Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am 1933 geborene Antragsteller ist seit März 1969 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rinteln und dem Landgericht Bückeburg zugelassen. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung durch Bescheid vom 24. Nach § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO wird die allgemeine Härtefeststellung für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf dieser Frist ist die gleichzeitige Zulassung zurückzunehmen (§ 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO). a) Die Zehnjahresfrist, deren Verfassungsmäßigkeit (BGHZ 65, 241, 243 ff) der Antragsteller an sich nicht in Zweifel zieht, beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 288, 291; Beschlüsse vom 19. Der Senat hat insoweit darauf abgestellt, daß § 227 a Abs.3 BRAO die Befristung der allgemeinen Härtefeststellung vorsieht, nicht die der individuellen Zweitzulassung des betroffenen Rechtsanwalts. Das ergibt sich schon daraus, daß die Vorschrift die in § 227 a BRAO getroffene Regelung nur erweitert: Sie soll - in beschränktem Umfang -auch solchen Rechtsanwälten zugute kommen, bei denen die Gebietsänderung zwar nicht ihren Amtsgerichtsbezirk, wohl aber einen anderen Teil ihres Landgerichtsbezirks erfaßt hat (BGHZ 68, 78, 80 f). über hinaus auch, daß der Gesetzgeber dort hinsichtlich der allgemeinen Härtefeststellung, ihrer Befristung, der Zurücknahme der Zweitzulassung bei Fristablauf sowie hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Verlängerung auf die einschlägigen Bestimmungen des $ 227 a BRAO verweist. c) Die Fristenregelung (§ 227 a Abs. 2, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO) ist als Regelung der Berufsausübung (BGHZ 65, 241, 243; 68, 72, 75) auch bei der Auslegung, die ihr der Senat gegeben hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie ist auch in dieser Ausformung durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, die sich an der Bedeutung des Grundsatzes der lokalen Zulassung der Rechtsanwälte bei nur einem Landgericht aus-richten. Bei dieser Rechtslage hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, daß die Zehnjahresfrist für die allgemeine Härtefeststellung hier mit der Gebietsänderung am 1. a) Ließe man die Zehn Jahresfrist mit der allgemeinen Härtefeststellung oder ihrer Veröffentlichung beginnen, so würde sie zwar - ebenso wie bei der Anknüpfung an das Inkrafttreten der Gebietsänderung - für alle betroffenen Rechtsanwälte gleichzeitig in Lauf gesetzt werden. Eine solche Fristverlängerung über zehn Jahre hinaus würde dem Gedanken zuwiderlaufen, daß der Gesetzgeber mit der Frist des § 227 a Abs. 2 BRAO eine Ubergangsregelung geschaffen hat, welche die Geltung des für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatzes der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen soll (vgl. Fristbeginns an den Zeitpunkt der Anordnung oder der Bekanntgabe der Zweitzulassung würde die Zehnjahresfrist sich häufig nicht nur verlängern, sondern darüber hinaus für die von derselben Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälte verschieden laufen. Das würde zur Unübersichtlichkeit führen und dem Sinn des Gesetzes auch insofern widersprechen, als es den Fristenlauf gerade vom Zeitpunkt der einzelnen Zweitzulassung lösen wollte. Mit diesem Einwand verkennt er, daß die Umstellung der Anwalts praxis auf die neuen Verhältnisse als tatsächlicher Vorgang bereits mit der Gebietsänderung einsetzt, der Zeitraum von zehn Jahren für diese Anpassung vorgesehen ist, der Rechtsanwalt auf eine baldige^ allgemeine Härtefeststellung hinwirken kann und das Gesetz eine Dauer der Zweitzulassung von zehn Jahren gerade nicht garantiert. Eine solche Garantie ist zu dem allgemeinen Härteausgleich nicht notwendig, weil die Zweitzulassung auf Antrag verlängert werden kann, wenn ihr Fortfall nach zehn Jahren, gerechnet von der Gebietsänderung an, im Einzelfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnvZ (B) 15/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Dr. Ulrich E MflBplatz «, Rj MM Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, S0Hplatz 0, cwm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme einer Zweitzulassung 9 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 9. Juli 1984 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 9. April 1984 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1933 geborene Antragsteller ist seit März 1969 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rinteln und dem Landgericht Bückeburg zugelassen. Durch Gesetz vom 20. Februar 1974 (Nds. GVB1. S. 117) wurden die Bezirke der ordentlichen Gerichte in den Räumen Hameln - Grafschaft Schaumburg/Schaumburg-Lippe im Anschluß an die kommunale Gebietsreform mit Wirkung vom 1« Marz 1974 neu gegliedert. Der Niedersächsische Minister der Justiz stellte durch AV vom 2. Dezember 1975 (Nds. Rpfl. 1976, 5) allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bis zu dem 28. Februar 1974 beim Landgericht BUckeburg zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hannover zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 29. Februar 1984 geboten sei (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO). Auf seinen Antrag vom 10. Februar 1976 wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 18. Februar 1976 als Rechtsanwalt gleichzeitig auch bei dem Landgericht Hannover zugelassen. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung durch Bescheid vom 24. Oktober 1983 mit Wirkung vom 1. März 1984 wegen Fristablaufs zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4, § 227 a Abs. 8, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsteller ist zu Unrecht der Meinung, seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Hannover sei bis zu dem 29. Februar 1986 aufrechtzuerhalten, wenigstens aber bis zu dem 14. Januar 1986. 1. Auf die Zweitzulassung nach § 227 b BRAO sind unter anderem die Vorschriften des § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO entsprechend anzuwenden (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO). Nach § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird die allgemeine Härtefeststellung für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf dieser Frist ist die gleichzeitige Zulassung zurückzunehmen (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO). a) Die Zehnjahresfrist, deren Verfassungsmäßigkeit (BGHZ 65, 241, 243 ff) der Antragsteller an sich nicht in Zweifel zieht, beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 288, 291; Beschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24-25/80 und 29-31/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 - und vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81) von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bezirk schon geändert worden war, bevor § 227 a BRAO am 1. November 1972 in Kraft trat. Der Senat hat insoweit darauf abgestellt, daß § 227 a Abs. 3 BRAO die Befristung der allgemeinen Härtefeststellung vorsieht, nicht die der individuellen Zweitzulassung des betroffenen Rechtsanwalts. Er hat daraus hergeleitet, daß die Befristung an ein generell für alle betroffenen Rechtsanwälte geltendes Ereignis anzuknüpfen habe und dafür nur die Ge-bietsänderung in Frage komme (Beschlüsse vom 19* Januar 1981 - AnwZ (B) 24-25/80 und 29-31/80). Er hat weiter erwogen: Es sei einem Rechtsanwalt in der Regel möglich, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die neuen Verhältnisse umzustellen. Wollte man in den sogenannten Altfällen, d.h. bei Gebietsänderungen vor dem Inkrafttreten der Regelung am 1. November 1972, die ZehnJahresfrist erst an diesem Tage beginnen lassen, so würde sich der Zeitraum für die Umstellung insgesamt auf über zehn Jahre verlängern. Das liege nicht im Sinne des Gesetzes. Zur Vermeidung besonderer Härten könne die Zweitzulassung im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO verlängert werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 - und vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81). b) Für $ 227 b BRAO, der gleichfalls mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 68, 72, 75 ff), haben diese Grundsätze entsprechend zu gelten. Das ergibt sich schon daraus, daß die Vorschrift die in § 227 a BRAO getroffene Regelung nur erweitert: Sie soll - in beschränktem Umfang -auch solchen Rechtsanwälten zugute kommen, bei denen die Gebietsänderung zwar nicht ihren Amtsgerichtsbezirk, wohl aber einen anderen Teil ihres Landgerichtsbezirks erfaßt hat (BGHZ 68, 78, 80 f). Für die sinngemäße Geltung der dargelegten Grundsätze im Rahmen des § 227 b BRAO spricht dar- ^ < über hinaus auch, daß der Gesetzgeber dort hinsichtlich der allgemeinen Härtefeststellung, ihrer Befristung, der Zurücknahme der Zweitzulassung bei Fristablauf sowie hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Verlängerung auf die einschlägigen Bestimmungen des $ 227 a BRAO verweist. Auch von daher liegt eine unterschiedliche Auslegung beider Vorschriften fern. c) Die Fristenregelung (§ 227 a Abs. 2, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO) ist als Regelung der Berufsausübung (BGHZ 65, 241, 243; 68, 72, 75) auch bei der Auslegung, die ihr der Senat gegeben hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie ist auch in dieser Ausformung durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, die sich an der Bedeutung des Grundsatzes der lokalen Zulassung der Rechtsanwälte bei nur einem Landgericht aus-richten. Ein durch Artikel 14 GG garantiertes Recht darauf, wegen einer Änderung eines Gerichtsbezirks mindestens zehn Jahre lang eine Zweit zulas sung innezuhaben, hat das Gesetz durch die genannten Vorschriften nicht geschaffen. i 2. Bei dieser Rechtslage hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, daß die Zehnjahresfrist für die allgemeine Härtefeststellung hier mit der Gebietsänderung am 1. März 1974 zu laufen begann und demgemäß am 29* Februar 1984 endete. Als Zeitpunkt für den Fristbeginn kommt weder der der allgemeinen Härtefeststellung oder ihrer Veröffentlichung (hier: der 2. Dezember 1975 oder 15- Januar 1976) noch der der Zweitzulassung in Betracht, die hier am 18. Februar 1976 angeordnet und dem Antragsteller nicht vor dem 25. Februar 1976 bekannt gemacht worden ist. Alle diese Zeitpunkte, auf die der Antragsteller - ersichtlich in der ihm günstigsten Reihenfolge - abstellen möchte, scheiden als unsachgemäß aus. a) Ließe man die Zehn Jahresfrist mit der allgemeinen Härtefeststellung oder ihrer Veröffentlichung beginnen, so würde sie zwar - ebenso wie bei der Anknüpfung an das Inkrafttreten der Gebietsänderung - für alle betroffenen Rechtsanwälte gleichzeitig in Lauf gesetzt werden. Dieser Beginn würde aber praktisch zu einer Fristverlängerung führen. Denn die Härtefeststellung ergeht in der Regel nicht schon dann, wenn die Gebietsänderung wirksam wird. Vielmehr wird sie oft erst auf Grund späterer Anträge betroffener Rechtsanwälte auf Zweitzulassung getroffen. Eine solche Fristverlängerung über zehn Jahre hinaus würde dem Gedanken zuwiderlaufen, daß der Gesetzgeber mit der Frist des § 227 a Abs. 2 BRAO eine Ubergangsregelung geschaffen hat, welche die Geltung des für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatzes der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen soll (vgl. BGHZ 65, 241, 243 f; 67 , 339, 341; 68, 72, 75, 78). Bei der Bindung des Fristbeginns an den Zeitpunkt der Anordnung oder der Bekanntgabe der Zweitzulassung würde die Zehnjahresfrist sich häufig nicht nur verlängern, sondern darüber hinaus für die von derselben Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälte verschieden laufen. Das würde zur Unübersichtlichkeit führen und dem Sinn des Gesetzes auch insofern widersprechen, als es den Fristenlauf gerade vom Zeitpunkt der einzelnen Zweitzulassung lösen wollte. b) Gegenüber diesen Erwägungen wendet der Antragsteller zu Unrecht ein, die Gebietsänderung könne schon deshalb nicht der für den Fristbeginn maßgebende Tag sein, weil erst die allgemeine Härtefeststellung den betroffenen Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffne, die Zweitzulassung zu betreiben und dadurch ihren Besitzstand zu wahren. Mit diesem Einwand verkennt er, daß die Umstellung der Anwalts praxis auf die neuen Verhältnisse als tatsächlicher Vorgang bereits mit der Gebietsänderung einsetzt, der Zeitraum von zehn Jahren für diese Anpassung vorgesehen ist, der Rechtsanwalt auf eine baldige^ allgemeine Härtefeststellung hinwirken kann und das Gesetz eine Dauer der Zweitzulassung von zehn Jahren gerade nicht garantiert. Eine solche Garantie ist zu dem allgemeinen Härteausgleich nicht notwendig, weil die Zweitzulassung auf Antrag verlängert werden kann, wenn ihr Fortfall nach zehn Jahren, gerechnet von der Gebietsänderung an, im Einzelfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO). 3. Eine Verlängerung der Zweit zulas sung kommt hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat um sie nicht nachgesucht, weil er einen solchen Antrag für aussichtslos hielt. Pfeiffer Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler