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BGH

Gericht: BGH

Wer als Angestellter einer Rechtsschutzversicherung darüber zu entscheiden hat, ob einem Versicherungsnehmer der von ihm erstrebte Rechtsschutz gewährt wird, erteilt damit dem Versicherungsnehmer keinen Rechtsrat. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 22. Die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt ist ihm von seinem Dienstherm insoweit gestattet, als er nicht Mandate der Versicherungsnehmer der DÜ annehmen darf.Darüber hinaus hat er die Rechtsberatung des Mietervereins übernommen, die er auf Grund einer mündlichen Vereinbarung im Auftrag und im Namen des Vereins durchführt. Februar 1977 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 2 BRAO zurückgenommen, weil sowohl die Stellung des Antragstellers bei der Rechtsschutzversicherung wie seine Beratertätigkeit für den Mieterverein mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar seien. Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß die Tätigkeit des Antragstellers in der Außenstelle der Rechts-schutzverSicherung in KflüBBmit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist. a) Sie ist es allerdings nicht deshalb, wie der Antragsgegner zur Überprüfung stellt, weil die Tätigkeit des Antragstellers auf eine mittelbare Rechtsberatung der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung gerichtet wäre. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; Der Senat hat das bereits verneint für die dem stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung beim Hauptvorstand einer Gewerkschaft obliegende Entscheidung auf Rechtsschutzanträge von Gewerkschaftsmitgliedern darüber, ob die Gewerkschaft dem Mitglied Rechtsschutz gewährt und die Prozeßkosten Dasselbe gilt für die Entscheidung des Rechtsschutzversicherers darüber, ob er dem an ihn herangetretenen Versicherungsnehmer den erstrebten Rechtsschutz gewähren will oder nicht. Daß damit auch der Versicherungsnehmer einen gewissen Anhalt bekommt, wie die dem Rechtsschutzversicherer unterbreitete Sache zu beurteilen ist, und ob die ihm nach Abschluß eines Rechtsschutzfälles aufgegebenen Kosten gerechtfertigt sind, ist eine unvermeidbare Nebenwirkung, die aber nicht - auch nicht mittelbar - als Rechtsberatung des Versicherungsnehmers oder gar Rechtsbesorgung für ihn angesehen werden kann. Der Angestellte des Rechtsschutzversicherers berät vielmehr, wenn er Anträge der Versicherungsnehmer auf Gewährung von Rechtsschutz bearbeitet, seinen Dienstherrn, nicht die b) Mit Recht stützt der Ehrengerichtshof jedoch seine Entscheidung darauf, daß der Antragsteller nicht die "gehobene Stellung” innehat, die er als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis haben muß, um als Rechtsanwalt zugelassen werden zu können (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BGHZ 71, 138, 139 m.Nachw.). Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung als untergeordnet zu bezeichnen ist. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Angestellten innerhalb des Unternehmens an, sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (Senatsbeschluß NJW 1977, 807, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 59). Der Antragsteller ist lediglich der zweite Mann und vertritt den Leiter des Büros. Eine solche Tätigkeit ist, wenn sie, wie vom Antragsteller, als Sachbearbeiter ohne leitende Funktion ausgeübt wird, an Bedeutung und Verantwortung als nur untergeordnet zu bezeichnen. Daß der Antragsteller den Leiter des lediglich 7 Mitarbeiter umfassenden Büros zu vertreten hat, änderx daran nichts. c) Fehlt es schon an der erforderlichen "gehobenen Stellung" des Antragstellers, so kommt es auf den vom Ehrengerichtshof angeführten weiteren Gesichtspunkt nicht mehr an, ob die Tätigkeit des Antragstellers bei der mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, weil sie die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt gefährden würde- 2. Dem angefochtenen Beschluß ist auch insoweit beizutreten, als der Ehrengerichtshof die Rechtsberatungstätigkeit des Antragstellers für den Mieterverein SiflHBals mit dem Anwaltsberuf unvereinbar hält. Entscheidend ist stets, daß die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Im übrigen kommt es auf die Häufigkeit einer derartigen Rechtsberatung nicht an (BGHZ 40, 282, 287; Senatsbeschluß vom 13. 3. Daß § 15 Nr. 2 BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat der Senat mehrfach entschieden (BGHZ 34, 382; Beschluß vom 20. Es würde auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art* 3 Abs. 1 GG bedeuten, wenn anderen Rechtsanwälten unter gleichen oder annähernd gleichen Voraussetzungen, also gesetzwidrig, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft belassen würde, wohingegen sie dem Antragsteller verweigert wird (vgl.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 17 ARB § 15 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitSenatsbeschlußVersicherungsnehmerAnwZBGHZ

