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BGH

Gericht: BGH

Juni 1997 die Zulassung abgelehnt, weil der Antragsteller sich in seiner Funktion als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Auf den dagegen erhobenen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und ihn verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO versagt werden darf.1. Als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bewerber anzusehen, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. Kommt als Unwürdigkeitsgrund allein die frühere Tätigkeit des Bewerbers für das MfS in Betracht, ist darauf abzustellen, ob er sich in dieser Funktion Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat zuschulden kommen lassen. Die bloße Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS rechtfertigt selbst dann, wenn sie hauptamtlich ausgeübt wurde, noch nicht die Annahme, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats auch nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn der Bewerber dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hat, oder als Führungsoffizier dafür gesorgt hat, daß Dritte solche Informationen erhielten (BVerfGE 93, 213, 242; Senatsbeschl. Demnach müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten auch bei Berücksichtigung der staatlichen Ordnung, die in der DDR gegolten hat, und der Aufgabe, die dem MfS damals zur Aufrechterhaltung des herrschenden repressiven Systems zukam, objektiv und subjektiv besonders verwerflich erscheinen lassen (BVerfGE 93, 213, 244) . Wer in hauptamtlicher Funktion für das MfS gearbeitet hat, muß sich Handlungen und Berichte der von ihm geführten inoffiziellen Mitarbeiter (IM), die geeignet waren, die Betroffenen konkreten Gefahren auszusetzen, zurechnen lassen. Der hauptamtliche Mitarbeiter des MfS hat sich daher insbesondere dann eines schweren Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht, wenn er veranlaßt hat, daß die ihm gelieferten Informationen in einer Weise verwendet wurden, von der anzunehmen war, daß sie zu politisch motivierten Verfolgungshandlungen für die bespitzelten Personen führen würden. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch darin zuzustimmen, daß es besonders verwerflich war und auch in Widerspruch zu Rechtsund Verfassungsgrundsätzen der ehemaligen DDR stand, einen IM mit dem Ziel einzusetzen, dieser solle intime Beziehungen zu der bespitzelten Person ausnutzen und auf diese Weise unter Mißbrauch eines persönlichen Vertrauensverhältnisses Informationen liefern, die das Ministerium anders nicht hätte erlangen können. Aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergeben sich jedoch keine Hinweise, daß der "Romeo"-IM auf diesem Wege wesentliche der bespitzelten Person nachteilige Erkenntnisse erhalten und an das MfS weitergegeben hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist zugunsten des Antragstellers auch die Zeit von 1984 bis 1989, über die keine ihn belastenden Erkenntnisse vorliegen, in die Betrachtung einzubeziehen; denn die bloße Mitgliedschaft im MfS darf nicht zu dem Nachteil des Bewerbers ausschlagen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
BetroffeneBewerberhauptamtlichTätigkeitMfSZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/98	BESCHLUSS
vom 6. Juli 1998
In dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
 nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des II. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 21. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der im Jahre 1954 geborene Antragsteller war von 1972 bis Ende des Jahres 1989 hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR. Von 1972 bis 1975 leistete er seinen Wehrdienst bei der Wacheinheit der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt des MfS ab. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin und schloß seine Ausbildung 1979 mit dem akademischen Grad des Diplom-Juristen ab. Ab 1. August 1979 wurde der Antragsteller als Hauptsachbearbeiter in der Abteilung XX eingesetzt, der die Sicherung des Staatsapparates und die Bearbeitung der politisch-ideologischen Diversion sowie der politischen Untergrundtätigkeit übertragen war. Seit Oktober 1983 nahm der Antragsteller in dem für Personen aus dem Kulturbereich zuständigen Referat XX/7 die Funktion des stellvertretenden Referatsleiters wahr. Von 1984 bis 1989 arbeitete er in der Auswertungs- und Kontrollgruppe der Bezirksverwaltung des MfS und stieg dort bis zu dem kommissarischen Stellvertreter des Leiters dieser Gruppe auf.
In den Jahren 1990 und 1991 war der Antragsteller als Lagerdisponent in einem Maschinenbaubetrieb tätig. Seit dem Jahr 1992 ist er als juristischer Sachbearbeiter in einer Anwaltskanzlei angestellt.
Am 20. Oktober 1995 hat der Antragsteller (erneut) beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft im Freistaat Sachsen zuzu-
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lassen. Nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer, welches zu dem Ergebnis gelangte, daß der Zulassung keine Gründe entgegenstehen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 23. Juni 1997 die Zulassung abgelehnt, weil der Antragsteller sich in seiner Funktion als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Auf den dagegen erhobenen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und ihn verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners .
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO versagt werden darf.
1. Als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bewerber anzusehen, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93 - AnwBl. 1994, 295; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122).
