Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler am 27. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1981 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers bei diesen Gerichten und zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller habe seine Kanzlei auf gegeben, ohne von der Residenzpflicht befreit zu sein. Dagegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof angerufen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin auch die Rücknahmegründe des Vermögens Verfalls und der Unfähigkeit zur Berufs-ausübung wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte geltend gemacht. Nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht und damit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei auf gibt, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit zu sein. Eine Kanzlei unterhält der Rechtsanwalt, wenn er ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen hat, um der Öffentlichkeit seinen Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6, 11; BGH, Beschlüsse vom 27* September 1965 - AnwZ(B) 10/65 = EGE IX 78 und vom 17.
2 ^3 003^ BUNDESGERICHTSHOF AnvZ (B) 15/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Enno ArnKBI Vormund: Rechtsanwalt Klaus R.H.Hoffmann, Mittelweg 24 c, Hamburg 13 - - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg 36, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler am 27. September 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. März 1982 wird zurückgewi e s en. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe : Der am 16. Dezember 1934 geborene Antragsteller ist seit 17. April 1968 und nach kurzer Unterbrechung durch eine Tätigkeit als Notarassessor erneut seit 14. Februar 1973 Rechtsanwalt. Zugelassen ist er bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hamburg, seit 5. Juni 1973 ferner beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Durch Verfügung vom 16. April 1981 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers bei diesen Gerichten und zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller habe seine Kanzlei auf gegeben, ohne von der Residenzpflicht befreit zu sein. Dagegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof angerufen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin auch die Rücknahmegründe des Vermögens Verfalls und der Unfähigkeit zur Berufs-ausübung wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte geltend gemacht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3 u. 5> Absatz 4 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht und damit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei auf gibt, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit zu sein. Eine Kanzlei unterhält der Rechtsanwalt, wenn er ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen hat, um der Öffentlichkeit seinen Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6, 11; BGH, Beschlüsse vom 27* September 1965 - AnwZ(B) 10/65 = EGE IX 78 und vom 17. Januar 1977 - AnwZ(B) 18/76 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; der Antragsteller hat daher keine Kanzlei mehr. Das hat der Ehrengerichtshof nach eigenen Ermittlungen in dem angefochtenen Beschluß näher dargelegt. Gegen die getroffenen Feststellungen wendet sich der Antragsteller nicht im einzelnen. Der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Sie rechtfertigen die Rücknahme der Zulassung; der Antragsgegnerin unterlaufene Ermessensverstöße sind nicht erkennbar. Auf die weiter vorgebrachten Rücknahmegründe braucht somit nicht eingegangen zu werden. Girisch Laufhütte Kohlndorfer Jähnke Lepa Rössler Quack