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BGH

Gericht: BGH

Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluß des Senats vom 30. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 8. Dezember 1994, der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch - rechtskräftigen - Beschluß vom 30. April 1997 an den Saarländischen Anwaltsgerichtshof, an den Senat und weiteren Eingaben begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiederaufnahme des Verfahrens über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen ist demgegenüber nur statthaft entsprechend den dafür geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BGHZ 125, 288). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist danach, daß der Antragsteller schlüssig das tatsächliche Vorliegen eines der in den §§ 579, 580 ZPO Dem Vorbringen des Antragstellers, das sich auf die pauschale Rüge beschränkt, im Verfahren der sofortigen Beschwerde seien seine Verfahrensrügen und Beweisantritte übergangen worden, ist indessen für das Vorliegen eines gesetzlichen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrundes nichts zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 18 FGG
Vorschrift21BRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 15/95
vom 21. Juli 1997
in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (hier: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens)
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juli 1997 durch den Präsidenten Geiß und die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
 beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1995 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die dem Antragsgegner dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller, am 6. Juni 1989 als Richter am Oberlandesgericht wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beantragte im Jahre 1990 beim Justizminister der DDR und in der Folgezeit beim Sächsischen Staatsminister der Justiz seine Zulassung als Rechtsanwalt. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. September 1993 unter Hinweis auf § 7 Nr. 5 RAG (§ 7 Nr. 7 BRAO) ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 8. Dezember 1994, der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch - rechtskräftigen - Beschluß vom 30. Oktober 1995 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 17. April 1997 an den Saarländischen Anwaltsgerichtshof, an den Senat und weiteren Eingaben begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens.
II.
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.
1. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Wiederaufnahmeantrag eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 1995 in Anwendung des § 18 Abs. 1 FGG. Diese Vorschrift ist indessen auf Entscheidungen des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofes in Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Ent-
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Scheidung in Zulassungsverfahren (§§ 37 ff BRAO) - unbeschadet der Verweisung auf die Vorschriften des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit in den §§ 40 Abs. 6, 42 Abs. 6 BRAO - nicht anwendbar, wie sich schon aus § 18 Abs. 2 FGG, jedenfalls aber daraus ergibt, daß es sich um Entscheidungen in sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen.
2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen ist demgegenüber nur statthaft entsprechend den dafür geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BGHZ 125, 288).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist danach, daß der Antragsteller schlüssig das tatsächliche Vorliegen eines der in den §§ 579,	580	ZPO
aufgeführten Wiederaufnahmegründe behauptet (vgl. Stein/Jo-nas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 589 Rn. 1). Dem Vorbringen des Antragstellers, das sich auf die pauschale Rüge beschränkt, im Verfahren der sofortigen Beschwerde seien seine Verfahrensrügen und Beweisantritte übergangen worden, ist indessen für das Vorliegen eines gesetzlichen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrundes nichts zu entnehmen.
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Daß der vorliegende Antrag unzulässig ist, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung aussprechen (BGHZ 44, 25).
Geiß	van	Gelder	Basdorf	Streck
 Schott	Körner	Wüllrich