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BGH

Gericht: BGH

Eine Härte, die gern, § 227 a BRAO auszugleichen ist, kann auch darin liegen, daß in benachbarten ländlichen Amtsgerichtsbezirken, die nicht zu dem gleichen Landgerichtsbezirk gehören, nur die Rechtsanwälte des einen und nicht auch die des anderen Amtsgerichtsbezirks (zu demindest in einem Teilbereich) bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden (im Anschluß an BGHZ 66, 291 und BGH NJW 1977, 905, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78). Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 26. Der Antragsteller wurde deshalb von da an bei dem Amtsgericht Simmern zugelassen,dem der gesamte ehemalige Amtsgerichtsbezirk Kirchberg zugelegt worden ist. An der Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bad Kreuznach änderte sich nichts. Er führt auch seine Kanzlei weiter in Kl Im Zuge der Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke im Lande Rheinland-Pfalz wurden durch § 3 Nr. 12 des Zehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung vom 21. März 1975 traf die Antragsgegnerin die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO, daß die gleichzeitige Zulassung der durch diese Umgliederung betroffenen beim Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bad Kreuznach zur Vermeidung von Härten auf die Dauer von 10 Jahren geboten ist. Für die bei dem Amtsgericht Simmern zugelassenen Rechtsanwälte wurde eine entsprechende Feststellung nicht getroffen. Er macht geltend, mit der Doppelzulassung der sechs Bernkastel-Kueser Anwälte in Bad Kreuznach seien für ihn Wettbewerbsnachteile verbunden, die eine durch seine zusätzliche Zulassung beim Landgericht Trier auszugleichende Härte darstellen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt jede-auch eine nur geringfügige - Änderung eines Gerichtsbezirks durch eine Gebietsneuordnung die Anwendung dieser Vorschrift (BGHZ 66, 291, 294; Beschlüsse vom 25. 2. Weitere Voraussetzung für eine Mehrfachzulassung ist gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung bei einem weiteren Landgericht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Es kann auch eine engere Begrenzung des "Teilbereichs" erforderlich sein, für den die allgemeine Feststellung des § 227 a Abs. 2 BRAO getroffen wird (BGHZ 68, 66). Das alles geht darauf zurück, daß bei der Feststellung "die örtlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen sind, also auf die Jeweiligen besonderen Umstände abzustellen ist. Es kann aber durchaus genügen, wenn nur einige wenige Rechtsanwälte von der Gebietsveränderung betroffen werden (BGHZ 68, 66, 69), in entsprechend gelagerten Fällen auch nur einer (vgl. Er soll - auch im Interesse der anderen, nicht von ihm erfaßten Rechtsanwälte - nicht weitergehen als nötig, aber den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt sein (BGHZ 72, 363, 367/368). aa) Unmittelbar bringt die hier in Frage stehende Gebietsneuordnung für den Antragsteller und die anderen beim Amtsgericht Simmern zugelassenen Rechtsanwälte keine Härte mit sich. Solche mittelbaren Härten sind nicht immer schon dann anzunehmen, wenn es, durch eine Gebietsneuordnung bedingt, überhaupt dazu kommt, daß in einem Gerichtsbezirk Rechtsanwälte bei mehr als einem Landgericht zugelassen sind. Es ist nicht zu vermeiden, daß in der Übergangszeit des § 227 a Abs.3 und 5 BRAO in einzelnen Gerichtsbezirken Rechtsanwälte mit unterschiedlichen Zulas sungen bei Landgerichten ihre Praxis ausüben (BGHZ 68,72 77; 72, 363, 369; Senatsbeschluß vom 10. Bei den gegebenen kleinstädtischen Verhältnissen hat der Senat in der ungleichen Ausgangslage durch die verschiedene Zulassung beim Landgericht eine durch die Gebietsneuordnung bedingte mittelbare Härte für die hinzugekommenen Anwälte gesehen. Der Senat hat