Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Juni 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Eine Vermögensaufstellung, die geeignet wäre, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. b) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; Senatsbeschluß vom 25. Der Nachweis, daß der Grund für die WiderrufsVerfügung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommens-und Vermögenssituation des Antragstellers ergibt, daß seine
2022 026 J7 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/92 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Alfred Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den_Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in S| Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 3? Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Juli 1992 i beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 9. Dezember 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. 39 Gründe: I. Der am geborene Antragsteller ist im Dezember 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Kiel und dem Landgericht Kiel zugelassen worden. Mit Verfügung vom 4. Juni 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), es ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die 4 Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083, vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitt. 91, 102). a) Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die Voraussetzungen für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war aufgrund von vier Haftbefehlen des Amtsgerichts Kiel in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff; Senatsbeschluß vom 25. März 1991, aaO) . Der Antragsteller kann die Vermutung allerdings wider-; legen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er lediglich bezüglich einzelner Forderungen eine Schuldtilguhg oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Um die Vermutung des Ver- 3V mögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Der Antragsteller ist nach § 36 a Abs. 2 BRAO n.F. zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Nach seiner Vermögensaufstellung im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren betragen seine Verbindlichkeiten insgesamt ca. 136.000 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Eine Vermögensaufstellung, die geeignet wäre, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. b) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 aaO). Der Nachweis, daß der Grund für die WiderrufsVerfügung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommens-und Vermögenssituation des Antragstellers ergibt, daß seine 6 Vermögensverhältnisse geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dafür reichen die Angaben des Antragstellers nicht aus. Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan