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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . 1.Der Antragsteller ist seit Februar/März 1970 als Rechtsanwalt und seit Dezember 1972 als solcher bei dem dams]! Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung in diesem Gebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-üeraingen auigenooen und eine Gemeinde aus seinem Bezirk dem Lanagerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Oktober 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers beim Landge-ricni Duisburg mit Ablauf des 31. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann beispielsweise auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f; Senatsbeschl. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dartun können, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" in seinem Fall erfüllt seien . a) Soweit der Antragsteller sich im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof darauf berufen hat, daß die Singularzulas-sung (§ 23 f BRAO) im Hinblick auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom Gesetzgeber geändert werden müsse, ist ihm entgegenzuhalten, daß die innerstaatliche Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht verdrängt oder modifiziert wird. b) Daß die Regelung des § 227 a BRAO insgesamt - insbesondere auch die Befristung einer Doppelzulassung - verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Beschluß vom 29. c) Besondere persönliche Verhältnisse, die eine nochmalige Verlängerung der Doppelzulassung rechtfertigen könnten, liegen beim Antragsteller nicht vor. Die vom Antragsteller genannten Umsatzzahlen für die Jahre 1985-1988 lassen erkennen, daß die durch ein Fehlverhalten seines früheren So-zxüs im Jahre 1985 notwendige Auflösung der Sozietät die Entwicklung der Praxis des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigt hat. d) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof in der angefochtenen Entscheidung davon aus, daß von einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße des Antragstellers aufgrund der von ihm für die Jahre 1985 bis 1988 mitgeteilten Umsatzzahlen nicht ausgegangen werden kann. Gleichwohl ist die Tätigkeit als Konkursverwalter berufstvoisch für einen Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, sich auf dieses Gebiet teilweise spezialisiert und seine Kanzlei entsprechend eingerichtet hat. Mit Recht ist der Ehrengerichtshof bei seiner Entscheidung dem Verlangen des Antragstellers, seine Vergütungen als Konkursverwalter bei den Umsätzen seiner Anwaltspraxis unberücksichtigt zu lassen, nicht gefolgt. P? kann keine Rede davon sein, daß aufgrund einer Ent-des Bundesgerichtshofs in Verfahren, die wegen Massearmut eingestellt werden mußten, die Konkursverwalter •j'oz'umaen seien, ihr Honorar an die Bundesanstalt für Arbeit auszuzahlen.

Zitierte Normen: § 2 BRAO § 78 KO
RechtsanwaltUmsatzBRAOZulassungPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20f0 098
AnwZ (B^ 15/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr. Helmut NHHIfetraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
 Itraß^BÄ,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WII
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
.2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. üisamer, Dr. Thode und Kutzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Veser und Meisterernst
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt .
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit Februar/März 1970 als Rechtsanwalt und seit Dezember 1972 als solcher bei dem dams]! gen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und beim Landgericht
 kxeieiü zugelassen. Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung in diesem Gebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-üeraingen auigenooen und eine Gemeinde aus seinem Bezirk dem Lanagerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller wurde deshalb am 9. Januar 1975 unter Aufrechterhaltung seiner landgerichtlichen Zulassung in Krefeld bei dem Amtsgericht Krefeld und am 13. Januar 1975 entsprechend einer allgemeinen Anordnung nach § 227 a Abs. 2 BRAO zugleich beim Landgericht Duisburg - zunächst befristet bis 31. Dezember 1984 - zugelassen. Diese Zulassung wurde am 11. Dezember 1984 auf die Dauer von fünf Jahren bis 31. Dezember 1989 verlängert. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers beim Landge-ricni Duisburg mit Ablauf des 31. Dezember 1989 zurückgenom-mer und eine rechtzeitig beantragte erneute Verlängerung ab-gei ernt.
