Buchprüfers derjenigen eines Rechtsanwalts nicht schlechthin artfremd-ist, so kann einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung zur Anwaltschaft nicht mit der Begründung versagt werden, er wolle unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleiben, an der außer ihm noch ein weiterer Wirtschaftsprüfer und ein vereidigter Buchprüfer beteiligt sind» Nach mehrjähriger Tätigkeit im Finanzdienst gab er seine Beamtenstellung im Jahre 1948 auf und übt seitdem den Beruf als Steuerberater in einer Sozietät mit dem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer BflHHBHfeund dem vereidigten Buchprüfer X>CHHBaus» Antragsteller nunmehr mit der am 3« Dezember I960 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde, Die Beschwerde ist zulässig und begründete Wenngleich die gerichtliche Nachprüfung durch die §§ 41 Abs» 2 und 42 AbSo 1 Nr* 1 BKAÖ auf den im Gutachten des Vorstandes d^r Hechtsanwaltskammer angeführten Versagungsgrund begrenzt ist, so hat der Ehrengerichtshof doch mit Hecht berücksichtigt, daß der Antragsteller inzwischen - in Abweichung von dem beim Gutachten des Kammervorstandes zugrunde gelegten Sachverhalt - Steuerberater und Wirtschafts prüfer geworden ist. zu prüfen, ob sich die Sozietät, welche der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit je einem Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer fortsetzen will, als Hindernis für seinenZulassungsantrag auswirken muß. Hingegen hat der Senat im Rahmen der vorliegenden sofortigen Beschwerde nur als Vorfrage auf die Rechtsfrage einzugehen, ob bereits der Umstand, daß der Antragsteller persönlich auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt zugleich den weiteren Beruf als Wirtschaftsprüfer ausüben will, als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgereicht hätte. Bie gleiche Auffassung wird auch von den gesetzgebenden Körperschaften vertreten, wie aus dem Entwurf eines "Gesetzes über die Beruf sordnung der Wirtschaftsprüfer" zu ersehen ist. Gemäß § 43 Abs.4 Nr. 2 dieser bereits vom Bundestag verabschiedeten Wirtschaftsprüferordnung soll der Beruf des Wirtschaftsprüfers mit der "Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet ..... Auch für die vereidigten Buch prüfer wird also in Zukunft der Grundsatz des § 43 Abs.4 Nr. 2 gelten, daß die gleichzeitige Ausübung des Buchprüfer-und des Rechtsanwalts-Berufs statthaft ist. Vorweg ist jedoch auf den Einwand des Antragstellers einzugehen, daß im Rahmen des § 7 Nr» 8 BRAO überhaupt nur auf die Berufsart, nicht aber auf die konkreten Umstand der Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit abgestellt werden dürfe„Diese Einwendung kann nicht als berechtigt anerkannt werden* . Auch der erkennende Senat ist in den grundlegenden Beschlüssen BGHZ 33, 266, 272, 276 davon ausgegangen, daß die Möglichkeit der Zulassung eines Unter*» nehmens- oder Verbands Syndikus* zur Anwaltschaft keineswegs von einem allgemeinen Berufsbild des “Syndikus”, sondern vielmehr von der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses abhän/jjto Somit ist im angefochtenen Beschluß zu Recht die Präge geprüft worden, ob der Umstand, daß der Antragsteller seinen Zweitberuf als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Rechtsform einer Sozietät mit einem vereidigten Buchprüfer ausübt, einen Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO darstellen könne. Der Ehrengerichtshof hält eine doppelberufliche Betätigung des Antragstellers in der Weise, daß er einerseits Mitglied einer aus ihm (als ^Wirtschaftsprüfer), einem weiteren Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer bestehenden Wirtschaftsprüfungs-Sozietät ist und andererseits eine selbständige Anwaltspraxis eröffnet, aus mehreren Gesichtspunkten für untragbar. Insbesondere werde im Publikum auf jeden Fall der Eindruck einer Einbeziehung des Rechtsanwalts (in dieser Eigenschaft) in die Wirtschaftsprüfungs-Sozietät erweckt werden. Biese bloße Befürchtung, es könne auf Grund der doppelberuflichen Betätigung des Antragstellers zu späteren Mißhelligkeiten kommen, stellt jedoch keinen ausreichenden Grund zur Versagung der Zulassung dar» Zwar ist mit dem Ehrengerichtshof davon auszugehen, daß der Antragsteller vom Zeitpunkt seiner Zulassung als Anwalt an nicht nur zur Einhaltung der Standespflichten, sondern ebenso zur Vermeidung des bösen Scheins von Standeswidrigkeiten verpflichtet sein wird (vgl« Vorwort der "Richtlinien”, Abs. 5 Bazu gehört unter anderem die Pflicht, für eine reinliche und durchsichtige Scheidung zwischen der AnwaltStätigkeit und der Wirtschaftsprüfertätigkeit, letztere ausgeübt im Rahmen der bestehenden Sozietät, zu sorgen. - Ber Ehrengerichtshof übersieht bei seiner Begründung auch, daß der bloße Anschein von Überschneidungen in gleicher Weise bereits durch die in § 70 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" als statthaft behandelten Boppelzulas-sung als Rechtsanwalt und als Wirtschaftsprüfer, sowie - i verstärktem Maße - durch das gemäß § 46 BRAO erlaubte Eingehen eines ständigen Beschäftigungsverhältnisses hervorgerufen werden kann, ohne daß in jenen Bällen auf Grund solcher Befürchtungen etwa schlechthin die Versagung der Insbesondere könne er durch Bindungen und Rücksichtnahme auf die Sozietät an einer freien und unbeeinflußten Entscheidung der häufig auftauchenden Präge, ob eine Rechtsberatung durch die Wirtschaftsprüfungs-Sozietät nach Art. I § $ des Rechtsbera-tungsmißbrauohöjg(Jsetzes noch zulässig sei oder nicht, gehindert sein. Auch diese Schwierigkeit taucht jedoch nicht allein bei einem Rechtsanwalt auf, der zugleich Mitglied einer Wirtschaftsprüfungs-Sozietät ist, sondern sicherlich in ähnlicher Häufigkeit und Stärke bei Syndikusanwälten. § 21 Abs« 1 Satz 2 der "Richtlinien” läßt jedoch nich die Auslegung zu, als würde er im Verhältnis,zu doppelberuflich tätigen Rechtsanwälten auch Schranken für deren an derweitige Berufsausübung, etwa in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer, aufrichten* Seinem Wortlaut nach befaßt sich § 21 überhaupt nicht mit der Möglichkeit einer beruflichen Doppelqualifikation, sondern er beschränkt sich auf das Verbot, einen berufsfremden Sozius in die Anwaltspraxi als solche aufzunehmen. Eine derart erweiternde Auslegung der standesrechtlichen Richtlinien des § 21 Abs. 1 Satz 2 verbietet sich aber bereits aus dem Grunde, weil der Anwaltsstand für sich nicht das Vorrecht in Anspruch nehmen könnte, seine standesrechtlichen Auf fas sungen mit Allgemeinverbindlichkeit auch für die Angehörigen anderer Berufszweige auszustatten« Das gilt auch ge genüber solchen Angehörigen des Anwaltsstandes, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind, zu demal da diese in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer einer eigenen Standesge- Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist es daher nicht angängig, die Untersagung eines Zusammenschlusses zur gemeinsamen Berufsausübung auf die zweitberufliche Beschäftigung eines Doppelberuflers zu erstrecken» Es erübrigt sich daher eine Untersuchung der weiteren Präge, ob die von der Antragsgegnerin erstrebte erweiternde Auslegung des § 21 der "Richtlinien” überhaupt mit dem Grund-recht der freien Berufswahl und Berufsausübung (vgl« Art« 12 GG), insbesondere mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit {vgl« BVerfGE 7, 377, 407) zu vereinbaren sein würde« Rechtsgrundsätzlich'kann also der Umstand, daß sich ein Zulassungsbewerber bereits in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer mit einem weiteren Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden hat, kein Hinderungsgrund für die erstrebte Zulassung zur Anwaltschaft sein« Allerdings muß dabei sichergestellt sein, daß die spätere Anwaltstätigkeit als solche und die sich aus ihr ergebenden Einkünfte nicht in die bestehende Sozie-tat einbezogen werden« Biese Voraussetzung hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens durch den am 14« März 1961 abgeschlossenen Nachtragavertrag zu dem Sozietätsvertrag vom 27« Februar 1954, insbesondere durch dessen Ziffern 1, Ungeachtet dieser prinzipiellen Entscheidung, daß dem Boppelberufler die gemeinsame Ausübung des anderweitigen Berufs mit weiteren Berufsgenossen nicht verwehrt werden kann, könnte die bestehende Sozietät im Einzelfalle doch so beschaffen sein, daß eine Beteiligung an ihr}*mit dem Be- Den Beruf des vereidigten Buchprüfers übl er bereits seit 1941 oder 1942 aus und ist, mit Unterbrechung der Jahre 1945 bis 1950, bereits seit ihrer Gründung als Sozius in der von Wirtschaftsprüfer errich- Demnach war der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin aufzuheben und fest-zustellen, daß der im Gutachten des Kammervorstandes vom 19* November 1959 angeführte Versagungsgrund riach § 7 Nr» 8 BRAO nicht vorliegt.
