Er hat den Standpunkt vertreten» daß der Antragsteller keine "gehobene19 Stellung bekleide und auch tatsächlich nicht ln der Lage sei» den Beruf des Rechtsanwalts ln nennenswertem Umfang auszuüben. Auf den vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Er hat u.a. den Standpunkt eingenommen, daß zu den Aufgaben des Antragstellers nicht die Erteilung von Rechtsrat an die Verbandsmitglied er gehöre und ihm die Zulassung daher auch nicht aus diesem Grunde zu versagen sei (Hinweis auf BGHZ 51, 16). Zwar obliege dem Verband nach § 2 der Satzung "die Vertretung der Belange des gärtnerischen Berufsstandes als solchen sowie der beruflichen Belange seiner Mitglieder gegenüber allen amtlichen, halbamtlichen und privaten Stellen", doch schließe dies die Erteilung von Rechtsrat und die Vertretung in Rechtsangelegenheiten nicht notwendig ein. Außerdem bemängelt die Antragsgegnerin, daß der Ehrengerichtshof keine Feststellungen darüber getroffen habe, wie sich die Tätigkeit des Antragstellers gestalte, wenn es nicht zu dem Rechtsstreit komme. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen* Er bestreitet, die Verbandsmitglieder rechtlich zu beraten oder sie in Rechtsangelegenheiten zu vertreten, und meint, dies gehöre auch nicht zu seinem Aufgabenkreis. Zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder habe er mit seinem Dachverband, der Niedersächsischen Vereinigung der Arbeitgeberverbände (im folgenden: Dachverband), vereinbart, daß dieser in Arbeitsund Verwaltungsrechtsstreitigkeiten den einzelnen Verbandsmitgliedern Rechtsrat und Rechtsschutz gewähre. Er, der Antragsteller, habe lediglich zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsstreitigkeit des Verbandsmitgliedes in den Bereich fällt, für den der Dachverband nach jener Vereinbarung mit dem Landesverband Gartenbau dem einzelnen Verbandsmitglied Rechtsschutz zu gewähren habe; eine Erfolgsprüfuhg habe er nicht vorzunehmen und nehme er auch nicht vor; die Prüfung der Erfolgsaussicht und die Stellung eines Rechtsanwalts würden vielmehr über den Dachverband abgewickelt. 1. Daß der Antragsteller die für einen Syndikusanwalt geforderte "gehobene Stellung" bei dem Landesverband Gartenbau einnimmt, hat der Ehrengerichtshof angesichts der Bedeutung des Verbandes und der Stellung des Antragstellers innerhalb der Verbandshierarchie (vgl. Die Tätigkeit des Antragstellers bei dem Landesverband Gartenbau steht aber deswegen seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegen, weil sie mit der Erteilung von Rechtsrat und sonstiger Besorgung von Rechtsangelegenheiten für Dritte verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherren Dritten Rechtsrat zu erteilen oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie zu besorgen hat (BGHZ 72, 278, 279 m.w.N.); ihm fehlt in diesen Fällen die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild. Der Antragsteller hat allerdings vorgetragen, daß der Landesverband Rechtsrat und Rechtsschutz, den er seinen Mitgliedern in Arbeite- und VerwaltungsrechtsStreitigkeiten schuldet, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Dachverband durch diesen gewähre. tragstellers nach seinen glaubhaften Angaben auf eine Äußerung darüber, ob die Rechtsstreitigkeit ln den Bereich der Vereinbarung mit dem Dachverband fällt. Wie ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erörtert, beschränkt sich die Vertretung der Belange der Mitglieder des Landesverbandes Gartenbau Indessen weder ln rechtlicher noch ln tatsächlicher Hinsicht auf Rechtsstreitigkelten Im Arbelts- und Verwaltungsrecht. Demgemäß war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 8.
2102 ICO & BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/80 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk C0^9 vertreten durch den Vorstand, B^^BBstraBe 0, C Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrenste’ ^Pund chtigte: Rechtsanwälte Dr_. traße Bl. H gegen den Assessor Peter H Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrenst und JBf^^gichtigte s WHHI, u Rechtsanwälte MAI Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwalts Sachen, hat am 6. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1979 ergangene Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 8. September 1978 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO 9 vorliegt. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100 000 EN festgesetzt. S0 Grün d e I. Der am 10. Juli 1946 geborene Antragsteller* hat am 6. Februar 1976 die zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Konrad-Adenauer-Stiftung und als Referent für die politische Bildungsstätte Helmstedt tätig« Seit dem 1. .Oktober 1977 ist er beim Landesverband Gartenbau Niedersachsen e.V. in Hannover (im folgenden: Landesverband Gartenbau) beschäftigt» und zwar seit dem 1. Januar 1978 als Geschäftsführer des Verbandes* Er erhält Vergütung und l/rlaub gemäß BAT II a und darf seine Arbeitszeit frei regeln; gegenüber den fünf weiteren Mitarbeitern der Verbandsgeschäftsstelle» zu denen auch ein Jurist gehört» ist er weisungsbefugt. Seit dem 4. Juni 1978 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt - Syndikusanwalt - beim Amts- und Landgericht Hannover. Seine Kanzlei möchte er im Hause seines Arbeitgebers» Jedoch von der Verbandsgeschäftsstelle räumlich abgegrenzt» einrichten* Der Landesverband Gartenbau hat ihm unwiderruflich erlaubt» neben der Geschäftsführung den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 8. September 1978 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er hat den Standpunkt vertreten» daß der Antragsteller keine "gehobene19 Stellung bekleide und auch tatsächlich nicht ln der Lage sei» den Beruf des Rechtsanwalts ln nennenswertem Umfang auszuüben. Auf den vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Er hat u.a. den Standpunkt eingenommen, daß zu den Aufgaben des Antragstellers nicht die Erteilung von Rechtsrat an die Verbandsmitglied er gehöre und ihm die Zulassung daher auch nicht aus diesem Grunde zu versagen sei (Hinweis auf BGHZ 51, 16). Zwar obliege dem Verband nach § 2 der Satzung "die Vertretung der Belange des gärtnerischen Berufsstandes als solchen sowie der beruflichen Belange seiner Mitglieder gegenüber allen amtlichen, halbamtlichen und privaten Stellen", doch schließe dies die Erteilung von Rechtsrat und die Vertretung in Rechtsangelegenheiten nicht notwendig ein. Der Antragsteller habe glaubhaft erklärt, seine Aufgabe beschränke sich darauf, von Fall zu Fall ein Gutachten darüber abzugeben, ob einem Verbandsmitglied für einen Rechtsstreit Rechtsschutz in Form der Kostenübemahme für eine anwaltliche Vertretung zu gewähren sei. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der f) sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Tätigkeit des Antragstellers sei rechtsberatend und daher mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar: Bei der Erstellung seiner Gutachten nehme der Antragsteller auch zu den Erfolgsaussichten der jeweils beabsichtigten Klage Stellung; bei Verneinung der Erfolgsaussicht werde der Rechtsschutz verweigert; dem Verbandsmitglied werde dies mitgeteilt und ihm daher mit der Erstellung des Gutachtens Rechtsrat erteilt. Außerdem bemängelt die Antragsgegnerin, daß der Ehrengerichtshof keine Feststellungen darüber getroffen habe, wie sich die Tätigkeit des Antragstellers gestalte, wenn es nicht zu dem Rechtsstreit komme. SS Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen* Er bestreitet, die Verbandsmitglieder rechtlich zu beraten oder sie in Rechtsangelegenheiten zu vertreten, und meint, dies gehöre auch nicht zu seinem Aufgabenkreis. Hierzu trägt er vor: Der Landesverband Gartenbau führe weder Rechtsberatung noch Rechtsvertretung durch. Zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder habe er mit seinem Dachverband, der Niedersächsischen Vereinigung