Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19. Januar 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Auf Grund dieses Gutachtens hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 9. Der Antragsgegner hat die Erklärung als Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gewertet und daraufhin durch Verfügung vom 19. Juni 1986) die Hauptsache in dem schwebenden gerichtlichen Verfahren für erledigt erkläre, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 1986 solle "als Antrag, auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 1986 zugestellt worden war, und hat zugleich beantragt, ihm für ihre Anfechtung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu gewähren. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. geltend gemacht hatte, hat der Antragsgegner die Entscheidung über den neuen Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 19. Januar 1987 aufzuheben, die Entscheidung bis zu dem Abschluß des laufenden Zulassungsverfahrens auszusetzen und ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. 1. Es kann auf sich beruhen, ob das Schreiben des Antragstellers vom 13. Oktober 1986 in Verbindung mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengegerichtshof den Anforderungen genügt, die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BRAO in förmlicher Hinsicht an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sind. Oktober 1986 und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 16 Abs.4 BRAO beim Ehrengerichtshof eingegangen ist. Der Antragsteller hat es nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 FGG angebracht, die auch in Zulassungssachen gilt (§ 40 Abs.4 BRAO). Oktober 1986 ergibt, war ihm schon damals bekannt, daß er die Rücknahmeverfügung nach der Zustellung vom 20. Der Antragsteller hat eine Frist zur Wiedervorlage des Vorgangs nicht notieren lassen. 5) konnte er nicht darauf vertrauen, daß ihm seine Mitarbeiterin die Sache ohne besondere Anweisung innerhalb der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiedervorlegen werde. Juli 1986 bestandskräftig ist, hat sich das gerichtliche Verfahren, das sich auf die Rücknahmeverfügung vom 9. Das ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller seine Verzichtserklärung in dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Es mag zweifelhaft sein, ob der Mangel des Verwaltungsakts, den eine solche berechtigte Anfechtung der Verzichtserklärung zur Folge haben würde, als Nichtigkeitsgrund auch gegenüber einem formell bestandskräftigen Rücknahmebescheid gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geltend gemacht werden kann. Denn was der Antragsteller zur Begründung der von ihm erklärten Anfechtung vorbringt, reicht nicht aus, um darzutun, er sei widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt worden, gegenüber dem Antragsgegner auf die Rechte aus seiner Zulassung zu verzichten. - wie er behauptet - sich durch das Verhalten des Antragsgegners unter Druck gesetzt und bedroht gefühlt hat, insbesondere durch die Zulassungsrücknahme vom 9. Ein eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren muß, selbst nach Eröffnung des Hauptverfahrens, eingestellt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist (§ 139 Abs.3 Nr. 1 BRAO). Die Ermittlungsverfahren, die gegen den Antragsteller schwebten, sind nach seinem Vorbringen im übrigen schon im Jahre 1985 eingestellt worden, so daß auch zeitlich ein Zusammenhang zwischen ihnen und dem Verzicht vom Juni 1986 unwahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung kann es gleichwohl zwar ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu dem Festste 1 lungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (vgl. Dem Antragsteller wird die Überprüfung der Frage auch nicht dadurch abgeschnitten, daß sich die Entscheidung über die Rücknahmeverfügung vom 9. Mai 1985 in der Hauptsache erledigt hat; er kann sie, soweit sie gegenwärtig für ihn von Interesse ist, im Zusammenhang mit dem dafür vorgesehenen, inzwischen anhängig gemachten besonderen Verfahren über den neuen Zulassungsantrag klären lassen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 15/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Werner B [straße flB/ OfljjBHr Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, Richard-W^jp-Platz 0, (Oldbg), Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 20. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19. Januar 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 9. Mai 1985 und 19. Juni 1986 als unzulässig verworfen werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der am 1942 geborene Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Oldenburg (in Oldenburg) zugelassen. Vom 12. Oktober bis 29. November 1984 war er im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Osnabrück untergebracht. Der ärztliche Sachverständige Dr. Kitzig, Direktor dieses Landeskrankenhauses, gelangte in einem Gutachten vom 12. Januar 1985 (vgl. GA I 13 R) zu dem Ergebnis: Bei dem Antragsteller handele es sich um eine charakterabnorme Persönlichkeit, die in eine sich immer mehr vergröbernde Fehlentwicklung geraten sei. Diese Entwicklung entspreche einer schweren seelischen Abartigkeit und "begründe eine dauernde Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts." Auf Grund dieses Gutachtens hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 9. Mai 1985 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO wegen Schwäche der geistigen Kräfte zurückgenommen. Der Antragsteller hat am 20. Mai 