BBAO § 7 Nr„ 8
Da die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten . Buchprüfers derjenigen eines Rechtsanwalts nicht schlechthin artfremd-ist, so kann einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung zur Anwaltschaft nicht mit der Begründung versagt werden, er wolle unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleiben, an der außer ihm noch ein weiterer Wirtschaftsprüfer und ein vereidigter Buchprüfer beteiligt sind»
BGH, Besohl, v. 5«. Juni 1961 - AnwZ (B) 16/60 - EGH für Rechts-;
anwälte bei dem OLG Hamro(Westf»)-
AnwZ (£) 16/60
Beschluß
In dem Verfahren
des Steuerberaters und öffentlich bestellten Wirtschafts Prüfers Br« Peter in AdM,
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
die Hechtsanwaltskammer in K Präsidenten, B
Zimmer
vertreten durch ihren , Justizgebäude,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Beteiligte: die Justizverwaltung des Bandes Nordrhein-
Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Kfljfe, vertreten durch den Generalstaatsanwalt
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 5« Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Br« Wintzer, Br. habil« Merkel und Br» Bix, sowie der Bundesrichter BÖrtzler, Br« Spengler und Br« Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom lo Oktober I960 aufgehoben«
Es wird festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin in dem Gutachten vom 19» November 1959
angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorXiegt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Per Geschäftswert wird auf 150 000 £M festgesetzt.
0 rü n d e :
Per Antragsteller bestand am 4* Januar 1940 die große juristische Staatsprüfung. Nach mehrjähriger Tätigkeit im Finanzdienst gab er seine Beamtenstellung im Jahre 1948 auf und übt seitdem den Beruf als Steuerberater in einer Sozietät mit dem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer BflHHBHfeund dem vereidigten Buchprüfer X>CHHBaus»
Nachdem der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte, wurde er am 17. November 1959 durch den Bundeswirtschaftsminister zu dem Wirtschaftsprüfer bestellt. Der Vorstand der Antragsgegnerin er stattete unter dem 19« November 1959 sein Gutachten dahin, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Hiergegen hat sich dieser fristgemäß mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Durch Beschluß vom 7. Oktober I960 hat der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Gegen diesen ihm am 24. November I960 zugestellten Beschluß wendet sich der
r :
3 -
Antragsteller nunmehr mit der am 3« Dezember I960 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde,
Die Beschwerde ist zulässig und begründete
Wenngleich die gerichtliche Nachprüfung durch die §§ 41 Abs» 2 und 42 AbSo 1 Nr* 1 BKAÖ auf den im Gutachten des Vorstandes d^r Hechtsanwaltskammer angeführten Versagungsgrund begrenzt ist, so hat der Ehrengerichtshof doch mit Hecht berücksichtigt, daß der Antragsteller inzwischen - in Abweichung von dem beim Gutachten des Kammervorstandes zugrunde gelegten Sachverhalt - Steuerberater und Wirtschafts prüfer geworden ist.
