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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 7.Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlosssen: Der Antragsteller wurde im Jahre 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen. März 1990 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung zurück und widerrief die Zulassung beim Landgericht Gießen mit Ablauf des 31. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 19. 1. Nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO kann die Landes Justizverwaltung eine nach Abs. 1 ausgesprochene gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Er hat seinen Verlängerungsantrag im wesentlichen damit begründet, daß durch die Gebietsreform Einwohner dem Zulassungsbereich der beim Landgericht Limburg und beim Amtsgericht Wetzlar zugelassenen Rechtsanwälte entzogen worden seien, die Städte Gießen und Wetzlar (mit Behördenkonzentration in Gießen) eng verflochten seien und die Gesamterlöse der Sozietät von 1,2 bis 1,3 Mio.DM um 200.000 DM gesunken seien; davon sei er besonders getroffen, weil wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung Firmenmandate aus dem Bezirk Gießen bei Widerruf der Doppelzulassung wegfielen. Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten - Ausfälle bei Notariatseinnahmen umfassenden - wirtschaftlichen Einbußen, soweit sie den Antragsteller betreffen und - was nicht substantiiert ist - durch den Wegfall der prozeßgebundenen Gebühren bedingt sind, für sich genommen zur Annahme einer besonderen Härte ausreichen. Soweit der Rechtsanwalt nach Erhalt der Doppelzulassung Mandate aus dem übrigen Zuständigkeitsbereich des Gerichts erhält, bei dem er die Zweitzulassung hat, ist damit eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht begründbar. Widerruf der Zweitzulassung vom Zweck des § 227 a BRAO gedeckt und kann nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden. 3. Soweit der Antragsteller das Prinzip der Lokalisation und Singularzulassung angreift und auf Regelungen für Rechtsanwälte aus dem EG-Ausland verweist, hat der Senat bereits mehrfach (vgl. In dem genannten Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, daß die Regelung, nach der ein im EG-Aus-land niedergelassener Rechtsanwalt in Prozessen mit Anwaltszwang vor jedem bundesdeutschen Gericht nach Herstellung des

Zitierte Normen: Art. 3 GG
RechtsanwaltDoppelzulassungZweitzulassungGießenMärzBeschlußRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2033 025
BUNDESGERICHTSHOF
jf
 AnwZ (B^ 15/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr.
Klaus
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fi
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin s
wegen Widerrufs der ZweitZulassung
32
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 7.Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlosssen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 19. Februar 1991 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe ;
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen. Er ist seitdem in Wetzlar in einer Sozietät mit fünf Sozien und zwei angestellten Rechtsanwälten tätig.
Die hessische Gebietsreform aus dem Jahre 1972 führte - den Antragsteller betreffend - dazu, daß am 1. Januar 1977 die Gemeinde Ebergöns, am 1. Mai 1978 die Ortsteile Cleeberg, Dornholzhausen, Espa und Kleenheim und am 1. April 1980 die Gemeinden Biebertal und Wettenberg sowie der Stadtteil Lützellinden aus dem Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Limburg fielen und dem Landgericht Gießen zugewiesen wurden. Diese Zuständigkeitsänderung war der Grund für die allgemeine Feststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, daß zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen waren, deren gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Gießen geboten sei. Der Antragsteller wurde daraufhin am 5. Dezember 1979 - befristet bis zu dem 31. März 1990 - auch beim Landgericht Gießen zugelassen.
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Mit Bescheid vom 5. März 1990 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung zurück und widerrief die Zulassung beim Landgericht Gießen mit Ablauf des 31. März 1990.
4
Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 19. Februar 1991 - zugestellt am 1. März 1991 -zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 13. März 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 und Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.	Nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO kann die Landes Justizverwaltung eine nach Abs. 1 ausgesprochene gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 25. März 1991
- AnwZ (B) 78/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend sind. Als Beurteilungsgrundlage können nur solche Umstände herangezogen werden, die ihren Grund in den Zuständigkeitsänderungen hatten, die zur Doppelzulassung führten.
2.	Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm vorliegen.
3?
 
Er hat seinen Verlängerungsantrag im wesentlichen damit begründet, daß durch die Gebietsreform Einwohner dem Zulassungsbereich der beim Landgericht Limburg und beim Amtsgericht Wetzlar zugelassenen Rechtsanwälte entzogen worden seien, die Städte Gießen und Wetzlar (mit Behördenkonzentration in Gießen) eng verflochten seien und die Gesamterlöse der Sozietät von 1,2 bis 1,3 Mio. DM um 200.000 DM gesunken seien; davon sei er besonders getroffen, weil wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung Firmenmandate aus dem Bezirk Gießen bei Widerruf der Doppelzulassung wegfielen.
Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten - Ausfälle bei Notariatseinnahmen umfassenden - wirtschaftlichen Einbußen, soweit sie den Antragsteller betreffen und - was nicht substantiiert ist - durch den Wegfall der prozeßgebundenen Gebühren bedingt sind, für sich genommen zur Annahme einer besonderen Härte ausreichen. Der Antragsteller verkennt nämlich, daß mit der Doppelzulassung nur solche Härten ausgeglichen bzw. gemildert werden sollen, die auf die Gebietsänderungen im Zuständigkeitsbereich der Gerichte zurückgehen, bei denen der Rechtsanwalt vor der Änderung zugelassen war. Soweit der Rechtsanwalt nach Erhalt der Doppelzulassung Mandate aus dem übrigen Zuständigkeitsbereich des Gerichts erhält, bei dem er die Zweitzulassung hat, ist damit eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht begründbar. Innerhalb der Zehn-Jahres- Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt sich zu bemühen, seine Praxis auf den geänderten Zulassungsbereich auszurichten; weitet er stattdessen seinen Betreuungsbereich auf den gesamten Bezirk der Zweitzulassung aus, z.B. weil dieser wirtschaftlich attraktiver ist, so ist der Wegfall dieser Ausweitung durch
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Widerruf der Zweitzulassung vom Zweck des § 227 a BRAO gedeckt und kann nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden. Der von dem Antragsteller angeführte Wegfall von - bedeutsamen - Finnenmandaten aus dem Bezirk Gießen ist nicht Folge der nach Zulassung des Antragstellers eingetretenen Veränderung in Gebietsteilen, die im wesentlichen nicht industriell ausgerichtet sind.
3.	Soweit der Antragsteller das Prinzip der Lokalisation und Singularzulassung angreift und auf Regelungen für Rechtsanwälte aus dem EG-Ausland verweist, hat der Senat bereits mehrfach (vgl. Beschluß vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 - BRAK-Mitt. 1989, 156; Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 - NJW 1989, 1152, 1153) die Verfassungsmäßigkeit des genannten Prinzips, das eine Berufsausübungsregelung darstellt, bejaht (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 8. November 1989 - 1 BvR 989/89 - NJW 1990, 1033). In dem genannten Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, daß die Regelung, nach der ein im EG-Aus-land niedergelassener Rechtsanwalt in Prozessen mit Anwaltszwang vor jedem bundesdeutschen Gericht nach Herstellung des
3?
 
Einvernehmens mit einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt selbständig auftreten und Anträge stellen kann, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Merz	ülsamer	Schmitz	van	Gelder
 Meisterernst
Kieserling
 Jordan