Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Mai 1977 als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat die Antragsgegnerin gebeten, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes, die im Verfahren nach §223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschluß vom 25. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint, weil durch die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung der Rechtsanwalt nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage betroffen ist (vgl. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.N.; für die Bezeichnung ’'Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF s? AnwZ (B) 15/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Manfred K( n| fstraße / Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, BjUBpstraße®, CfH^, vertreten durch den Vorstand, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Führens einer Fachanwaltsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase am 26. Juni 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 16. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der Antragsteller, der seit dem 16. Mai 1977 als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat die Antragsgegnerin gebeten, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Die Antragsgegnerin hat dies durch Bescheid vom 2. Juni 1988 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes, die im Verfahren nach §223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87; Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88) . 4 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt berechtigt, Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Er darf damit auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gerichtlich und außergerichtlich tätig werden. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint, weil durch die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung der Rechtsanwalt nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage betroffen ist (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.N.; für die Bezeichnung ’'Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88, vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88 und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89). 5 Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Ulsamer Lepa Schmitz Schaefer Weise Hase