320) wurden einige zu dem damaligen Amtsgerichtsbezirk Tostedt gehörenden Gemeinden mit insgesamt 8.666 Einwohnern mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gebietskörperschaft Seevetal zusammengeschlossen, die durch das Dritte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte vom 20. April 1974 bei dem Amtsgericht Tostedt zugeiassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Lüneburg zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Gleichzeitig hat er die Zulassung bei dem Landgericht Lüneburg im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle mit Wirkung vom 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Lüneburg zu Recht zurückgenommen. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbe-schlüsse vom 19* Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 11. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt, nicht an (Senatsbeschluß vom 13. a) Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). sich nur auf Grund einer Gesamtschau, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, berurteilen läßt, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist (BGHZ 39, 173, 175 ff). b) Der Rechtsanwalt macht geltend, er rechne bei einer Rücknahme der Zweitzulassung mit einem Rückgang des Gebührenaufkommens um ca. Bei einem Gebührenaufkommen von jährlich insgesamt etwa 450.000 DM, die der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben in den Jahren 1978 bis 1983 erzielt hat, würde dies einen Rückgang von rund 11 % bedeuten. 11 % zur Folge haben; ausgehend von den Gewinnen des Jahres 1983, die der Rechts anwalt auf 144.000 DM beziffert hat, würde dies einen Rückgang um 16.000 DM auf etwa 118.000 DM jährlich bedeuten. Eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs.BRAO wäre damit bei der - wie das Gebührenaufkommen belegt - leistungsfähigen Praxis des Rechtsanwalts nicht verbunden. Belegt ist insbesondere nicht, daß ein wesentlicher Teil der Mandate des Rechtsanwalts aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Lüneburg stammt, das ehemals dem Amtsgericht Tostedt zugeordnet war. Denn diese hat nur den Zweck, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirkes ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hat (BGHZ 89, 173, 177). Er gibt nur einen Hinweis, der darauf schließen läßt, daß er Mandate aus dem Gebietsteil hat, das dem Amtsgericht Winsen und dem Landgericht Lüneburg zugeordnet worden ist. Der Hilfsantrag des Rechtsanwalts, die Zulassung erst mit Wirkung vom 1. Dem Anliegen des Rechtsanwalts, die Mandate weiter führen zu dürfen, die er bereits angenommen hat, hat der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs.6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Der neu eingefügte § 227 a Abs.3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 15/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Hellmut der Nordheide, ;traße » Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 ? Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 17. Dezember 1984 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. G ü n d e : I. Der Antragsteller unterhalt seine Kanzlei in Bmmm in der Nordheide. Er ist als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Tostedt und beim Landgericht Stade zugelassen. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Harburg vom 23. Juni 1972 (Nds. GVB1 S. 320) wurden einige zu dem damaligen Amtsgerichtsbezirk Tostedt gehörenden Gemeinden mit insgesamt 8.666 Einwohnern mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gebietskörperschaft Seevetal zusammengeschlossen, die durch das Dritte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte vom 20. Februar 1974 (Nds. GVB1 S. 114) mit Wirkung vom 1. Mai 1974 dem Amtsgericht Winsen/Luhe und damit dem Landgericht Lüneburg zugeordnet wurde. Durch Verfügung vom 30. April 1974 - 3176 I - 101. 8 (Nds. Rpf1. 1974, 118) stellte der Antragsgegner deshalb allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. April 1974 bei dem Amtsgericht Tostedt zugeiassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Lüneburg zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. April 1984 geboten sei. Der Antragsteller ist daraufhin durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht Lüneburg zugelassen worden. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1983, der am nächsten Tag beim Antragsgegner eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Lüneburg fortdauere, hilfsweise, die Zulassung zu verlängern. Mit Verfügung vom 13. April 1984 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er die Zulassung bei dem Landgericht Lüneburg im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle mit Wirkung vom 1. Mai 1984 zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Lüneburg zu Recht zurückgenommen. a) Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete am 30, April 1984. b) Diese Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGH2 65, 241; Benatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 vorn 13. Februar 1984 - AnwZ (3) 36/83 vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 - und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39/84 sowie AnwZ (B) 47/84). Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbe-schlüsse vom 19* Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 -; vom 5. November ^1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84 und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39/84 sowie AnwZ (B) 47/84) und nicht mit dem Erlaß oder der Veröffentlichung der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO oder der Zustellung der Zulassungsverfügung. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt, nicht an (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83). Das Fehlen eines Hinweises im Zulassungsakt macht diesen deshalb nicht unvollständig (Senatsbeschluß vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 20/84 -und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39/84 sowie AnwZ (B) 47/84). Der Antragsteller weist nicht auf Gesichtspunkte hin, die Veranlassung geben könnte, diese Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen. 2. Der Antrag, die Zweitzulassung zu verlängern, ist zulässig (§ 227 a Abs. 5 BRAO). Er ist aber nicht begründet. a) Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Der Senat hat bereits in der in BGHZ 89, 173 = NJW 1984, 1689 abgedruckten Entscheidung dargelegt, da.ß sich nur auf Grund einer Gesamtschau, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, berurteilen läßt, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist (BGHZ 39, 173, 175 ff). Diese Gesamtschau ergibt hier, daß die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zweitzulassung nicht vorliegen. b) Der Rechtsanwalt macht geltend, er rechne bei einer Rücknahme der Zweitzulassung mit einem Rückgang des Gebührenaufkommens um ca. 50.000 DM. Bei einem Gebührenaufkommen von jährlich insgesamt etwa 450.000 DM, die der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben in den Jahren 1978 bis 1983 erzielt hat, würde dies einen Rückgang von rund 11 % bedeuten. Der Shrengerichtshof ist der Meinung, dies würde, den Rückgang unterstellt, auch einen Gewinnrückgang von ca. 11 % zur Folge haben; ausgehend von den Gewinnen des Jahres 1983, die der Rechts anwalt auf 144.000 DM beziffert hat, würde dies einen Rückgang um 16.000 DM auf etwa 118.000 DM jährlich bedeuten. Eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. BRAO wäre damit bei der - wie das Gebührenaufkommen belegt - leistungsfähigen Praxis des Rechtsanwalts nicht verbunden. Der Rechtsanwalt geht allerdings in der Erwägung, daß sich die derzeitigen Unkosten der Praxis bei einem Rückgang des Gebührenaufkommens um ca. 11 Z - 7 o t-> / nicht wesentlich vermindern ließen - er macht geltend, es seien lediglich bei Benzinkosten Einsparungen zu erzielen - von einer höheren Gewinnschmälerung aus, er schätzt sie auf 30 %. Bei einem derzeitigen Gewinn von 144.000 DM würde dies einen Rückgang der Gewinne auf etwa 96.000 DM jährlich bedeuten. Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob in einem solchen Rückgang eine besondere Härte läge. Denn die Schätzungen des Rechtsanwalts sind in keiner Weise konkretisiert, worauf schon der Ehrengerichtshof hingewiesen hat. Belegt ist insbesondere nicht, daß ein wesentlicher Teil der Mandate des Rechtsanwalts aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Lüneburg stammt, das ehemals dem Amtsgericht Tostedt zugeordnet war. Nur solche Mandate könnten bei der Prüfung, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet, berücksichtigt werden. Denn diese hat nur den Zweck, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirkes ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hat (BGHZ 89, 173, 177). Es liegt nicht nahe, daß der Rechtsanwalt einen wesentlichen Teil seines Gebührenaufkommens aus einem Gebietsteil mit knapp 9000 Gerichtseingesessenen erzielt. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Rechtsan-walt dies behauptet hätte, wenn es so wäre. Er gibt nur einen Hinweis, der darauf schließen läßt, daß er Mandate aus dem Gebietsteil hat, das dem Amtsgericht Winsen und dem Landgericht Lüneburg zugeordnet worden ist. Nach seinen Angaben hat er jährlich etwa fünf oder sechs 8 Familiensachen beim Amtsgericht Winsen zu vertreten. In einem künftigen Verlust solcher Mandate liegt keine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO. 3. Der Hilfsantrag des Rechtsanwalts, die Zulassung erst mit Wirkung vom 1. Mai 1986 zu entziehen, ist ebenfalls unbegründet. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Rechtsanwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 178). Dem Anliegen des Rechtsanwalts, die Mandate weiter führen zu dürfen, die er bereits angenommen hat, hat der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 198A (BGBl I S. 995) Rechnung getragen. Der neu eingefügte § 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder bei Familiengerichten dieses Bezirkes für solche Aufträge wahrzunehmen, die bereits bei der Zurücknahme der Zulassung erteilt waren. Merz Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler