vom Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 16/10 BESCHLUSS vom 15. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Schäfer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 15. November 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach §215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, juris Tz. 1 m.w.N.). Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Frey Hauger Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 18.01.2010 - AGH 6/09 (II 5) -