Die im Gesetz vorgesehene Begrenzung der Nachprüfungsbefugnis bedeutet zwar, daß andere als die in dem Gutachten angeführten Versagungsgründe der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung entzogen sind. Dabei ist unter dem "angeführten Versagungsgrund" nicht nur die in dem Gutachten he-zeichnete einzelne Versagungsvorschrift zu verstehen, sondern auch der Sachverhalt, der in dem Gutachten rechtlich zu würdigen war. Im Laufe des Verfahrens eingetretene oder bekannt gewordene Änderungen tatsächlicher Art sind in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen, wenn
sie den dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändern. Diese im Bahmen des früheren Hechts durch den Ehrengerichtshof für deutsche Hechtsanwälte entwickelten Grundsätze (vgl. u.a. EGH 14»
7 ff; 16, 1 ff; 25 ff; 22, 5 ff) können nicht zu einer unangemessenen Einschränkung der dem Kammervorstand kraft Gesetzes obliegenden Vorprüfung des Sachverhalts führen.
4
Deshalb besteht nach Wortlaut und Sinn der §§ 41 Abs« 2 und 42 Abs« 1 Nr« 1 BRAO keine Veranlassung, von dieser Auslegung des Gesetzes abzuweichen.
5,
if- ’
Somit hat der Senat bei seiner Entscheidung von der neuesten, den wesentlichen Gehalt unberührt lassenden Entwicklung des Sachverhalts auszugehen und. zu prüfen, ob sich die Sozietät, welche der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit je einem Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer fortsetzen will, als Hindernis für seinenZulassungsantrag auswirken muß.
II.
Hingegen hat der Senat im Rahmen der vorliegenden sofortigen Beschwerde nur als Vorfrage auf die Rechtsfrage einzugehen, ob bereits der Umstand, daß der Antragsteller persönlich auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt zugleich den weiteren Beruf als Wirtschaftsprüfer ausüben will, als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgereicht hätte. Denn das ablehnende Gutachten des Kammervorstandes ist nicht auf diese persönliche Betätigung des Antragstellers in zwei verschiedenen Berufen, sondern ausschließlich auf das Vorliegen einer Sozietät mit einem Nicht-Anwalt gestützt. Infolgedessen bildet allein der Sozietätstatbestand als solcher den zur gerichtlichen Nachprüfung gestellten "Versagungsgrund”; ein späteres Zurückgreifen auf einen ganz selbständigen, gutachtlich nicht gerügten Aspekt der Lebensund Berufsumstände des Antragstellers kann nicht zugelassen werden. Das schließt nicht aus, daß die berufliche Doppelqualifikation des Antragstellers als Vorfrage für die Beurteilung seines Sozietätsverhältnisses eine Rolle spielt.
:r 'J'1
r,.
* 1 i
Es ist mit dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts durchaus vereinbar, wenn dieser selber neben dem Beruf des Rechtsanwalts zugleich den des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters ausübt. Biese Standesauffassung findet z.Bo ihren Niederschlag in einer Vorschrift der "Richtlinie für die Ausübung des Anwaltsberufs", wonach es erlaubt ist, bei der Ausübung des Anwaltsberufs auch die Bezeichnung als Wirtschaftsprüfer zu führen (§ 70). Bie gleiche Auffassung wird auch von den gesetzgebenden Körperschaften vertreten, wie aus dem Entwurf eines "Gesetzes über die Beruf sordnung der Wirtschaftsprüfer" zu ersehen ist. Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 dieser bereits vom Bundestag verabschiedeten Wirtschaftsprüferordnung soll der Beruf des Wirtschaftsprüfers mit der "Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet ..... des RechtsteesenöB) vereinbar sein (vgl. Bundestagsdrucksache 2565, S. 9). In gleicher Weise hatte schon der Regierungsentwurf in § 55 die Vereinbarkeit zwi-^ sehen Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltsberuf vorgesehen (vgl. Bundestagsdrucksache 201, insbesondere S. 55 der Begründung) .
Gemäß § 130 derselben WirtschaftsprüferOrdnung sollen u.a. die Bestimmungen des Britten feils ("Rechte und Pflich ten der Wirtschaftsprüfer") entsprechende Anwendung auf vereidigte Buchprüfer finden. Auch für die vereidigten Buch prüfer wird also in Zukunft der Grundsatz des § 43 Abs. 4 Nr. 2 gelten, daß die gleichzeitige Ausübung des Buchprüfer-und des Rechtsanwalts-Berufs statthaft ist.
Biesen in absehbarer Zeit in Kraft tretenden Gesetzesbestimmungen darf und muß bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt die sozialethische Grundsatzentscheidung entnommen werden, daß die drei Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigtenBuchprüfer nicht artverschie- «
- 6
den, sondern artverwandt sind, so daß der gleichzeitigen Ausübung mehrerer dieser Berufe keine standesrechtlichen Bedenken entgegenstehen können.
In diesem Zusammenhänge muß hervorgehoben werden, daß der offensichtlich von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, es sei eine unterschiedliche Behandlung des Wirtschaftsprüferberufes gegenüber dem Buchprüferberuf am Platze, auch durch weitere Bestimmungen der verabschiedeten Wirt schaftsprüf er ordnung der Boden ehtzogen wird«. Aus § 131 ist nämlich ersichtlich, daß den vorhandenen vereidigten Buchprüfern der Übergang in den Wirtschaftsprüfer-Beruf durch Schaffung einer besonderen Ubergangsprüfung erleichtert werden soll» Eine Heuzulassung von vereidigten Buchprüfern ist nicht mehr vorgesehen (vgl. § 130 in Verbindung mit den nicht anwendbaren §§ 5 bis 17; vgl. ferner zu Drucksache 2565, S. 3), die bereits ihren Beruf ausübenden vereidigten Buchprüfer sind künftig Mitglieder der Wirtschafts prüferkammer (§ 128 Abs. 3)*
Auch mit dieser gesetzgeberischen Absicht einer Hebung des Buchprüferberufs und seiner späteren Verschmelzung mit dem Wirtschaftsprüferberuf ließe es sich nicht in Einklang bringen, wenn sich das anwaltliche Standesrecht ausgerechnet gegenüber dem Doppelberuf: Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer ablehnend verhalten wollte.
III.
Diese grundsätzlichen Erwägungen zu der Möglichkeit, neben dem Anwaltsberuf auch die genannten beruflichen Doppelqualifikationen zu erwerben, können auch bei der Entscheidung, ob die Bildung einer Sozietät mit einem Angehörigen jener beiden Berufsgruppen statthaft ist, nicht unberücksichtigt bleiben.
K
*
r
fr-
-
i-t*y
■-■/I
rfr'
f.-.'
- 7
Vorweg ist jedoch auf den Einwand des Antragstellers einzugehen, daß im Rahmen des § 7 Nr» 8 BRAO überhaupt nur auf die Berufsart, nicht aber auf die konkreten Umstand der Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit abgestellt werden dürfe„Diese Einwendung kann nicht als berechtigt anerkannt werden* .
Eine derart abstrahierende Betrachtungsweise widerspricht. nämlich dem Wortlaut und Sinn des § 7 Nr. 8 BRAO, der nicht verallgemeinernd gewisse Berufskategorien, sondern konkret ausgeübte “Tätigkeiten” für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt. Bereits der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte hat bei der Anwendung der damals gel tenden, ähnlichen Inkompatibilitätsvorschrift (§5 Nr* 4 RA in ständiger Rechtsprechung die anderweitige Beschäftigung, in ihrer konkreten Gestaltung geprüft und wiederholt die Notwendigkeit einer solchen Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles ausdrücklich hervorgehoben (vgl, u.a. EGH 22, 20 ff; 24, 16 ff). Auch der erkennende Senat ist in den grundlegenden Beschlüssen BGHZ 33, 266, 272, 276 davon ausgegangen, daß die Möglichkeit der Zulassung eines Unter*» nehmens- oder Verbands Syndikus* zur Anwaltschaft keineswegs von einem allgemeinen Berufsbild des “Syndikus”, sondern vielmehr von der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses abhän/jjto
Somit ist im angefochtenen Beschluß zu Recht die Präge geprüft worden, ob der Umstand, daß der Antragsteller seinen Zweitberuf als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Rechtsform einer Sozietät mit einem vereidigten Buchprüfer ausübt, einen Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO darstellen könne.
8
IV.
Im Ergebnis kann jedoch dem angefochtenen Beschluß, der sich dem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin anschließt, nicht beigepflichtet werden.
Keiner Erörterung bedürfen hier die einleitenden Be-raerkungen, welche der angefochtene Beschluß zur Frage der Unzulässigkeit einer gemischten Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt (in dieser Eigenschaft) auf der einen Seite und einem WirtschaftsprUfer/Buchprüfer auf der anderen Seite enthält. Denn der Antragsteller hat, wie auch vom Ehrenge-richtshof hervorgehoben wird, eindeutig seinen Willensent-Schluß bekundet, der Sozietät nur in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und nicht zugleich in seiner künftigen Eigenschaft als Rechtsanwalt angehören zu wollen. Nur die Möglichkeit einer Bürogemeinschaft zwischen Anwaltsbüro einerseits und Sozietätsbüro andererseits ist vertraglich vorgesehen.
Der Ehrengerichtshof hält eine doppelberufliche Betätigung des Antragstellers in der Weise, daß er einerseits Mitglied einer aus ihm (als ^Wirtschaftsprüfer), einem weiteren Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer bestehenden Wirtschaftsprüfungs-Sozietät ist und andererseits eine selbständige Anwaltspraxis eröffnet, aus mehreren Gesichtspunkten für untragbar. Zunächst vermißt der Ehrengerichtshof bei solcher Zweigleisigkeit alle wünschenswerten Sicherungen für die reinliche und durchsichtige Scheidung zwischen den beiden Tätigkeitskomplexen des Antragstellers. Insbesondere werde im Publikum auf jeden Fall der Eindruck einer Einbeziehung des Rechtsanwalts (in dieser Eigenschaft) in die Wirtschaftsprüfungs-Sozietät erweckt werden.
<■*
*
-- .v ■
■ ‘
\
■■Iv4
i *
. * * i
Biese bloße Befürchtung, es könne auf Grund der doppelberuflichen Betätigung des Antragstellers zu späteren Mißhelligkeiten kommen, stellt jedoch keinen ausreichenden Grund zur Versagung der Zulassung dar» Zwar ist mit dem Ehrengerichtshof davon auszugehen, daß der Antragsteller vom Zeitpunkt seiner Zulassung als Anwalt an nicht nur zur Einhaltung der Standespflichten, sondern ebenso zur Vermeidung des bösen Scheins von Standeswidrigkeiten verpflichtet sein wird (vgl« Vorwort der "Richtlinien”, Abs. 5 Bazu gehört unter anderem die Pflicht, für eine reinliche und durchsichtige Scheidung zwischen der AnwaltStätigkeit und der Wirtschaftsprüfertätigkeit, letztere ausgeübt im Rahmen der bestehenden Sozietät, zu sorgen. Dem Antragsteller kann jedoch nach seinen hierzu abgegebenen Erklärungen keineswegs von Grund aus die Möglichkeit und der gute Wille abgesprochen werden, alle hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sollte er es später an einer rest losen Erfüllung aller billigerweise zu stellenden Anforderungen fehlen lassen, so wird es Sache der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit sein, beratend und erziehend einzugreifen. Keineswegs läßt § 7 Er. 8 BRAO die Auslegung zu, eine anderweite Berufstätigkeit könnte mit dem Anwaltsberuf schon wegen der - vermeidbaren - Gefahr etwaiger Verwechslungen im Publikum unvereinbar werden. - Ber Ehrengerichtshof übersieht bei seiner Begründung auch, daß der bloße Anschein von Überschneidungen in gleicher Weise bereits durch die in § 70 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" als statthaft behandelten Boppelzulas-sung als Rechtsanwalt und als Wirtschaftsprüfer, sowie - i verstärktem Maße - durch das gemäß § 46 BRAO erlaubte Eingehen eines ständigen Beschäftigungsverhältnisses hervorgerufen werden kann, ohne daß in jenen Bällen auf Grund solcher Befürchtungen etwa schlechthin die Versagung der
t-
s.
10
Zulassung ausgesprochen werden dürfte (vgl 281 für die Gefahr einer Praxiswerbung).