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Kommt als Unwürdigkeitsgrund allein die frühere Tätigkeit des Bewerbers für das MfS in Betracht, ist darauf abzustellen, ob er sich in dieser Funktion Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat zuschulden kommen lassen. Die bloße Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS rechtfertigt selbst dann, wenn sie hauptamtlich ausgeübt wurde, noch nicht die Annahme, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die Regelung des § 7 Nr. 5 BRAO erfordert stets eine Einzelfallprüfung, die Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigt. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats auch nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn der Bewerber dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hat, oder als Führungsoffizier dafür gesorgt hat, daß Dritte solche Informationen erhielten (BVerfGE 93, 213, 242; Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97 und 76/97). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann vielmehr nur versagt werden, wenn der Bewerber durch im einzelnen verifizierbare Handlungen erhebliche Schuld auf sich geladen hat. Demnach müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten auch bei Berücksichtigung der staatlichen Ordnung, die in der DDR gegolten hat, und der Aufgabe, die dem MfS damals zur Aufrechterhaltung des herrschenden repressiven Systems zukam, objektiv und subjektiv besonders verwerflich erscheinen lassen (BVerfGE 93, 213,
 244) .
2.	Über die Tätigkeit des Antragstellers in der Auswer-tungs- und Kontrollgruppe existieren keine verwertbaren Unterlagen. Aus der Zeit, als der Antragsteller in der Abteilung XX operative Vorgänge bearbeitete (1979 bis 1984), lagen bis zur
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erstinstanzlichen Entscheidung Erkenntnisse von entscheidungserheblicher Bedeutung nur hinsichtlich des OV "Feminist" vor. Der Senat nimmt insoweit auf die im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs (S. 3/4) getroffenen Feststellungen Bezug, die zutreffend sind und von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen werden.
Wer in hauptamtlicher Funktion für das MfS gearbeitet hat, muß sich Handlungen und Berichte der von ihm geführten inoffiziellen Mitarbeiter (IM), die geeignet waren, die Betroffenen konkreten Gefahren auszusetzen, zurechnen lassen.
Der hauptamtliche Mitarbeiter des MfS hat sich daher insbesondere dann eines schweren Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht, wenn er veranlaßt hat, daß die ihm gelieferten Informationen in einer Weise verwendet wurden, von der anzunehmen war, daß sie zu politisch motivierten Verfolgungshandlungen für die bespitzelten Personen führen würden. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch darin zuzustimmen, daß es besonders verwerflich war und auch in Widerspruch zu Rechtsund Verfassungsgrundsätzen der ehemaligen DDR stand, einen IM mit dem Ziel einzusetzen, dieser solle intime Beziehungen zu der bespitzelten Person ausnutzen und auf diese Weise unter Mißbrauch eines persönlichen Vertrauensverhältnisses Informationen liefern, die das Ministerium anders nicht hätte erlangen können.
Aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergeben sich jedoch keine Hinweise, daß der "Romeo"-IM auf diesem Wege wesentliche der bespitzelten Person nachteilige Erkenntnisse erhalten und an das MfS weitergegeben hat. Die einzige heute feststellbare wesentliche Beeinträchtigung, die die Betroffene infolge der Überwachungsmaßnahmen erlitten hat, besteht darin.
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daß ihr die Möglichkeit, das Studium der Theaterwissenschaft aufzunehmen, versagt wurde. Der Anwaltsgerichtshof hat sich nicht davon überzeugen können, daß dafür eine vom Antragsteller zu verantwortende Handlung mindestens ursächlich geworden ist. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
3.	Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren Unterlagen des Bundesbeauftragten über die Tätigkeit des Antragstellers im OV "Joker" sowie der OPK "Pluralist" vorgelegt. Danach hat der Antragsteller dort lang andauernde Post- und Paketkontrollen veranlaßt sowie Abhörmaßnahmen und die Anbahnung eines intimen Verhältnisses über einen IM vorgeschlagen. Im Rahmen des OV "Joker" wurde dem Betroffenen die Aufnahme eines Literaturstudiums verwehrt. Weitere konkrete Nachteile für die Betroffenen haben sich nicht feststellen lassen.
4.	Die hier in Rede stehenden schweren Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit liegen inzwischen mehr als 14 Jahre zurück. Sie tragen die Versagung der Zulassung nicht mehr. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist zugunsten des Antragstellers auch die Zeit von 1984 bis 1989, über die keine ihn belastenden Erkenntnisse vorliegen, in die Betrachtung einzubeziehen; denn die bloße Mitgliedschaft im MfS darf nicht zu dem Nachteil des Bewerbers ausschlagen. Das Verhalten des Antragstellers in der Zeit nach der Wende gibt keinen Anlaß zu Beanstandungen. Er hat im Zulassungsverfahren seine hauptamtliche Tätigkeit für das MfS von Anfang an eingeräumt. Es läßt sich nicht feststellen, daß er in den Anhörungen versucht hat, seine Mitwirkung und Verantwortung in den einzelnen Vorgängen zu leugnen oder bewußt unvollständig darzustellen. Auch unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Integrität des Anwalts-
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Standes erscheint der Antragsteller jedenfalls heute nicht unwürdig, die Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben.
Geiß	Fischer	Terno	Otten
 Salditt	Müller	Wüllrich