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BGH

Gericht: BGH

vom Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

RoggenbuckHaugerTolksdorfAGHAnwZFrey

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/10	BESCHLUSS
	vom
	15. November 2010
	in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Schäfer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 15. November 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1
BRAO a.F., die nach §215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, juris Tz. 1 m.w.N.).
Tolksdorf	Roggenbuck	Schäfer
 Frey
Hauger
 Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 18.01.2010 - AGH 6/09 (II 5) -