der Arbeitgeberverbände (im folgenden: Dachverband), vereinbart, daß dieser in Arbeitsund Verwaltungsrechtsstreitigkeiten den einzelnen Verbandsmitgliedern Rechtsrat und Rechtsschutz gewähre. Er, der Antragsteller, habe lediglich zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsstreitigkeit des Verbandsmitgliedes in den Bereich fällt, für den der Dachverband nach jener Vereinbarung mit dem Landesverband Gartenbau dem einzelnen Verbandsmitglied Rechtsschutz zu gewähren habe; eine Erfolgsprüfuhg habe er nicht vorzunehmen und nehme er auch nicht vor; die Prüfung der Erfolgsaussicht und die Stellung eines Rechtsanwalts würden vielmehr über den Dachverband abgewickelt. An dieser Handhabung werde sich - schon aus Kostengründen auch in Zukunft nichts ändern. II. 1. Daß der Antragsteller die für einen Syndikusanwalt geforderte "gehobene Stellung" bei dem Landesverband Gartenbau einnimmt, hat der Ehrengerichtshof angesichts der Bedeutung des Verbandes und der Stellung des Antragstellers innerhalb der Verbandshierarchie (vgl. zu diesen Merkmalen etwa BGH, Beschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = AnwBl. 1979, 123) mit Recht angenommen. Die Antragsgegnerin zieht diese Würdigung im Beschwerde-verfahren auch nicht mehr in Zweifel. 2. Die Tätigkeit des Antragstellers bei dem Landesverband Gartenbau steht aber deswegen seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegen, weil sie mit der Erteilung von Rechtsrat und sonstiger Besorgung von Rechtsangelegenheiten für Dritte verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherren Dritten Rechtsrat zu erteilen oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie zu besorgen hat (BGHZ 72, 278, 279 m.w.N.); ihm fehlt in diesen Fällen die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild. des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 m.w.N.). Ein solches Hindernis besteht beim Antragsteller. Nach § 2 seiner Satzung bezweckt der Landesverband Gartenbau u.a. "die Förderung aller Zweige des Garten- 4 baues, die Vertretung der Belange des gärtnerischen Berufsstandes als solchen sowie der beruflichen Belange seiner Mitglieder gegenüber allen amtlichen, halbamtlichen und privaten Stellen". Der Antragsteller hat allerdings vorgetragen, daß der Landesverband Rechtsrat und Rechtsschutz, den er seinen Mitgliedern in Arbeite- und VerwaltungsrechtsStreitigkeiten schuldet, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Dachverband durch diesen gewähre. Insoweit beschränkt sich die Tätigkeit des An- S# tragstellers nach seinen glaubhaften Angaben auf eine Äußerung darüber, ob die Rechtsstreitigkeit ln den Bereich der Vereinbarung mit dem Dachverband fällt. Sine solche Tätigkeit 1st nicht als Srtellung von Rechtsrat oder als sonstige Besorgung von Rechtsangelegenhelten für Dritte zu qualifizieren (vgl. BGHZ 51, 16 f; 72, 278, 279 f). Wie ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erörtert, beschränkt sich die Vertretung der Belange der Mitglieder des Landesverbandes Gartenbau Indessen weder ln rechtlicher noch ln tatsächlicher Hinsicht auf Rechtsstreitigkelten Im Arbelts- und Verwaltungsrecht. Sie umfaßt z.B. auch Verhandlungen mit amtlichen Stellen über die Gewährung von Subventionen sowie die Beratung der Mitglieder für den Fall der Aufstellung Ihnen ungünstiger Bauleltpläne oder drohender Enteignung (Erteilung einschlägiger Informationen über erzielbare Preise bei freiwilligem Verkauf u.ä.). Diese Tätigkeiten gehören nicht nur nach der Satzung zu den Aufgaben des Landesverbandes Gartenbau, sondern fallen nach Überzeugung des Senats auch ln den tatsächlichen Tätigkeitskreis des Antragstellers. Sie sind mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege unvereinbar. Demgemäß war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 8. September 1978 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Pfeiffer Girisch Hagen Jähnke Petersen Pfleger Kohlndorfer