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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred Straße Ir Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-LjBBP-Platz f|, üflHHHHPr vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Him^straße Haflp, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Amts- und Landgericht Wuppertal sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht und Vermögensverfalls zurückgenommen (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 15 Nr. 1, Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 10. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs.4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 4. Der Antragsteller hat die Rechtsmittelschrift ausweislich des Poststempels am 12. Zwar spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechtsentwicklung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z.B. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der stellvertretende Vorsitzende des Anwaltssenats hat den Antragsteller mit Schreiben vom Wenn es hierfür nach § 236 Abs. 2 ZPO auch keines Antrags bedarf, so kann der Beschwerdeführer der Mitteilung des Senatsvorsitzenden doch entnehmen, daß das Rechtsmittelgericht einen Ausdruck seines Willens erwartet, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen. Läßt es der Beschwerdeführer an einer solchen Erklärung fehlen und sieht er - wie hier - auch davon ab, sein Rechtsmittel zu begründen, so ist davon auszugehen, daß ihm der Wille zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens fehlt.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 188 BGB § 42 BRAO § 236 ZPO § 60 VwGO § 56 FGO § 45 StPO § 236 ZPO
RechtsmittelZPOBRAOAnwZWiedereinsetzung

Volltext der Entscheidung

2441
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Manfred
 Straße
Ir
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Martin-LjBBP-Platz f|, üflHHHHPr vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Him^straße Haflp,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 18. September 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Amts- und Landgericht Wuppertal sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht und Vermögensverfalls zurückgenommen (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 15 Nr. 1,
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14 Abs, 1 Nr, 7 BRAO). Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 10. Januar 1986, der dem Antragsteller am 30. Januar 1986 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit der am 14. Februar 1986 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 13. Februar 1986, einem Donnerstag. Die am 14. Februar 1986 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 4. März 1986 hingewiesen. Die Zustellungsurkunde weist aus, daß dieses Schreiben dem Antragsteller in seiner Wohnung von dem Postbeamten am 5. März 1986 übergeben wurde.
Der Antragsteller hat die Rechtsmittelschrift ausweislich des Poststempels am 12. Februar 1986 um 16.00 Uhr bei dem Postamt in wflHHB auf gegeben. Zwar konnte er - wie einer Auskunft des Postamtes zu entnehmen ist - darauf ver-
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trauen, daß die Rechtsmittelschrift noch am 13. Februar 1986 bei dem Ehrengerichtshof eingehen werde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber trotz dieser Sachlage nicht in Betracht.
Zwar dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger bei Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht zugerechnet werden. Die Wiedereinsetzung scheitert hier aber aus einem anderen Grund. Sie setzt nach § 42 Abs. 6 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FGG einen Antrag voraus, der innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß (Jansen FGG 2. Aufl. § 22 Rdnr. 24; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 22 Rdnr. 31 und 34). Zwar spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechtsentwicklung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z.B. § 60 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 2 VwVfG, § 56 Abs. 2 FGO, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG, § 45 Abs. 2 StPO) seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. auch OLG Köln DNotZ 1981, 716; Borgmann FamRZ 1978, 46; Baumbach/Lauter-bach/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 233 Bern. 1). Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 33/83; v. 26. Mai 1986 -AnwZ (B) 12/86). Sie bedarf auch hier nicht der Entscheidung. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der stellvertretende Vorsitzende des Anwaltssenats hat den Antragsteller mit Schreiben vom
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4. März 1986 auf die Bedenken hingewiesen, die gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen. Ein solcher Hinweis, der auch im Schrifttum für geboten erachtet wird (vgl. Jansen aaO; Keidel/Kuntze/Winkler aaO Rdnr. 32), entspricht der ständigen Übung des Senats. Er gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Willen, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen, Ausdruck zu geben (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Hartmann aaO § 236 Bern. 5 A). Wenn es hierfür nach § 236 Abs. 2 ZPO auch keines Antrags bedarf, so kann der Beschwerdeführer der Mitteilung des Senatsvorsitzenden doch entnehmen, daß das Rechtsmittelgericht einen Ausdruck seines Willens erwartet, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen. Läßt es der Beschwerdeführer an einer solchen Erklärung fehlen und sieht er - wie hier - auch davon ab, sein Rechtsmittel zu begründen, so ist davon auszugehen, daß ihm der Wille zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens fehlt. In diesem Fall ist das pflichtgemäße Ermessen, dessen Ausübung § 236 Abs. 2 ZPO - findet er analoge Anwendung - vorsieht, dahin auszuüben, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu verneinen sind.
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Da die sofortige Beschwerde hiernach als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGHZ 44, 25? Senatsbeschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85 m.w.N.).
Merz	Laufhütte	Jähnke	Graßhof
 Kohlndorfer
Quack
 Messer