Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Oktober 1982 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenonnen, well dieser die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Inter verloren habe. Mit einen weiteren Rechtsnittel wendet sich der Antragsteller gegen einen gesonderten Beschluß des Ehrengerichtshofs» durch den er es abgelehnt hat» die angeordnete Vollziehung des RUoknahnebeschelds aufzuheben. Die zur Frage der Haftfähigkeit abgegebenen ärztlichen Stellungnahnen ergeben keine Anhaltspunkte dafür» daS der Antragsteller außerstande sein konnte» den Verfahren zu folgen und seine Interessen sachgerecht wahrzunehnen. Die gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshof s in der Hauptsache eingelegte sofortige Beschwerde 1st zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. Ob der Ehrengerichtshof einen Vertagungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, zu Unrecht nicht das ge-sante Verfahren ausgesetzt und schließlich in falscher Gerichtsbesetzung entschieden hat, wie der Antragsteller rügt, bedarf keiner Erörterung. Hat der Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher inter verloren» so ist die Rücknahne seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Das schließt es zugleich aus» die Entscheidung in vorliegenden Verfahren von den Erfolgsaussichten des Wiederaufnahneantrags abhängig zu nachen» den der Antragsteller in der Strafsache angebracht hat. Würde der Senat auf das bisher unbeschledene Wiederaufnahnegesuch saohllch eingehen» nüßte er sich über den reohtskräftlgen Verlust der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffentlicher Inter hinwegsetzen und die fömllchen und nateriellen Voraussetzungen der Wiederaufnahne nach $§ 339 ff StPO beurteilen. 3« Die sachlichen Voraussetzungen des §14 Abs« 1 Nr. 3 BRAO für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zutreffend beurteilt. Die Bestimmung ist wort gleich mit dem jetzt geltenden § 43 Abs. 1 StGB und daher maßgebend (§2 Abs.1, 3 StGB) Sie sieht vor, daß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren verliert» wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Der Antragsteller ist wegen eines Verbrechens des Meineides ($ 134 StGB) zu einer Ein zelstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs Nit diesen Beschluß hat der Ehrengerichtshof es abgelehnt , die angeordnete Vollziehung des Rücknahnebesoheides (§ 16 Abs.3 Satz 2 BRAO) aufzuheben.
2112 048 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 15/83 BESCHLUSS ln dem Verfahren des Rechtsanwalts Erloh U W itraße Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz 9 Justizpalast 9 München 9 Antragsgegner und Beschwerdegegner 9 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat an 3. Oktober 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhtitte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohln-dorfer, Quack und Dr. Messer nach nündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte won 22. Februar 1983 wird zurUckgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Birengerlchts-hofs für Rechtsanwälte von 19« April 1983 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsnlttel zu tragen und den Antragsgegner die ln Beschwerderecht szug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der an 15. März 1928 geborene Antragsteller 1st seit 1. April 1959 als Rechtsanwalt bei den Landgericht Nürnberg-Fürth und seit 6. April 1964 zugleich bei den Oberlandesgericht Nürnberg zugelassen. Durch seit den 19. August 1982 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts NUrzburg wurde er u.a. wegen eines an 6. Mai 1970 begangenen Meineides zu einer Gesantfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt; die wegen der Meineidstat verhängte Einzelfreiheitsstrafe beträgt zwei Jahre. Der Antragsgegner hat darauf nlt Bescheid von 5. Oktober 1982 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenonnen, well dieser die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Inter verloren habe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit einen weiteren Rechtsnittel wendet sich der Antragsteller gegen einen gesonderten Beschluß des Ehrengerichtshofs» durch den er es abgelehnt hat» die angeordnete Vollziehung des RUoknahnebeschelds aufzuheben. 2. In der nündlichen Verhandlung vor den Senat hat der Antragsteller vortragen lassen» er sei verhandlungsunfähig. Den vernag der Senat nieht zu folgen. Die zur Frage der Haftfähigkeit abgegebenen ärztlichen Stellungnahnen ergeben keine Anhaltspunkte dafür» daS der Antragsteller außerstande sein konnte» den Verfahren zu folgen und seine Interessen sachgerecht wahrzunehnen. Die gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshof s in der Hauptsache eingelegte sofortige Beschwerde 1st zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. 