliedert sie sich in eine juristische und eine versicherungsmathematische Abteilung» Ber Antragsteller ist Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung, deren Tätigkeit sich nach seiner eigenen BarStellung auf die mündliche und schriftliche Beratung von Firmen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung erstreckt» Und zwar bezieht sich die Beratung insbesondere auf rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen»
Bie Bezüge des Antragstellers belaufen sich neuerdings auf monatlich 1 900 BM zuzüglich einer Jahrestantieme von 1/3 vom Hundert der Honorar-Umsätze» Es ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart worden.
Ber Vorstand der Antragsgegnerin hat auf das Zulassungsgesuch des .Antragstellers hin am 26. März I960 das Gutachten erstattet, daß der Versagungsgrund des § 7 Er. 8 BRAO gegeben sei, weil der Antragsteller überhaupt nicht die Absicht habe, freiberuflich als Anwalt tätig zu werden.
Anstellungsverhältnis zu der
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Biese Beratungsge
GmbH für Altersversor-
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Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entschei dung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat seinen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und ebenfalls das Vorliegen des Versagungsgrundes aus § 7 Hr. 8 BRAO angenommen. Gegen .diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
I.
Die Gründe, aus denen der Ehrengerichtshof das gegen-wärtige Anstellungsverhältnis des Antragstellers, das er auch nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beibehal-ten will, für mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Anwaltschaft unvereinbar hält, vermögen nicht zu überzeugen.
Vor allem trifft es nicht zu, daß die Beschäftigung als fest angestellter Syndikus schlechthin mit dem Berufsbild des freien Anwalts unvereinbar sei. Bas ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 46 BRAO und ist vom erkennenden Senat in mehreren, nach dem vorliegend angefochtenen Beschluß veröffentlichten Entscheidungen bestätigt worden. Es wird anstelle einer besonderenBegründung auf die Entscheidungen in BGHZ 33, 266, 272, 276 Bezug genommen.
Auch kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten wer den, daß er infolge seiner überwiegenden Inanspruchnahme als Syndikus keine ausreichende forensische Erfahrung samme könne. Denn nach der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zulassung nicht mehr von der Ableistung eines prak-
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tischen Anwärterdienstes abhängige Auch der noch unerfahrene Assessor hat auf Grund der Ablegung des zweiten Staats-examens einen Anspruch auf Zulassung zur Anwaltschaft. Etwaige Bedenken, daß ein Zulassungsbewerber auch nach seiner Zulassung nicht die wünschenswerten prozessualen Erfahrungen sammeln werde, sind in § 7 BRAO nicht als Versagungsgrund für die Zulassung anerkannt worden«
Bas weitere Bedenken des Ehrengerichtshofs, der Antragsteller könne künftig mangels einer eigenen Kanzlei und eigenen Personals seine anwaltliche Unabhängigkeit nicht wahren, erscheint im wesentlichen durch die förmliche Zusicherung des Antragstellers ausgeräumt, er werde seine Kanzlei zwar im Gebäude der B^HB^-GmbH, aber unter räumlicher Trennung von deren Geschäftsräumen, errichten und er werde die für ihn tätigen Hilfskräfte auf die Beachtung der Schweigepflicht (§ 300 StGB) verpflichten» Danach können so tiefgreifende Bedenken, igdaß sie bereits der Zulassung entgegenständen, nicht anerkannt werden* die Abstellung etwaiger Mißbräuche müßte der Ehrengerichtsbarkeit überlassen bleiben»
Endlich sieht der Ehrengerichtshof die Willensfreiheit des Antragstellers ungebührlich dadurch eingeschränkt, daß er am 2. Februar I960 mit der Bf^HB~GmbH für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft vereinbart hat, sein Monatsgehalt von zuletzt 1 900 DM könne angemessen herabgesetzt werden, falls seine Anwaltstätigkeit einen derartigen Umfang annehme, daß er seine Arbeiten für die Beratungs-GmbH nicht mehr in der bisherigen Weise ausführen könne» Diese Herabsetzung kann zwar ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, jedoch nicht einseitig, sondern im Wege vorheriger Verständigung erfolgen (Schreiben vom 21» September I960)« -
Der Senat erblickt demgegenüber keine unangemessene Einschränkung der freien WillensbeStimmung darin, daß dem Antragsteller vertraglich die Wahl gelassen wird zwischen einer vollen Dienstvertragsleistung bei voller Bezahlung und einer bloß teilweisen Erfüllung seiner bisherigen Vertragspflichten bei verringerter Bezahlung» Wirtschaftlich wird dem Antragsteller vielmehr durch diese Klausel insofern eine Vergünstigung gegenüber dem Gesetz eingeräum als die nunmehr selbst «töfe einem erhebliche
Hückgang seiner Arbeitsleistung für sie keinen Kündigungsg mehr'’ herleiten könnte, sondern auf das Verlangen einer Herabsetzung seiner Bezüge beschränkt wäre» Im übrigen ent spricht es durchaus dem Wesen des AnwaltsStandes als eines freien Berufes, daß es der «bonge Anwalt nicht scheuen darf, durch seinen Anwaltsberuf feste Bezüge, von denen er bisher seinen Lebensunterhalt bestritt, ganz oder teilweise r verlieren»
II
Indessen ist dem Ehrengerichtshof im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, beizutreten.
