Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 23. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier - nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, mithin nur dann, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (vgl. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72; vom 15. Februar 1978 - AnwZ (B) 28/77 und vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fBl 15/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts itraße Dr. Volker Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, vertreten durch ihren Präsidenten, LflHBtolatz Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und FamilienrechtM zu führen 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise am 25. Juli 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. März 1987 beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung MFachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat dies mit Bescheid vom 27. April 1987 abgelehnt. 3 Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 23. Februar 1988 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier - nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, mithin nur dann, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (vgl. BGHZ 50, 197, 198, zuletzt Senats-beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er kann Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten - auch solchen des Mietrechts und des Familienrechts - beraten und vertreten (S 3 Abs, 1 BRAO). Es geht ihm also nur um die Führung der Fachanwaltsbezeichnung. Damit ist der Antragsteller durch den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage betroffen (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61? vom 1. Oktober 1962 4 - AnwZ (B) 16/62; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 21/75; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77; vom 2 7. Februar 1978 - AnwZ (B) 28/77 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82). Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise