Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 7. August 1995 gegen den Beschluß des Senats vom 19. Der Senat hat durch Beschluß vom 19. Den Beschluß des erkennenden Senats greift der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung an. Die Abänderung eines solchen Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist nicht möglich.
2025 071 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/94 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Bernd F] Straße#®, l Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Thüringer Justizministerium, vertreten durch den Thüringer Justizminister, AI^HH^^^®-Straße0t Antragsgegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 7. August 1995 gegen den Beschluß des Senats vom 19. Juni 1995 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluß vom 19. Juni 1995 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen zurückgewiesen, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abschlägig beschieden worden war. Den Beschluß des erkennenden Senats greift der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung an. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Der Beschluß vom 19. Juni 1995 ist formell und materiell rechtskräftig. Die Abänderung eines solchen Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist nicht möglich. Auf den Inhalt der Gegenvorstellung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1964 - AnwZ (B) 2/64, vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 21/71, vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 36/92; ferner Isele, Anm. XII, und Feuerich/Braun, 3. Aufl., § 42 a.E.) . Jähnke Ulsamer van Gelder § 42 BRAO BRAO Rdn. 18 Otten Müller Salditt Christian