Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: September 1996 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. 1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gerechtfertigt, weil der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Der Senat hat eine durch die Tätigkeitsverbo-te nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler oder Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens tätig ist (vgl. Informationen zur Erforderlichkeit einer Risikoabsicherung, die der Antragsteller als Rechtsanwalt in seiner Beratungstätigkeit typischerweise erhält, zur Erfüllung seiner Pflichten im Zweitberuf - sei es durch eigene Tätigkeit oder über unterrichtete Angestellte des Unternehmens - nutzbar gemacht werden. Als Niederlassungsleiter des Versicherungsmaklerunternehmens hat er - unabhängig von jeder Courtage - auch die Interessen seines Arbeitgebers zu verfolgen, die durchaus nicht mit den Interessen von Klienten des Anwalts übereinstimmen müssen. Insofern hat sich auch durch die Berufung des Antragstellers zu dem Niederlassungsleiter gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit als Kundenbetreuer gern, dem Anstellungsvertrag vom 24. Juni 1992 nichts geändert, wie sich auch aus dem Schreiben des Versicherungsmaklerunternehmens J. Demgegenüber ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, daß der Antragsteller nach seinem Vortrag als Rechtsanwalt nur im Privatkundengeschäft tätig ist, während das Versicherungsmaklerunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, nur Kunden aus dem industriellen Bereich hat. Der Antragsteller ist an die eigene Beschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht gebunden, er kann seine rechtsberatende Tätigkeit in den industriellen Bereich hinein ausdehnen, wie auch das Versicherungsunternehmen sich zukünftig im Privatkundenbereich engagieren kann. Ist wie hier der Niederlassungsleiter eines Versicherungsmaklerunternehmens selbst Rechtsanwalt, so liegt es nicht fern, sich in einem solchen Fall auch als Rechtsanwalt mandatieren zu lassen. 3. Es liegen auch keine Umstände vor, nach denen der Widerruf für den Antragsteller eine besondere Härte i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 2 BRAO bedeuten könnte. Er kann aber nicht seine Einkünfte aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit solchen aus einem Zweitberuf aufbessern, dessen Ausübung mit dem des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO stellt auch keinen Makel dar, sondern ist nur die Konsequenz aus der Unvereinbarkeit eines Zweitberufs, den der Antragsteller jederzeit aufgeben könnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 15/97 BESCHLUSS vom 21. Juli 1996 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1975 Rechtsanwalt. Nach Verzicht auf seine Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. wurde er durch Verfügung das Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1996 auf seinen Umzulassungsantrag als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. mit dem Hinweis zugelassen, daß nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer entschieden werde, ob seine im Umzulassungsantrag mitgeteilte Tätigkeit als 3 Niederlassungsleiter des Versicherungsmaklerunternehmens J. mit der Stellung als Rechtsanwalt vereinbar sei. Die Tätigkeit als Leiter der Niederlassung B. hatte der Antragsteller am 1. Januar 1994 übernommen, nachdem er im Jahr zuvor gemäß Anstellungsvertrag vom 24. Juni 1992 eine Tätigkeit als Kundenbetreuer und Akquisiteur in der Niederlassung M. aufgenommen hatte. Nach dem Anstellungsvertrag besteht seine Aufgabe u.a. darin, im Kundenbereich den Vertragsbestand zu sichern, das Geschäft auszuweiten auf möglichst alle Versicherungssparten, die noch nicht "ausakquirierten" Sparten festzustellen und die Aktivierung der Akquisition mit der Fachabteilung zu veranlassen sowie - nach eigener Angabe - die geschäftlichen Beziehungen zu pflegen. Mit Verfügung vom 3. September 1996 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Gegen den seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist zutreffend. 1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gerechtfertigt, weil der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der 4 Rechtspflege, unvereinbart ist. Die genannte Vorschrift dient dazu, Gefährdungen entgegenzuwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebender Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufs drohen. Solche Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfG 87, 287, 329). Dabei ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78 m.w.Nachw.). Der Senat hat eine durch die Tätigkeitsverbo-te nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler oder Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens tätig ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, und vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43). Denn der Makler ist darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen lassen und die bei der Rechtsberatung typischerweise anfallen können. - Das gilt auch im vorliegenden Fall. 2. Der Antragsteller ist Niederlassungsleiter eines Versicherungsmaklerunternehmens. Zu seiner Tätigkeit gehört vor allem die Betreuung der vorhandenen Kunden, die Ausweitung des Kundengeschäfts und damit die Akquisition neuer Kunden. Damit besteht die potentielle Gefahr, daß 5 Informationen zur Erforderlichkeit einer Risikoabsicherung, die der Antragsteller als Rechtsanwalt in seiner Beratungstätigkeit typischerweise erhält, zur Erfüllung seiner Pflichten im Zweitberuf - sei es durch eigene Tätigkeit oder über unterrichtete Angestellte des Unternehmens - nutzbar gemacht werden. Daß der Antragsteller für die Akquisition von Versicherungsverträgen keine Courtage bezieht, schließt die Interessenkollision nicht aus. Als Niederlassungsleiter des Versicherungsmaklerunternehmens hat er - unabhängig von jeder Courtage - auch die Interessen seines Arbeitgebers zu verfolgen, die durchaus nicht mit den Interessen von Klienten des Anwalts übereinstimmen müssen. Insofern hat sich auch durch die Berufung des Antragstellers zu dem Niederlassungsleiter gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit als Kundenbetreuer gern, dem Anstellungsvertrag vom 24. Juni 1992 nichts geändert, wie sich auch aus dem Schreiben des Versicherungsmaklerunternehmens J. vom 13. Dezember 1993 ergibt. Die somit gegebene Gefahr von Interessenkollisionen kann mit den genannten Berufsausübungsregelungen nicht beherrscht werden. Demgegenüber ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, daß der Antragsteller nach seinem Vortrag als Rechtsanwalt nur im Privatkundengeschäft tätig ist, während das Versicherungsmaklerunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, nur Kunden aus dem industriellen Bereich hat. Der Antragsteller ist an die eigene Beschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht gebunden, er kann seine rechtsberatende Tätigkeit in den industriellen Bereich hinein ausdehnen, wie auch das Versicherungsunternehmen sich zukünftig im Privatkundenbereich engagieren kann. 6 Die Gefahr von Interessenkollisionen besteht auch in folgender Hinsicht: Einem Versicherungsmakler ist die rechtsberatende Tätigkeit, soweit sie nicht im Sinne des § 5 Nr. 1 RBerG mit einem Geschäft seines Gewerbegebiets in unmittelbarem Zusammenhang steht, untersagt; selbst die Versicherungsberatung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG ist ihm verboten; eine Erlaubnis hierzu darf im Hinblick auf die naheliegenden Interessenkollisionen nicht erteilt werden. Treten bei der Abwicklung von Schadensfällen Schwierigeiten auf, muß ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Ist wie hier der Niederlassungsleiter eines Versicherungsmaklerunternehmens selbst Rechtsanwalt, so liegt es nicht fern, sich in einem solchen Fall auch als Rechtsanwalt mandatieren zu lassen. Daraus können sich konkrete und nicht zu verhindernde Interessenkollisionen ergeben, weil der Rechtsanwalt geschäftliche und rechtliche Beziehungen zu den Versicherern unterhält. Soweit der Antragsteller für die Kunden der Versicherungsmaklergesellschaft oder die Versicherer anwaltlich nicht tätig werden will, wäre er an eine solche Selbstbeschränkung nicht gebunden. Die Widerrufsverfügung des Antragstellers ist deshalb nicht fehlerhaft. 3. Es liegen auch keine Umstände vor, nach denen der Widerruf für den Antragsteller eine besondere Härte i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 2 BRAO bedeuten könnte. Der Antragsteller macht geltend, er habe - nach nahezu 20 Jahren ausschließlich anwaltlicher Tätigkeit - die Beschäftigung bei dem Versichrungsmaklerunternehmen aus "rein wirtschaftlichen Gründen" übernommen, weil seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zur Sicherung "eines angemessenen Lebensstandards" nicht ausreichen. Außerdem 7 würde der Widerruf der Zulassung ihn angesichts seiner Tätigkeit in der deutsch-italienischen Juristenvereinigung mit einem Makel belasten. Damit läßt sich ein Ausnahmefall im Sinne der genannten Bestimmung nicht begründen. Wenn der Antragsteller einen Beruf ausüben will, der ihm einen Lebensstandard ermöglicht, der über seinen bisherigen als Rechtsanwalt liegt, so ist ihm das unbenommen. Er kann aber nicht seine Einkünfte aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit solchen aus einem Zweitberuf aufbessern, dessen Ausübung mit dem des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO stellt auch keinen Makel dar, sondern ist nur die Konsequenz aus der Unvereinbarkeit eines Zweitberufs, den der Antragsteller jederzeit aufgeben könnte. Geiß van Gelder Basdorf Streck Schott Körner Wüllrich