1. Das rechtliche Gehör war den Antragsteller, der rechtskundig vertreten war, von Ehrengerichtshof gewährt worden. Ob der Ehrengerichtshof einen Vertagungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, zu Unrecht nicht das ge-sante Verfahren ausgesetzt und schließlich in falscher Gerichtsbesetzung entschieden hat, wie der Antragsteller rügt, bedarf keiner Erörterung. Diese Verfahrensrügen sind für die zu treffende Beschwerdeentscheidung des Senats ohne Bedeutung. Der Senat ist hier nicht Rechtsbeschwerde-, sondern Tatsachengericht. Er hat die Tatsachen selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zu beurteilen. In entsprechender Anwendung der $$ 539, 340 ZPO ist das Beschwerdegericht selbst dann, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekomen ist, nicht verpflichtet, diese aufzuheben und die Sache zurückzuverwelsen (Senatsbeschlüsse von 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 * EGE VII, 8 fI vom 12. Hai 1975 - AnwZ (B) 1/75 * MDR 1975, 928; vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 15/76; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78). Ein Anlaß, ln der vorliegenden Sache den Beanstandungen des erstinstanzlichen Verfahrens nachzugehen, besteht nicht. Es bedurfte daher auch nicht der beantragten Veraehnung des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs. 2. Das Mit der sofortigen Beschwerde weiterver- folgte Begehren einer Aussetzung des Verfahrens 1st unbegründet« Bine solche Maßnahne ist zwar unter bestirnten Voraussetzungen zulässig (Senatsbeschluß von 12» Juli 1971 - AnwZ (B) 8/71 « BOS XI 65, 66), sie ist hier aber nicht veranlaßt. Hat der Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher inter verloren» so ist die Rücknahne seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Den Antragsgegner ist ein Beurteilungsspielraun oder Ernessen nicht elngeräunt, weiterer Eralttlungen bedarf es nicht. Auch die Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung dürfen weder der Antragsgegner noch die seine Entscheidung nachprüfenden Gerichte ln Zweifel ziehen; naßgebend ist allein die Rechtskraft (BGHZ 46» 230» 233; Isele BRAO S. 30). Das schließt es zugleich aus» die Entscheidung in vorliegenden Verfahren von den Erfolgsaussichten des Wiederaufnahneantrags abhängig zu nachen» den der Antragsteller in der Strafsache angebracht hat. Würde der Senat auf das bisher unbeschledene Wiederaufnahnegesuch saohllch eingehen» nüßte er sich über den reohtskräftlgen Verlust der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffentlicher Inter hinwegsetzen und die fömllchen und nateriellen Voraussetzungen der Wiederaufnahne nach $§ 339 ff StPO beurteilen. Dazu ist naoh der gesetzlichen Ordnung der Zuständigkeiten aber nur der Strafrichter befugt. Ob ein nach $ 360 Abs. 2 StPO von Strafrichter angeordneter Aufschub der Vollstreckung eine andere Würdigung des Aussetzungsbegehrens ln vorliegenden Verfahren reohtfertigen könnte» bedarf keiner Entscheidung. Das Landgericht Regensburg hat die Bewilligung eines Voll-streckungsaufschubs mit der Begründung abgelehnt» daß das Wiederaufnahme verlangen des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg habe« 3« Die sachlichen Voraussetzungen des §14 Abs« 1 Nr. 3 BRAO für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zutreffend beurteilt. Einziges Erfordernis der Rücknahme ist der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung. Dieses Erfordernis ist erfüllt. Im Zeitpunkt der Straftat des Antragstellers galt § 31 Abs. 1 StGB in der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Art. 1 Nr. 14, Art. 103 Nr. 2 1. StrRG). Die Bestimmung ist wort gleich mit dem jetzt geltenden § 43 Abs. 1 StGB und daher maßgebend (§2 Abs. 1, 3 StGB) Sie sieht vor, daß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren verliert» wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Der Antragsteller ist wegen eines Verbrechens des Meineides ($ 134 StGB) zu einer Ein zelstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er hat daher ohne daß es darüber eines besonderen Ausspruches bedurfte kraft Gesetzes die Fähigkeit verloren» öffentliche Ämter zu bekleiden. Der Antragsgegner hat Infolgedessen seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. III. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs J2£ ▼ob 19« April 1983 ist nicht statthaft. Nit diesen Beschluß hat der Ehrengerichtshof es abgelehnt , die angeordnete Vollziehung des Rücknahnebesoheides (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BRAO) aufzuheben. Die Anordnung der Vollziehung ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BRAO). Für die Bestätigung der Anordnung gilt nichts anderes (Senatsbeschlüsse von 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77; von 13- November 1978 - AnvZ (B) 32/78). Das dagegen eingelegte Rechtsnittel ist daher zu verwerfen. Pfeiffer Laufhütte Jähnke Lepa Kohlndorfer Quack Messer