1985 rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat er mit Schreiben vom 12. Juni 1986 beim Antragsgegner "mit sofortiger Wirkung" die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Antragsgegner hat die Erklärung als Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gewertet und daraufhin durch Verfügung vom 19. Juni 1986 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen. Diese Verfügung wurde 4 dem Antragsteller am 20. Juni 1986 durch Niederlegung bei der Post in Oldenburg zugestellt, wo er sie am 24. Juni 1986 abholte. Auf eine Anfrage des Berichterstatters des Ehrengerichtshofs vom 29. September 1986, ob er (im Hinblick auf die Rücknahmeverfügung vom 19. Juni 1986) die Hauptsache in dem schwebenden gerichtlichen Verfahren für erledigt erkläre, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 1986 beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Er behauptete unter anderem: Die Verfügung vom 19. Juni 1986 sei ihm nicht zugegangen. Rechtsmittel habe er deshalb nicht einlegen können. Eine Rechtsmittelbelehrung sei ihm nicht erteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er am 19. Januar 1987 sodann erklärt, sein Schriftsatz vom 13. Oktober 1986 solle "als Antrag, auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 1986 angesehen werden." Er hat eingeräumt, daß ihm diese Verfügung am 20. Juni 1986 zugestellt worden war, und hat zugleich beantragt, ihm für ihre Anfechtung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu gewähren. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er hat inzwischen mit Schreiben vom 18. August 1986 beim Antragsgegner beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Nachdem der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in einem Gutachten vom 15. Dezember 1986 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO 5 geltend gemacht hatte, hat der Antragsgegner die Entscheidung über den neuen Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 19. Januar 1987 aufzuheben, die Entscheidung bis zu dem Abschluß des laufenden Zulassungsverfahrens auszusetzen und ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist jedoch unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ergibt, daß die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahmeverfügungen vom 9. Mai 1985 und 19. Juni 1986 als unzulässig zu verwerfen sind. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die Entscheidung über das Rechtsmittel bis zu dem Abschluß des neuen Zulassungsverfahrens hinauszuschieben. 1. Es kann auf sich beruhen, ob das Schreiben des Antragstellers vom 13. Oktober 1986 in Verbindung mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengegerichtshof den Anforderungen genügt, die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BRAO in förmlicher Hinsicht an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sind. Der Antrag, der sich gegen die Rücknahmeverfügung vom 19. Juni 1986 richtet, ist jedenfalls verspätet, weil er nach der Zustellung der Verfügung am 20. Juni 1986 nicht vor dem 14. Oktober 1986 und damit erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO beim Ehrengerichtshof eingegangen ist. 6 Für eine an sich mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist (vgl. Jessnitzer BRAO 3. Aufl. § 40 Rdn. 3) ist kein Raum. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist verspätet. Der Antragsteller hat es nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 FGG angebracht, die auch in Zulassungssachen gilt (§ 40 Abs. 4 BRAO). Wie sich aus dem Inhalt seines Schreibens vom 13. Oktober 1986 ergibt, war ihm schon damals bekannt, daß er die Rücknahmeverfügung nach der Zustellung vom 20. Juni 1986 nicht angefochten hatte. Gleichwohl hat er die Wiedereinsetzung erst in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1987 beantragt. Im übrigen rechtfertigt sein Vorbringen auch nicht die Annahme, er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die am 20. Juni 1986 beginnende Monatsfrist zur Anfechtung der Rücknahmeverfügung einzuhalten. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller hat eine Frist zur Wiedervorlage des Vorgangs nicht notieren lassen. Aus den vom Ehrengerichtshof dargelegten Gründen (S. 5) konnte er nicht darauf vertrauen, daß ihm seine Mitarbeiterin die Sache ohne besondere Anweisung innerhalb der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiedervorlegen werde. 2. Da die Rücknahmeverfügung vom 19. Juni 1986 seit dem 21. Juli 1986 bestandskräftig ist, hat sich das gerichtliche Verfahren, das sich auf die Rücknahmeverfügung vom 9. Mai 1985 bezieht, in der Hauptsache erledigt. Damit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Rechts-schutzinteresses unzulässig geworden, soweit der Antragsteller weiterhin ausdrücklich die Aufhebung der bezeich-neten Verfügung verlangt hat. a) Der Ehrengerichtshof hat deshalb trotz der eingetretenen Erledigung in erster Instanz zu Recht noch über diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden; das hat er in der Beschlußformel klar zu dem Ausdruck gebracht, mag er sich in der Beschlußbegründung zu diesem Teil der Entscheidung auch nicht äußern. Zwar hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß in Zulassungssachen (§§ 37 ff. BRAO) bei Erledigung der Hauptsache infolge Zulassungsrücknahme gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen der Beteiligten zu entscheiden sei, auch wenn der Antragsteller die Erledigung nicht erklärt habe (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82). Das kann aber