bei den gegebenen ländlichen Verhältnissen den Raum, innerhalb dessen alle von der Gebietsneuordnung betroffenen Rechtsanwälte die gleiche neue Ausgangslage erhalten sollen, weiter abgesteckt und auf benachbarte Amtsgerichtsbezirke des gleichen Landgerichtsbezirks erstreckt. Denn nun sind sechs Anwälte aus Bernkastel-Kues auch beim Landgericht Bad Kreuznach zugelassen und können dort nicht nur Mandanten aus ihrem eigenen, sondern auch aus dem benachbarten Bezirk vertreten. Aus diesem gegenseitigen Übergreifen und den ihm durch die Zulassung der Anwälte bei verschiedenen Landgerichten gesetzten Grenzen kommt es dann auch zu Mandatserteilungen aus dem jeweils anderen Bezirk, wenn der eingesessene Anwalt nicht vor dem Landgericht auftreten kann, an das eine Sache gebracht werden muß. Dann aber besteht auch die Gefahr von spürbaren Mandatsverlusten, wenn sich die Landgerichtszulassung der Anwälte nur in dem einen und nicht auch im benachbarten Amtsgerichtsbezirk ändert. Jedenfalls liegt dann in der für die im "übergreifenden” Bereich praktizierenden Anwälte ungleich gewordene Ausgangslage eine aus den besonderen örtlichen Verhältnissen herzuleitende mittelbare Härte im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO. c) Wenn die Antragsgegnerin und mit ihr der Ehrengerichtshof meinen, den Vorzug der Doppel zulas sung bei den Landgerichten Trier und Bad Kreuznach hätten die Anwälte aus Bernkastel-Kues gegenüber allen Anwälten außerhalb ihres Amtsgerichtsbezirks in den beiden Landge-richtsbezirken, so ist das zwar richtig, schließt aber nicht aus, in dieser Doppelzulassung nur für einzelne Anwälte aus dem Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach eine nach § 227 a Abs. 2 BRAO auszugleichende Härte zu sehen. Eine spür bare Härte, wie sie eine allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO erfordert (BGHZ 68, 66, 69), ist überhaupt nur für die im Grenzbezirk von Bernkastel-Kues und Simmera praktizierenden Anwälte anzunehmen. Daß nur ein Anwalt, nämlich der Antragsteller, die Voraussetzungen für die Zweitzulassung erfüllt, ändert nichts daran, daß es sich um eine allgemeine Feststellung handelt. Auf diese Weise wird vielmehr erreicht, daß der Härteausgleich - auch im Interesse der f anderen, nicht von ihm erfaßten Rechtsanwälte - nicht weitergeht als nötig, aber den örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt ist (BGHZ 72, 363, 367/368). d) Eine Härteregelung scheidet schließlich nicht deshalb aus, wie der Ehrengerichtshof meint, weil die Gebietsveränderungen, auf denen der Härteausgleich beruht, durch zwei im Abstand von 4 Jahren ergangene Gesetze vorgenommen wurden. Abgesehen davon, daß ein Rechtsanwalt von zeitlich aufeinander folgenden Veränderungen der Gerichtsbezirke mehrmals betroffen werden kann (BGHZ 67, 339), ist stets eine Gesamtwürdigung aller durch ineinandergreifende gerichtsorganisatorische Maßnahmen bewirkten Veränderungen und ihrer Folgen erforderlich (BGHZ 72, 363, 365). November 1978 - AnwZ (B) 23/78), ist nicht so zu verstehen, daß immer nur die in einem Gesetz zusammengefaßten Gebietsveränderungen berücksichtigt werden könnten. Werden in einem solchen Fall durch das eine Gesetz die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO geschaffen, sind Härten für die betroffenen Anwälte, wie sie für die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO notwendig sind, aber erst mit den durch ein weiteres Gesetz getroffenen Maßnahmen verbunden, so ist naturgemäß eine Härteregelung erst mit dem Inkrafttreten des weiteren Gesetzes möglich. dazu BGHZ 66, 288, 291) beginnt dann erst zu laufen, wenn alle Voraussetzungen für einen Härteausgleich erfüllt sind, also mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, das zu der allgemeinen Feststellung des Abs. 2 dieser Vorschrift führt.