Zwar ist der Gesetzgeber in § 46 BHAO offensichtlich von dem Grundsatz ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt neben seinem Anwaltsberuf zugleich in einem ständigen Dienst- ode ähnlichen Vertragsverhältnis stehen darf, und zwar sogar dann, wenn er seine Arbeitszeit und -kraft jenem Auftraggeber überwiegend zur Verfügung stellen muß» Damit ist abe keineswegs ausgesprochen, daß sich Hechtsanwälte nebenher in Berufen jeder beliebigen Art betätigen dürften» Vielmeh ergibt sich aus den Bestimmungen über die Zulassung (§ 7 Nr» 8 BHAO) und über die Zurücknahme der Zulassung (§15 Mr. 2 BRAO), daß es dem Anwalt untersagt ist, als Zweit-
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beruf eine Tätigkeit auszuüben, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist«. Als solche Berufe, die schon ihrer Art nach mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sind, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den des Schadensregulierers (vgl« NJW 1961» 921) und den des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns (vgl« AnwZ (B) 12/61 vom 5« Juni 1961) bezeichnet« Maßgeblich für diese Beurteilung der beiden Berufe war ihre unmittelbare Kontaktaufnähme mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen.
Demgegenüber übt der Antragsteller kraft seines mit der abgeschlossenen Dienstvertrages allerdings in der Hauptsache Rechtsberatung auf den Gebieten des Arbeits-, Vetsicherungs- und Steuerrechts aus. Diese Beratungstätigkeit gliedert sich in die Begutachtung vorhandener und in die Einrichtung neuer Versorgungseinrichtungen. Insbesondere bei den Heueinrichtungen gipfeln die Gutachten in praktischen Empfehlungen, nicht selten werden für die Klienten auch Entwürfe, z.B. für einen Pensionsvertrag oder für eine Ruhegeldordnung, angefertigt. Nicht alle erstatteten Gutachten weisen einen steuerrechtlichen Abschnitt auf. -Diese Feststellungen über die Natur der vom Antragsteller in seinem Anstellungsverhältnis geübten Rechtsberatung hat der Senat auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Antragstellers, die von seinem Mitarbeiter Assessor PH^^ bestätigt würden, getroffen. Der als Zeuge vernommene Geschäftsführer, Br. Dr. hat zwar auf die Frage,
ob auch Vertragsentwürfe geliefert würden, ausweichend geantwortet. Dadurch ist jedoch die Überzeugung des Senats, daß sich die Beratung der Unternehmen nicht in der Erstattung theoretischer Gutachten erschöpft, nicht erschüttert worden.