Der Antragsteller hat fristgemäß gerichtliche Entscheidung hiergegen beantragt. Der Ehrengerichtshof hat seinen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2.	Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
D^.e Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine Doppelzulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine
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besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann beispielsweise auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschla-gen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei uei Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesund-heltiiche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er
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eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f; Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 58/89). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989 3 a 0 ) ,
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dartun können, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" in seinem Fall erfüllt seien .
a)	Soweit der Antragsteller sich im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof darauf berufen hat, daß die Singularzulas-sung (§ 23 f BRAO) im Hinblick auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom Gesetzgeber geändert werden müsse, ist ihm entgegenzuhalten, daß die innerstaatliche Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht verdrängt oder modifiziert wird. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinem Staat
 
rüjiii aut das DisxrxiTiXiLieruiigbv'erbot des EWÜ-Vertrages berufen (BGH, Beschl. v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 36/89 m. Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Von Verfas-sungs wegen ist das nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1989 - 1 BvR 990/89, AnwBl 1989, 669).
b)	Daß die Regelung des § 227 a BRAO insgesamt - insbesondere auch die Befristung einer Doppelzulassung - verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Beschluß vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89 - ausgesprochen .
c)	Besondere persönliche Verhältnisse, die eine nochmalige Verlängerung der Doppelzulassung rechtfertigen könnten, liegen beim Antragsteller nicht vor. Die vom Antragsteller genannten Umsatzzahlen für die Jahre 1985-1988 lassen erkennen, daß die durch ein Fehlverhalten seines früheren So-zxüs im Jahre 1985 notwendige Auflösung der Sozietät die Entwicklung der Praxis des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigt hat. Daß aus dieser Auflösung noch Belastungen vorlägen, ist nicht dargelegt.
d)	Zutreffend geht der Ehrengerichtshof in der angefochtenen Entscheidung davon aus, daß von einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße des Antragstellers aufgrund der von ihm für die Jahre 1985 bis 1988 mitgeteilten Umsatzzahlen nicht ausgegangen werden kann. Nach seinem Vortrag erzielte
.vx^ragsteiier m diesen Jahren einen erheblichen Teil seines Gesamtumsatzes aus Vergütungen als Konkursverwalter.
niese Einnahmen konnor'	der	Prüfung,	ob eine besondere
pH-r+'e if1 Fi nne von ^ 797 a Abs - R BRAO vor 1 i z-^t n ^ cht	>-
Betraoh^- hl eit - ~. F~ ist ?war richtig, daß 211 Knnkursverw? ! <-ern auch Personen bestellt werden können, die nicht Rechtsanwälte sind (§§ 78, 110 KO). Gleichwohl ist die Tätigkeit als Konkursverwalter berufstvoisch für einen Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, sich auf dieses Gebiet teilweise spezialisiert und seine Kanzlei entsprechend eingerichtet hat. Mit Recht ist der Ehrengerichtshof bei seiner Entscheidung dem Verlangen des Antragstellers, seine Vergütungen als Konkursverwalter bei den Umsätzen seiner Anwaltspraxis unberücksichtigt zu lassen, nicht gefolgt.
P? kann keine Rede davon sein, daß aufgrund einer Ent-des Bundesgerichtshofs in Verfahren, die wegen Massearmut eingestellt werden mußten, die Konkursverwalter •j'oz'umaen seien, ihr Honorar an die Bundesanstalt für Arbeit auszuzahlen. Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Konkursverwalterhaftungsfällen zuständig ist, geht vielmehr dahin, die Haftung nach § 82 KO zugunsten der Konkursverwalter nicht ausufern zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, ZIP 1990, 242 = WM 1990, 329 m.w.N.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller praktisch zwei Kanzleiorganisationen unterhalten müßte; denn die Betriebsmittel wie auch die Angestellten seiner Praxis können sowohl für seine reine Anwaltstätigkeit als auch für seine Insol-vrrzverwaItertätigkeit eingesetzt werden.
e)	Geht man von dem vom Antragsteller mitgeteilten Zah-,enwerk aus, dann liegen allgemein, wie der Antragsgegner in
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facixibifi D^üCheiQ vom z. OKtoDer 1989 zutreffend ausgeführt hat., aie Umsätze aus Mandaten, die eine gleichzeitige Zulassung Lei Qem Landgericht Duisburg prozessual voraussetzen, unter 10 % oes janiiicnen Gesamtumsatzes. Dabei konnte aer Lnrengerichtshof offenlassen, welcher Teil dieser Umsätze im Bezirk des Landgerichts Duisburg aus dem Gebiet stammt, der aus dem Bezirk des Landgerichts Krefeld ausgegliedert worden ist.
Merz	Ulsamer	Thode	Kutzer
 Paepcke	Veser	Meisterernst