Zitierte Normen: § 5 BRAO
härtenAnwaltHärteausgleichLandgerichtAmtsgerichtsbezirkGebietsneuordnungRechtsanwälteBRAOBGHZ

Volltext der Entscheidung

2^0 0^1

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BRAO § 227 a
Eine Härte, die gern, § 227 a BRAO auszugleichen ist, kann auch darin liegen, daß in benachbarten ländlichen Amtsgerichtsbezirken, die nicht zu dem gleichen Landgerichtsbezirk gehören, nur die Rechtsanwälte des einen und nicht auch die des anderen Amtsgerichtsbezirks (zu demindest in einem Teilbereich) bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden (im Anschluß an BGHZ 66, 291 und BGH NJW 1977, 905, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78).
BGH, Beschl. v. 12.November 1979 - AnwZ (B) 15/79 - EGH Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
ss
 MwZ (B) 15/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Paulgerhard G sflB Straße
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz, Ernst-LfH^-Straße 41, M|HB
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Simultanzulassung
2
S4
)
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 12. November 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 26. März 1979 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 1977 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Dezember 1970 und noch am 31. Januar 1975 bei dem Amtsgericht Simmern und dem Landgericht Bad Kreuznach zugelassenen Rechtsanwälte, die zu beiden Zeitpunkten ihre Kanzlei in
 hatten und beibehalten haben - geboten ist, diese Rechtsanwälte bis zu dem 31. Januar 1985 gemäß § 227 a BRAO auch beim Landgericht Trier zuzulassen.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 227 a BRAO für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1985 auch beim Landgericht Trier zuzulassen .
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der am	geborene	Antragsteller bestand
 am 23. Dezember 1953 die Große juristische Staatsprüfung. Im Jahre 1955 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Traben-Trarbach und dem Landgericht Koblenz zugelassen worden. 1964 verlegte er seine Kanzlei nach KflHH
wurde daraufhin unter Rücknahme seiner Zulassung bei den bisherigen Gerichten anderweitig bei dem Amtsgericht Kirchberg und dem Landgericht Bad Kreuznach zugelassen. Zum 1• Januar 1967 ist das Amtsgericht Kirchberg aufgehoben worden. Der Antragsteller wurde deshalb von da an bei dem Amtsgericht Simmern zugelassen,dem der gesamte ehemalige Amtsgerichtsbezirk Kirchberg zugelegt worden ist. An der Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bad Kreuznach änderte sich nichts. Er führt auch seine Kanzlei weiter in Kl
 Im Zuge der Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke im Lande Rheinland-Pfalz wurden durch § 3 Nr. 12 des Zehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung vom 21. Dezember 1970 (GVB1 454) zu dem 1. Januar 1971 der Orts-
teil Thalkleinich der Gemeinde Kleinich und die Gemeinde Lötzbeuren mit zusammen rund 600 Einwohnern aus dem Bezirk des Amtsgerichts Simmera (früher des Amtsgerichts Kirchberg) ausgegliedert und dem Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelegt, das zu dem Bezirk des Landgerichts Trier gehört. Durch das Achtzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 197^ (GVB1 525) wurden zu dem 1. Februar 1975 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bernkastel-Kues 22 Gemeinden und Gebietsteile einer weiteren Gemeinde ausgegliedert und den dem Landgericht Bad Kreuznach unterstellten Amtsgerichten Birkenfeld, Idar-Ober stein und Simmem (diesem zwei Gemeinden) zugelegt. Am 26. März 1975 traf die Antragsgegnerin die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO, daß die gleichzeitige Zulassung der durch diese Umgliederung betroffenen beim Amtsgericht Bernkastel-Kues zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bad Kreuznach zur Vermeidung von Härten auf die Dauer von 10 Jahren geboten ist. Für die bei dem Amtsgericht Simmern zugelassenen Rechtsanwälte wurde eine entsprechende Feststellung nicht getroffen. Darauf wurden sechs Rechtsanwälte aus Bernkastel-Kues außer beim Landgericht Trier auch beim Landgericht Bad Kreuznach zugelassen.