BGHZ 33, 276,
Weiterhin meint der Ehrengerichtshof, der Antragstel-ler könne in einen schwierigen Interessenwiderstreit gezogen werden, wenn er seine Anwaltspraxis in engem räumlichen und sachlichen Zusammenarbeiten mit seiner Wirtschaftsprüfungs-Sozietät betreibe. Insbesondere könne er durch Bindungen und Rücksichtnahme auf die Sozietät an einer freien und unbeeinflußten Entscheidung der häufig auftauchenden Präge, ob eine Rechtsberatung durch die Wirtschaftsprüfungs-Sozietät nach Art. I § $ des Rechtsbera-tungsmißbrauohöjg(Jsetzes noch zulässig sei oder nicht, gehindert sein. Auch diese Schwierigkeit taucht jedoch nicht allein bei einem Rechtsanwalt auf, der zugleich Mitglied einer Wirtschaftsprüfungs-Sozietät ist, sondern sicherlich in ähnlicher Häufigkeit und Stärke bei Syndikusanwälten. Übrigens erscheint diese Erwägung gerade unter der Voraussetzung, daß ein Mitglied einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst als Anwalt zugelassen wird, weniger stichhaltig; denn nach der Lebenserfahrung werden sich die übrigen Mitgesellschafter leichter dazu entschließen können, sich in einem Beratungsfall für inkompetent zu erklären, sofern sie den Ratsuchenden an ihren eigenen Sozius, allerdings in dessen Eigenschaft als selbständiger Anwalt, verweisen können, als wenn sie die Beratung ganz in fremde Hände legen müßten. Etwaige Interessenkonflikte, die sich dennoch ergeben könnten, wird der Antragsteller in eigener Verantwortung unter Aufsicht der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit zu lösen haben.
V.
#•
!
r- i
r: i
•x,--
.f \ .
Me Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren auf § 21 der Richtlinien hingewiesen, wonach sich ein Rechtsan-
11 -
wait nur mit einem anderen Rechtsanwalt, nicht aber mit An gehörigen anderer Berufe, zu einer Sozietät oder einer BUrogemeinschaft zusammenschließen kann, und mit Wirtschaf Prüfern nur eine Bürogemeinschaft zulässig isto Daraus lei-* tet die Antragsgegnerin her, die Assoziierung mit Angehöri gen anderer Berufe sei selbst dann unzulässig, wenn ein Rechtsanwalt nebenbei die Doppelqualifikation als Wirtschaftsprüfer besitze; denn eine Aufspaltung derselben Per sönlichkeit in einen Rechtsanwalt und einen Wirtschaftsprüfer könne wegen der dadurch zu erwartenden Verwischung der Berufsgrenzen nicht geduldet werden«
§ 21 Abs« 1 Satz 2 der "Richtlinien” läßt jedoch nich die Auslegung zu, als würde er im Verhältnis,zu doppelberuflich tätigen Rechtsanwälten auch Schranken für deren an derweitige Berufsausübung, etwa in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer, aufrichten* Seinem Wortlaut nach befaßt sich § 21 überhaupt nicht mit der Möglichkeit einer beruflichen Doppelqualifikation, sondern er beschränkt sich auf das Verbot, einen berufsfremden Sozius in die Anwaltspraxi als solche aufzunehmen. Rur im Wege einer ergänzenden Auslegung könnte diese Vorschrift zugleich als eine Auflage an die Doppelberufler aufgefaßt werden, sich auch einer gemeinsamen Ausübung des Zweitberufs im Zusammenwirken mit Angehörigen jener Berufssparte zu enthalten. Eine derart erweiternde Auslegung der standesrechtlichen Richtlinien des § 21 Abs. 1 Satz 2 verbietet sich aber bereits aus dem Grunde, weil der Anwaltsstand für sich nicht das Vorrecht in Anspruch nehmen könnte, seine standesrechtlichen Auf fas sungen mit Allgemeinverbindlichkeit auch für die Angehörigen anderer Berufszweige auszustatten« Das gilt auch ge genüber solchen Angehörigen des Anwaltsstandes, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind, zu demal da diese in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer einer eigenen Standesge-
12
riehtsbarkeit unterliegen, die in der neuen Wirtschaftsprüferordnung der anwaltlichen angeglichen sein wird«
Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist es daher nicht angängig, die Untersagung eines Zusammenschlusses zur gemeinsamen Berufsausübung auf die zweitberufliche Beschäftigung eines Doppelberuflers zu erstrecken» Es erübrigt sich daher eine Untersuchung der weiteren Präge, ob die von der Antragsgegnerin erstrebte erweiternde Auslegung des § 21 der "Richtlinien” überhaupt mit dem Grund-recht der freien Berufswahl und Berufsausübung (vgl« Art«
12 GG), insbesondere mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit {vgl« BVerfGE 7, 377, 407) zu vereinbaren sein würde«
Rechtsgrundsätzlich'kann also der Umstand, daß sich ein Zulassungsbewerber bereits in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer mit einem weiteren Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden hat, kein Hinderungsgrund für die erstrebte Zulassung zur Anwaltschaft sein« Allerdings muß dabei sichergestellt sein, daß die spätere Anwaltstätigkeit als solche und die sich aus ihr ergebenden Einkünfte nicht in die bestehende Sozie-tat einbezogen werden« Biese Voraussetzung hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens durch den am 14« März 1961 abgeschlossenen Nachtragavertrag zu dem Sozietätsvertrag vom 27« Februar 1954, insbesondere durch dessen Ziffern 1,
2, 4,im Grundsatz erfüllt«
Ungeachtet dieser prinzipiellen Entscheidung, daß dem Boppelberufler die gemeinsame Ausübung des anderweitigen Berufs mit weiteren Berufsgenossen nicht verwehrt werden kann, könnte die bestehende Sozietät im Einzelfalle doch so beschaffen sein, daß eine Beteiligung an ihr}*mit dem Be-
13 -
X
%,
J»
ruf eines Hechtsanwalts oder dem Ansehen der Hechtsanwalt-schaft unvereinbar sein würde» Derartige bedenkliche Begleitumstände sind aber im vorliegenden Pall von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht zu fage getreten» Hinsichtlich der Persönlichkeit des eigentlichen Begründers der Wirtschaftsprüfergesellschaft, des 64 Jahre alten Wirtschaftsprüfers sind von kei-
ner Seite Bedenken geäußert worden» Der Senat hat sich ferner im Hinblick auf die Persönlichkeit des 55 Jahre alten vereidigten Buchprüfers dessen eigene Anhö-
rung davon überzeugt, daß kein Grund zu der Befürchtung besteht, das Geschäftsgebaren der Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft müßte zwangsläufig in Bahnen einmünden, die sich nicht mit den Standespflichten eines in dieser Gesellschaft - nebenberuflich - mitwirkenden Rechtsanwalts vertragen würden. Buchprüfer sich nach Ablegung des Abi-
turs durch Besuch der Verwaltungsakademie und Industrie-praxis fortgebildet. Den Beruf des vereidigten Buchprüfers übl er bereits seit 1941 oder 1942 aus und ist, mit Unterbrechung der Jahre 1945 bis 1950, bereits seit ihrer Gründung als Sozius in der von Wirtschaftsprüfer errich-
teten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig gewesen» Die persönliche Zusammensetzung der vorhandenen Wirtschafts-prüfungsgeaellschaft kann also ebenfalls nicht die Annahme der Antragsgegnerin rechtfertigen, der Antragsteller müßte durch seine Beteiligung an dieser Gesellschaft unausweichlich in Konfliktssituationen kommen, denen sich ein Anwalt mit Rücksicht auf das Berufsethos seines Standes fernzuhalten habe;
Demnach war der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin aufzuheben und fest-zustellen, daß der im Gutachten des Kammervorstandes vom 19* November 1959 angeführte Versagungsgrund riach § 7 Nr» 8 BRAO nicht vorliegt.
i.1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO; § 13 a Abs. 1 EGG. Die außergerichtlichen Kosten waren deshalb nicht zu erstatten, weil dies nicht der Billigkeit entspricht. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.
Glanzmann Dr. Wintzer Dr. Merkel Dr. Dix
Bortzier Spengler Dr. Vogt
i '
■C
•f r -
i.
J.;v 1. ! T
?£
fla
■
Ä -^ ■
*
■..
g:.