nicht gelten, wenn er - so wie hier in erster Instanz - ausdrücklich auf einer Entscheidung in der Hauptsache beharrt. b) Anhaltspunkte dafür, daß der Rücknahmebescheid vom 19. Juni 1986 trotz förmlicher Bestandskraft wegen Nichtigkeit schlechthin unbeachtlich und deshalb sachlich über die Rücknahmeverfügung vom 9. Mai 1985 zu befinden gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. aa) Die Zurücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist ein sogenannter mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Ein solcher Verwaltungsakt ist unwirksam, wenn die notwendige Mitwirkung des Betroffenen fehlt (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, EGE XI 35, 37). Das ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller seine Verzichtserklärung in dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. August 1986 und 8 auch im vorliegenden Verfahren widerrufen hat; denn der Verzicht ist jedenfalls nicht mehr frei widerruflich, nachdem der Verwaltungsakt (hier: spätestens mit der Zustellung am 20. Juni 1986) ergangen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, EGE XI 35, 37, und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 26/81, BRAK - Mitt. 1982, 73). bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Zulassungsverzicht allerdings auch noch nach diesem Zeitpunkt - entsprechend § 123 BGB - wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Es mag zweifelhaft sein, ob der Mangel des Verwaltungsakts, den eine solche berechtigte Anfechtung der Verzichtserklärung zur Folge haben würde, als Nichtigkeitsgrund auch gegenüber einem formell bestandskräftigen Rücknahmebescheid gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geltend gemacht werden kann. Der Senat neigt aus Gründen der Rechtssicherheit dazu, die Frage jedenfalls in der Regel zu verneinen, zu demal der Mangel selten offenkundig sein wird. Doch kann dies hier auf sich beruhen. Denn was der Antragsteller zur Begründung der von ihm erklärten Anfechtung vorbringt, reicht nicht aus, um darzutun, er sei widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt worden, gegenüber dem Antragsgegner auf die Rechte aus seiner Zulassung zu verzichten. Aus der Tatsache, daß er - wie er behauptet - sich durch das Verhalten des Antragsgegners unter Druck gesetzt und bedroht gefühlt hat, insbesondere durch die Zulassungsrücknahme vom 9. Mai 1985, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächlich vorliegende rechtswidrige Bedrohung. Gleiches gilt für die Einleitung ehrengerichtlicher Verfahren gegen 9 / den Antragsteller und für seine Unterbringung im Landeskrankenhaus Osnabrück im Jahre 1984, die auf § 126 a StPO gestützt war. Der angeblich öfter wiederholte Hinweis von seiten der Staatsanwaltschaft, bei einem Verzicht auf die Zulassung würden die (ehrengerichtlichen) Ermittlungsverfahren sofort eingestellt, entspricht der Rechtslage. Das ehrengerichtliche Verfahren findet nur gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände statt, die in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind. Ein eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren muß, selbst nach Eröffnung des Hauptverfahrens, eingestellt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist (§ 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Die Ermittlungsverfahren, die gegen den Antragsteller schwebten, sind nach seinem Vorbringen im übrigen schon im Jahre 1985 eingestellt worden, so daß auch zeitlich ein Zusammenhang zwischen ihnen und dem Verzicht vom Juni 1986 unwahrscheinlich ist. c) Die RücknahmeVerfügung vom 9. Mai 1985 durch gerichtliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, kann auch nicht durch den Übergang von der An-fechtungs- zur Feststellungsklage erreicht werden, den die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorsieht. Nach der Rechtsprechung kann es gleichwohl zwar ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu dem Festste 1 lungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (vgl. BGHZ 81, 66, 68; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83). Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, ins- 10 besondere die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG leer liefe, und daß die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Zulassungsanträgen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. BGHZ 81, 66, 68). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Frage, ob der Antragsteller an einer Schwäche der geistigen Kräfte leidet, die ihn auf Dauer unfähig macht, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ist in erster Linie Tatfrage, deren Beantwortung zu verschiedenen Zeitpunkten möglicherweise unterschiedlich ausfällt. Dem Antragsteller wird die Überprüfung der Frage auch nicht dadurch abgeschnitten, daß sich die Entscheidung über die Rücknahmeverfügung vom 9. Mai 1985 in der Hauptsache erledigt hat; er kann sie, soweit sie gegenwärtig für ihn von Interesse ist, im Zusammenhang mit dem dafür vorgesehenen, inzwischen anhängig gemachten besonderen Verfahren über den neuen Zulassungsantrag klären lassen. Damit ist seinem Rechtsschutzbedürfnis in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Ein Rechtsschutzinteresse für den Übergang zur 11 Feststellungsklage ist hier um so weniger anzuerkennen, als der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache selbst herbeigeführt hat, indem er am 12. Juni 1986 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete. Merz Laufhütte Dr. Gribbohm Schmitz Kohlndorfer Quack Weise