Im September 1976 beantragte der Antragsteller,ihn gemäß § 227 a BRAO zugleich beim Landgericht Trier zuzulassen. Er macht geltend, mit der Doppelzulassung der sechs Bernkastel-Kueser Anwälte in Bad Kreuznach seien für ihn Wettbewerbsnachteile verbunden, die eine durch seine zusätzliche Zulassung beim Landgericht Trier auszugleichende Härte darstellen würden.
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Durch Bescheid vom 7. April 1977 lehnte die Antragsgegnerin die Zweitzulassung des Antragstellers ab. Den vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. März 1979 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1.	Durch die Ausgliederung des Ortsteils Thalklei-nich und der Gemeinde Lötzbeuren aus dem Amtsgerichtsbezirk Simmern zu dem 1. Januar 1971 sind die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO für einen Härteausgleich erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt jede-auch eine nur geringfügige - Änderung eines Gerichtsbezirks durch eine Gebietsneuordnung die Anwendung dieser Vorschrift (BGHZ 66, 291, 294; Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 4/77 -;vom 13. März 1978 -AnwZ (B) 4-6/78 -; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 -).
2.	Weitere Voraussetzung für eine Mehrfachzulassung ist gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung bei einem weiteren Landgericht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind.
a)	Nicht Jede Gebietsänderung muß einen Härteausgleich nach sich ziehen (BGHZ 67, 339, 342; 72, 363,
 366). Inwiefern eine Mehrfachzulassung zur Vermeidung von Härten geboten ist, erfordert vielmehr eine Gesamt-würdigung aller durch ineinandergreifende gerichtsorganisatorische Maßnahmen bewirkten Veränderungen und ihrer Folgen (vgl. z.B. BGHZ 72, 363, 365; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 -). Dabei dürfen die Anforderungen daran, was als eine durch Gebietsveränderungen bedingte Härte anzusehen ist, nicht zu hoch gespannt werden (vgl. etwa BGHZ 66, 291, 295 f;
68, 66, 69). Solche Härten stellen sich aber auch ganz verschieden dar (BGHZ 72, 363, 367), je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt (BGH NJW 1977,
 905, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78), um kleinstädtische (BGHZ 66, 291) oder um großstädtische (BGHZ 68, 66; BGH Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B)
13/77 ■ MDR 1978, 310; vom 13. März 1978 - AnwZ (B)
4/78). Auch innerhalb dieser Gruppen gibt es Unterschiede, die zu einer verschiedenartigen Gestaltung des Härteausgleichs führen können. So können unter Umständen trotz geringfügiger Gebietsveränderungen bereits "mittelbare” Härten eine Mehrfachzulassung rechtfertigen (BGHZ 66, 291). Es kann auch eine engere Begrenzung des "Teilbereichs" erforderlich sein, für den die allgemeine Feststellung des § 227 a Abs. 2 BRAO getroffen wird (BGHZ 68, 66).
Das alles geht darauf zurück, daß bei der Feststellung "die örtlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen sind, also auf die Jeweiligen besonderen Umstände abzustellen ist. Das bedeutet freilich nicht, daß es darauf ankäme, inwieweit es bei einzelnen Rechtsanwälten
 tatsächlich zu Mandatsverlusten kommt. Es kann aber durchaus genügen, wenn nur einige wenige Rechtsanwälte von der Gebietsveränderung betroffen werden (BGHZ 68, 66, 69), in entsprechend gelagerten Fällen auch nur einer (vgl. BGHZ 68, 78 = NJW 1977, 905). Entscheidend ist, daß der Härteausgleich typisiert wird.