Hiernach übt der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Angestellter eine Beschäftigung aus, die ihrem Wesen nach durchaus in das Aufgabengebiet des Anwalts gehört „ Sie erfolgt aber unter Begleitumständen, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Hechtsanwaltsberufes unvereinbar erscheinen lassen* Biese Unvereinbarkeit könnte dann überhaupt keinem Zweifel unterliegen, falls die nur als Steuerberatungsgesellschaft zugelassene B^mp-GmbH durch gleichzeitige Erteilung von Rechtsrat auf den Gebieten des Arbeite- und "Versicherungsrechts die Grenzen des ' Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung vom 13* Bezember 193$ (RGBl I S* 1478) über schreiten sollte, welches in Art* I, § 4 Abs. 3 bestimmt, daß die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten ermächti Eine Tätigkeit, bei der sich zwangsläufig Verstöße gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz ereignen müssen, wird - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - stets mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechi anwaltschaft unvereinbar sein*
Jedoch kann es vorliegend nicht auf eine Klärung dieser Rechtsfrage ankommen* Ber Rechtsanwalt boII nach dem Y?illen des Gesetzgebers ein unabhängiges Organ der Rechtüp ge. Cvgli § 1 BHAO), sowie der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Hechtsangelegenheiten (§3 BHAO) sein* Mit dieser Berufsaufgabe, ein unabhängiges Organ») der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wäre es nicht vereinbar, wenn sich ein Rechtsanwalt nebenberuflich als Angestellter eines Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegenheiten, hier insbesondere für das Arbeitsund Versicherungsrecht, zur Verfügung stellen
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dürfte» Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt. entfremdet sich dadurch - zu demindest dann, wenn sich seine Betätigung, wie hier, nicht auf Steuerberatung im engeren Sinne beschränkt - grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts; denn er macht sich zu dem ausführenden Organ eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unter-worfenen, geschäftlichen Reehtsberatungsunternehmenso
Von dem vorstehenden Grundsatz kann vorliegend nicht etwa um deswillen eine Ausnahme gemacht werden, weil der Dienstherr des Antragstellers, die B^m^-GrnbH, in der Person des Dr» Dr. einen Geschäftsführer besitzt,
der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist» Denn die Gründung der juristischen Person ist von ihm nicht etwa in seiner Eigenschaft als Anwalt und zwecks Erfüllung anwaltlicher Berufsaufgaben vorgenommen worden, was zudem nach dem Standesrecht nicht erlaubt wäre (vgl» § 56 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs”)• Vielmehr hat die 4HHB~&mbH durch ministerielle Verfügung vom 28» September 1957 eine selbständige Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft erlangt» Sie wickelt folgerichtig ihre Aufgaben auch nach der Art eines Steuerberaters und nicht nach anwaltlichen Grundsätzen ab, was sich insbesondere aus den Darlegungen des Zeugen Dr» Dr» Hfmil über die Art der Honorarberechnung ergab» Mithin sind die juristischen Mitarbeiter dieses Unternehmens, ungeachtet der Tatsache, daß sein maßgeblicher Geschäftsführer zugleich die Eigenschaft als Rechtsanwalt besitzt, als Angestellte einer Steuerbe-ratungs-GmbH und nicht als Angestellte eines Rechtsanwalts zu behandeln»
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Es würde eine Aushöhlung wichtiger Grundsätze der anwaltlichen Beruf sau sühung zur Folge haben, v/enn es Rechtsberatungsgesellschaften der vorliegenden Art durch löchere Handhabung der ZulassungsbeStimmung des § 7 Nr« 8 BRAO ermöglicht würde, ihren juristischen Mitarbeitern gleichzeitig die Stellung eines Rechtsanwalts zu verschaffen und dadurch zu demindest in den Augen unaufmerksamer Klienten den Eindruck einer Anwaltssozietät mit beschränkter Haftung zu erwecken« Nach dem Vorspruch der "Richtlinien” besteht für den Rechtsanwalt die Verpflichtung, selbst den bösen Anschein einer Standeswidrigkeit zu vermeiden« Biese bereits in der Rechtsprechung der früheren Ehrengerichtshöfe anerkannte Standespflicht muß auch bei der Auslegung der neuen BundesrechtsanwaltsOrdnung beachtet werden«
Demnach hat der Ehrengerichtshof im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des § 7 Nr« 8 BRAO angenommen, so daß -die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs« 2 BRAO; 13 a FGG als unbegründet zurückzuweisen war« - Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs« 2 BRAO; § 30 Abs« 2 KostO«
Glanzmann Heins Greuner Rechtsanwalt
Br« Wedesweiler is* Urlaub und deshalb der Ünterschriftsl stung verhindert« Börtzler Spengler Br« Vogt Glanzmann