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BGH

Gericht: BGH

Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs.4 Satz 1 BRAO) endete daher mit Ablauf des 20. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil dem Vor- bringen des Antragstellers nicht entnommen werden kann, daß er ohne sein Verschulden gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen (§ 42 Abs.6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG) . Februar 1996 und auch in den folgenden Tagen nicht in seiner Kanzlei gewesen und habe den dort zugestellten Beschluß des Anwaltsgerichtshofs erst am 26. Seine seit 1991 bei ihm beschäftigte, geschulte, zuverlässige und regelmäßig kontrollierte Bürokraft, die den Fristenkalender seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei führe, habe bei der Bearbeitung des Posteingangs auch den - nicht als für den Antragsteller persönlich bestimmt gekennzeichneten - Umschlag geöffnet, dem darin enthaltenen Beschluß allerdings entnommen, daß es sich um eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers handelte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen 1982, 74 f) gelten in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt nicht als Bevollmächtigter tätig wird, sondern eine Frist in einer eigenen Angelegenheit zu wahren hat (Senatsbeschlüsse vom 6. - wie hier - die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sofort vollziehbar (§ 16 Abs.6 Satz 2 BRAO) widerrufen wurde, der (bisherige) Rechtsanwalt aber gleichwohl einen Bürobetrieb aufrechterhält. Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof betraf eine Zulassungssache, die in der Praxis des Antragstellers, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht alltäglich war. Die Besonderheiten der Sache und die möglichen Schwierigkeiten der Berechnung der Beschwerdefrist nötigten den Antragsteller deshalb, die Einzelheiten der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs selbst zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 6.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsmittelFristBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 15/96
vom 17. Juni 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts HolgerW. Z^Ästraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Freie und Justizbehörde
 Hansestadt Hamburg - Justizamt,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Schott und Prof. Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Dezember 1995 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit. Verfügung vom 8. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1.	Der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Februar 1996 durch Übergabe an eine Büroangestellte zugestellt. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) endete daher mit Ablauf des 20. Februar 1996 (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeschrift ist beim Anwaltsgerichtshof erst am 28. Februar 1996 eingegangen.
2.	Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil dem Vor-
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bringen des Antragstellers nicht entnommen werden kann, daß er ohne sein Verschulden gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen (§ 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG) .
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Antragsteller vor, er sei am 6. Februar 1996 und auch in den folgenden Tagen nicht in seiner Kanzlei gewesen und habe den dort zugestellten Beschluß des Anwaltsgerichtshofs erst am 26. Februar 1996 zur Kenntnis erhalten. Seine seit 1991 bei ihm beschäftigte, geschulte, zuverlässige und regelmäßig kontrollierte Bürokraft, die den Fristenkalender seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei führe, habe bei der Bearbeitung des Posteingangs auch den - nicht als für den Antragsteller persönlich bestimmt gekennzeichneten - Umschlag geöffnet, dem darin enthaltenen Beschluß allerdings entnommen, daß es sich um eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers handelte. Die Angestellte sei im Hinblick darauf, daß der Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, davon ausgegangen, daß hiergegen kein befristetes Rechtsmittel, sondern die einfache Beschwerde gegeben sei. Daher habe sie entsprechend der in der Kanzlei üblichen Notierweise im Fristenkalender als Fristablauf für die Beschwerde den 6. März 1996 und als Wiedervorlagefrist den 29. Februar 1996 und darüber hinaus eine Vorfrist zur Wiedervorlage auf den 26. Februar 1996 notiert.
Hiermit kann der Antragsteller sich nicht entlasten.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen
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in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine Schwierigkeiten macht. Er muß aber dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung von Beginn und Ende einer Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei denen Schwierigkeiten oder Zweifelsfragen auftauchen können. Darauf, daß er die Fristberechnung seinem Personal überlassen kann, muß der Anwalt seine Sachen selbst prüfen (BGHZ 43, 148). Diese Grundsätze (vgl. BGH VersR 1979, 351; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 _ AnwZ (B) 13/80 - und vom 7. Dezember 1981
-	AnwZ (B) 7/81 - BRAK-Mitt. 1982, 74 f) gelten in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt nicht als Bevollmächtigter tätig wird, sondern eine Frist in einer eigenen Angelegenheit zu wahren hat (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 und vom 7. Dezember 1981 aaO). Nicht anders ist es, wenn
-	wie hier - die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sofort vollziehbar (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO) widerrufen wurde, der (bisherige) Rechtsanwalt aber gleichwohl einen Bürobetrieb aufrechterhält.
Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof betraf eine Zulassungssache, die in der Praxis des Antragstellers, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht alltäglich war. Der angefochtene Beschluß enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Seine Anfechtbarkeit bestimmte sich nach der Bundesrechts-anwaltsordnung, einem Spezialgesetz, das Anwaltsgehilfen nicht vertraut zu sein braucht. In dem Gesetz wiederum sind verschiedene Verfahren geregelt, die unterschiedliche Rechtsmittelzüge und unterschiedliche Zulässigkeitsvoraus-
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Setzungen der einzelnen Rechtsmittel aufweisen. Die Besonderheiten der Sache und die möglichen Schwierigkeiten der Berechnung der Beschwerdefrist nötigten den Antragsteller deshalb, die Einzelheiten der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs selbst zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 und vom 7. Dezember 1981 aaO) . Das hat der Antragsteller nicht getan, sondern sich im Gegenteil durch die Art der Organisation der Betriebsabläufe in seinem Büro der Möglichkeit einer rechtzeitigen Überprüfung begeben.
III.
Die vorliegende Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
Jähnke	van	Gelder	Basdorf	Streck
 Weise	Schott	Salditt