Er soll - auch im Interesse der anderen, nicht von ihm erfaßten Rechtsanwälte - nicht weitergehen als nötig, aber den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt sein (BGHZ 72, 363, 367/368).
b)	Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
aa) Unmittelbar bringt die hier in Frage stehende Gebietsneuordnung für den Antragsteller und die anderen beim Amtsgericht Simmern zugelassenen Rechtsanwälte keine Härte mit sich. Dazu sind die ausgegliederten Gebiete mit nur rund 600 Einwohnern zu klein. Der Antragsteller macht das auch nicht geltend.
bb) In Betracht kommen jedoch sogenannte mittelbare Härten, wie sie gerade darin bestehen können, daß ändere Rechtsanwälte bereits eine Mehrfachzulassung erlangt haben.
Solche mittelbaren Härten sind nicht immer schon dann anzunehmen, wenn es, durch eine Gebietsneuordnung bedingt, überhaupt dazu kommt, daß in einem Gerichtsbezirk Rechtsanwälte bei mehr als einem Landgericht zugelassen sind. Es ist nicht zu vermeiden, daß in der Übergangszeit des § 227 a Abs. 3 und 5 BRAO in einzelnen Gerichtsbezirken Rechtsanwälte mit unterschiedlichen Zulas sungen bei Landgerichten ihre Praxis ausüben (BGHZ 68,72 77; 72, 363, 369; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 -
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AnwZ (B) 13/77 = MDR 1978, 310). Das allein kann deshalb eine mittelbare Härte noch nicht begründen. Es kommt vielmehr stets auf die Jeweiligen Umstände an (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4/78 -).
Solche besonderen Umstände lagen im Falle BGHZ 66,
291 vor. Dort waren Amtsgerichtsbezirke zusammengelegt worden. 12 der im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen alteingesessenen Anwälte hatten die Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht bereits erlangt, die fünf	^
nach der Gebietsveränderung hinzukommende Rechtsanwälte auch für sich erstrebten. Bei den gegebenen kleinstädtischen Verhältnissen hat der Senat in der ungleichen Ausgangslage durch die verschiedene Zulassung beim Landgericht eine durch die Gebietsneuordnung bedingte mittelbare Härte für die hinzugekommenen Anwälte gesehen.
Ähnlich war es im Falle NJW 1977 , 905 (insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78). Dort waren innerhalb desselben Landgerichtsbezirks in einem Amtsgerichtsbezirk alle Rechtsanwälte bei einem weiteren Landgericht	^
zugelassen, der einzige in einem benachbarten Amtsgerichtsbezirk praktizierende Apwalt Jedoch nicht. Der Senat hat bei den gegebenen ländlichen Verhältnissen den Raum, innerhalb dessen alle von der Gebietsneuordnung betroffenen Rechtsanwälte die gleiche neue Ausgangslage erhalten sollen, weiter abgesteckt und auf benachbarte Amtsgerichtsbezirke des gleichen Landgerichtsbezirks erstreckt. Damit hätte es eine mittelbare Härte für den einzigen noch verbliebenen Rechtsanwalt dargestellt, wenn ihm die Zweitzulassung verweigert wäre.

cc) Auch im vorliegenden Fall geht es um die Ausübung des Anwaltsberufs in ländlich-kleinstädtischen Verhältnissen, Die Amtsgerichtsbezirke Bernkastel-Kues und Simmern grenzen im Gebiet des früheren Amtsgerichts Kirchberg aneinander. Sie gehören aber schon immer zu verschiedenen Landgerichtsbezirken, Deshalb konnten die Anwälte des einen Bezirks früher nie vor dem Landgericht des anderen Bezirks auftreten. Damit war ihre beiderseitige Ausgangslage gleich. Eben das hat sich ^	durch	die	Gebietsneuordnung	geändert.	Denn	nun sind
 sechs Anwälte aus Bernkastel-Kues auch beim Landgericht Bad Kreuznach zugelassen und können dort nicht nur Mandanten aus ihrem eigenen, sondern auch aus dem benachbarten Bezirk vertreten. Die ursprüngliche für die vor der Gebietsneuordnung praktizierenden Anwälte gleiche Ausgangslage ist also ungleich geworden. Darin liegt unter den gegebenen Verhältnissen eine mittelbare Härte die gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO ausgeglichen werden muß.
Ländliche Anwaltspraxen pflegen, wie der Senat bereits in NJV 1977, 905 ausgeführt hat, sich nicht auf den Amtsgerichtsbezirk des Kanzleiorts zu beschränken,
(J	sondern	auf	den	Bereich	der	benachbarten	Gebiete inner-
halb des gleichen Landgerichtsbezirks überzugreifen,ins besondere wenn in den sich berührenden Gebieten nur wenige Anwälte ansässig sind. Dasselbe gilt, wenn die Amtsgerichtsbezirke zwar aneinandergrenzen, aber zu ver schiedenen Landgerichtsbezirken gehören. Auch dann ist die Grenze zwischen ihnen nicht starr. Die Lebensräume der Bevölkerung entfalten und entwickeln sich vielfach nach anderen Gesichtspunkten, als sie für die Organisation der Gerichte maßgebend sind.
Vor allem bietet die unbeschränkte Möglichkeit für die Anwälte, ihre Mandanten vor allen Amtsgerichten zu vertreten, die nicht selten genutzte Gelegenheit, mit ihrer Praxis in den benachbarten Amtsgerichtsbezirk vorzudringen. Aus diesem gegenseitigen Übergreifen und den ihm durch die Zulassung der Anwälte bei verschiedenen Landgerichten gesetzten Grenzen kommt es dann auch zu Mandatserteilungen aus dem jeweils anderen Bezirk, wenn der eingesessene Anwalt nicht vor dem Landgericht auftreten kann, an das eine Sache gebracht werden muß.
In dieser Weise überschneiden sich die Einzugsbereiche ländlicher Anwaltspraxen in Grenzgebieten über die jeweiligen Landgerichtsbezirke hinaus. Dann aber besteht auch die Gefahr von spürbaren Mandatsverlusten, wenn sich die Landgerichtszulassung der Anwälte nur in dem einen und nicht auch im benachbarten Amtsgerichtsbezirk ändert. Jedenfalls liegt dann in der für die im "übergreifenden” Bereich praktizierenden Anwälte ungleich gewordene Ausgangslage eine aus den besonderen örtlichen Verhältnissen herzuleitende mittelbare Härte im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO.
c)	Wenn die Antragsgegnerin und mit ihr der Ehrengerichtshof meinen, den Vorzug der Doppel zulas sung bei den Landgerichten Trier und Bad Kreuznach hätten die Anwälte aus Bernkastel-Kues gegenüber allen Anwälten außerhalb ihres Amtsgerichtsbezirks in den beiden Landge-richtsbezirken, so ist das zwar richtig, schließt aber nicht aus, in dieser Doppelzulassung nur für einzelne Anwälte aus dem Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach eine nach § 227 a Abs. 2 BRAO auszugleichende Härte zu sehen. Denn die Doppelzulassung wirkt sich naturgemäß nicht auf
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alle im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach tätigen Anwälte gleich aus. Sie wirkt sich aber desto stärker aus, je näher ein Anwalt seine Praxis am Tätigkeitsbereich der Anwälte aus Bernkastel-Kues ausübt. Eine spür bare Härte, wie sie eine allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO erfordert (BGHZ 68, 66, 69), ist überhaupt nur für die im Grenzbezirk von Bernkastel-Kues und Simmera praktizierenden Anwälte anzunehmen.
Deshalb ist es geboten, aber auch ohne weiteres ®	möglich,	die allgemeine Feststellung für einen Teilbe-
reich des Amtsgerichtsbezirks Simmem zu treffen. Als solcher Teilbereich bietet sich der frühere Amtsgericht sbezirk Kirchberg an, der jetzt zu Simmern gehört, jedoch allein an den Amtsgerichtsbezirk Bernkastel-Kues grenzt. Damit wird an ein allgemeines, eindeutig bestimmbares Merkmal angeknüpft und der Härteausgleich ty pisiert. Daß nur ein Anwalt, nämlich der Antragsteller, die Voraussetzungen für die Zweitzulassung erfüllt, ändert nichts daran, daß es sich um eine allgemeine Feststellung handelt. Auf diese Weise wird vielmehr erreicht, daß der Härteausgleich - auch im Interesse der f	anderen,	nicht von ihm erfaßten Rechtsanwälte - nicht
 weitergeht als nötig, aber den örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt ist (BGHZ 72, 363, 367/368). Mit jeder Härteregelung wird das Ziel erstrebt, daß der Ausgleich dort gesucht werden soll, wo typischerweise etwaige Mandantenverluste zu erwarten sind (BGH aaO S. 365 und 369).
d)	Eine Härteregelung scheidet schließlich nicht deshalb aus, wie der Ehrengerichtshof meint, weil die
 Gebietsveränderungen, auf denen der Härteausgleich beruht, durch zwei im Abstand von 4 Jahren ergangene Gesetze vorgenommen wurden. Abgesehen davon, daß ein Rechtsanwalt von zeitlich aufeinander folgenden Veränderungen der Gerichtsbezirke mehrmals betroffen werden kann (BGHZ 67, 339), ist stets eine Gesamtwürdigung aller durch ineinandergreifende gerichtsorganisatorische Maßnahmen bewirkten Veränderungen und ihrer Folgen erforderlich (BGHZ 72, 363, 365).
Daß die Maßnahmen gleichzeitig getroffen sein müssen, wie es in mehreren Senatsentscheidungen heißt (vgl. etwa BGHZ 66, 291, 296; Beschlüsse vom 13. März 1978 -AnwZ (B) 4/78; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/78), ist nicht so zu verstehen, daß immer nur die in einem Gesetz zusammengefaßten Gebietsveränderungen berücksichtigt werden könnten. Es können auch mehrere aufeinander folgende Maßnahmen eine einheitliche Gebietsneuordnung darstellen. Andernfalls wäre es möglich, daß durch viele kleine Teilreformen, die für sich gesehen nur für wenige Anwälte, insgesamt betrachtet aber für einen größeren Kreis einschneidend sind, eine angemessene Härteregelung vereitelt würde. Entscheidend ist vielmehr, ob die gerichtsorganisatorischen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind, ob sie also ineinandergreifen.
Dabei ist von untergeordneter Bedeutung, welcher Zeitraum zwischen dem Erlaß mehrerer Gesetze liegt. Jedenfalls hindert ein Abstand von 4 Jahren - wie hier -nicht, eine einheitliche Regelung mit nachfolgendem einheitlichen Härteausgleich anzunehmen. Das muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als durch das Achtzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung zu dem 1. Februar 1975 teilweise frühere Gebietsveränderungen wieder
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rückgängig gemacht und einer erneuten Regelung unterzogen worden sind. Gerade beim Amtsgerichtsbezirk Bernkastel-Kues war es so.
Werden in einem solchen Fall durch das eine Gesetz die Voraussetzungen des § 227 a Abs. 1 BRAO geschaffen, sind Härten für die betroffenen Anwälte, wie sie für die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO notwendig sind, aber erst mit den durch ein weiteres Gesetz getroffenen Maßnahmen verbunden, so ist naturgemäß eine Härteregelung erst mit dem Inkrafttreten des weiteren Gesetzes möglich. Die 10-Jahresfrist des § 227 a Abs. 3 BRAO (vgl. dazu BGHZ 66, 288, 291) beginnt dann erst zu laufen, wenn alle Voraussetzungen für einen Härteausgleich erfüllt sind, also mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, das zu der allgemeinen Feststellung des Abs. 2 dieser Vorschrift führt.
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Der angefochtene Beschluß kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die in der Beschlußformel näher bezeichnete allgemeine Feststellung zu treffen. Da eine weitere Aufklärung nicht notwendig ist, kann das der Senat jetzt schon aussprechen. Sonstige Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Zweit zulas sung des Antragstellers beim Landgericht Trier steht damit nichts im Wege.
Pfeiffer	Hürxthal	Girisch	Hagen
 Petersen
Pfleger
 Rössler