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BGH

Gericht: BGH

Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 3. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Die Abänderung eines solchen Beschlusses auf eine Gegenvorstellung hin ist nicht möglich (Senatsbeschluß vom 10. Die Behauptung eines dem Gericht unterlaufenen Verfahrensfehlers vermag deshalb die Endgültigkeit der getroffenen Entscheidung nicht zu beseitigen; für den Anspruch auf rechtliches Gehör gilt das ebenfalls (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich und ist deshalb auch nicht angeordnet worden er sei verhandlungsunfähig, hat der Senat in Schluß vom 3.

Zitierte Normen: § 18 FGG
GegenvorstellungSenatsbeschlußfreiwilligAnwZ

Volltext der Entscheidung

2114 007
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/83	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des früheren Rechtsanwalts Erich F(
Nt
 Ir H
Istraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Nt
gegen
 das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 wird verworfen.
Gründe :
Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers sind erfolglos geblieben. Gegen die Entscheidung des Senats in dieser Sache wendet sich der Antragsteller nunmehr mit Gegenvorstellungen. Damit kann er keinen Erfolg haben.
Der Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 ist formell rechtskräftig, weil der Instanzenzug erschöpft ist. Die Abänderung eines solchen Beschlusses auf eine Gegenvorstellung hin ist nicht möglich (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 21/71). Daran ändert auch nichts, daß der Antragsteller eine Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs behauptet. Im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das hier gegeben ist, entfaltet die die Instanz abschließende Sachentscheidung
 eine dem Urteil im Ziviprozeß vergleichbare Wirkung (Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit 6. Aufl. 1977,
S. 145; vgl. auch § 18 Abs. 2 FGG und BGHZ 34, 235, 241 f). Urteile im Zivilprozeß sind auf Gegenvorstellung nicht inhaltlich abänderbar. Eine den §§ 33 a, 311 a StPO entsprechende Gesetzesvorschrift besteht nicht; jene Bestimmungen gelten zudem auch im Strafprozeß nicht für Urteile. Die Behauptung eines dem Gericht unterlaufenen Verfahrensfehlers vermag deshalb die Endgültigkeit der getroffenen Entscheidung nicht zu beseitigen; für den Anspruch auf rechtliches Gehör gilt das ebenfalls (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. 1978 § 12 Rdn. 84 f).
Im übrigen lägen - selbst wenn Ausnahmen zulässig wären - die sachlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der getroffenen Entscheidung nicht vor. Der Antragsteller war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich
 und ist deshalb auch nicht angeordnet worden er sei verhandlungsunfähig, hat der Senat in Schluß vom 3. Oktober 1983 beschieden.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm
 Die Behauptung, seinem Be-
Kohlndorfer
 Quack
Rössler
 Jähnke