Volltext der Entscheidung

zu II 1 a der Gründe
 Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BRAO § 7 Nr. 8	2140 0?0
Wer als Angestellter einer Rechtsschutzversicherung darüber zu entscheiden hat, ob einem Versicherungsnehmer der von ihm erstrebte Rechtsschutz gewährt wird, erteilt damit dem Versicherungsnehmer keinen Rechtsrat. Diese Tätigkeit steht einer Zulassung als Rechtsanwalt nicht entgegen Tim Anschluß an BGHZ 51, 16).
BGH, Besohl, v. 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 - EGH Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
»m,z mi is/tb BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl H
Ernst-W^^^MH^^HB-Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Sti
 Baden-Württemberg,
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 16. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 22. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
24. Januar 1963 die Große juristische Staatsprüfung bestanden. Anschließend war er zunächst Rechtsreferent in der Verwaltung einer Privatkrankenanstalt, dann arbeitete er in der Bezirks-
Gründe :
I.
Der am
1927 geborene Antragsteller hat am
 direktion
der
 Versicherungs-AG und war
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schließlich Büroleiter der Bezirksdirektion	der
 Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungs AG (ARAG). Mit Verfügung vom 1. September 1969 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Tuttlingen und beim Landgericht Rottweil zugelassen. Am 3. Juni 1976 wurde er auf seinen Antrag unter Rücknahme seiner Zulassung bei diesen Gerichten anderweitig beim Amtsgericht Singen und beim Landgericht Konstanz zugelassen. Seine Kanzlei hat er in seiner Wohnung eingerichtet.
Er ist außerdem juristischer Sachbearbeiter im Schadensbüro der Rechtsschutzversicherung in	und	Stell-
vertreter des Leiters dieser Außenstelle. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt zur Zeit 3.470 DM. Die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt ist ihm von seinem Dienstherm insoweit gestattet, als er nicht Mandate der Versicherungsnehmer der DÜ annehmen darf. Darüber hinaus hat er die Rechtsberatung des Mietervereins	übernommen, die er auf Grund einer
 mündlichen Vereinbarung im Auftrag und im Namen des Vereins durchführt. Er erhält dafür eine Vergütung von 20 DM je Stunde. Beide Tätigkeiten will er neben dem Anwaltsberuf weiter ausüben.
l
Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer F(HB hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 8. Februar 1977 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 2 BRAO zurückgenommen, weil sowohl die Stellung des Antragstellers bei der Rechtsschutzversicherung wie seine Beratertätigkeit für den Mieterverein mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar seien.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehren-
gerichtshof durch Beschluß vom 22. Oktober 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß die Tätigkeit des Antragstellers in der Außenstelle der Rechts-schutzverSicherung in KflüBBmit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist.
a)	Sie ist es allerdings nicht deshalb, wie der Antragsgegner zur Überprüfung stellt, weil die Tätigkeit des Antragstellers auf eine mittelbare Rechtsberatung der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung gerichtet wäre.
Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238;
68, 62). Das ist beim Antragsteller aber nicht der Fall.
Der Senat hat das bereits verneint für die dem stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung beim Hauptvorstand einer Gewerkschaft obliegende Entscheidung auf Rechtsschutzanträge von Gewerkschaftsmitgliedern darüber, ob die Gewerkschaft dem Mitglied Rechtsschutz gewährt und die Prozeßkosten
 
übernimmt oder nicht. Mit einer solchen Entscheidung wird dem Gewerkschaftsmitglied kein Rechtsrat erteilt (BGHZ 51,
 16; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE Xli 39).
Dasselbe gilt für die Entscheidung des Rechtsschutzversicherers darüber, ob er dem an ihn herangetretenen Versicherungsnehmer den erstrebten Rechtsschutz gewähren will oder nicht. Zwar wird dabei u.a. geprüft, ob die Wahr- | nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Damit verfolgt der Rechtsschutzversicherer aber eigene Rechtsangelegenheiten (vgl. auch BGH NJW 1961, 1113). Denn wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, kann er gemäß § 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-schutzverSicherung (ARB) seine Leistungspflicht verneinen.
Dem dient die Überprüfung des Antrags auf Gewährung von Rechtsschutz in erster Linie. Auch mit der Überprüfung der späteren Kostenabrechnung verfolgt der Rechtsschutzver-sicherer allein den Zweck, seine Leistungspflicht in dem vom Versicherungsvertrag bestimmten Rahmen zu halten.
Daß damit auch der Versicherungsnehmer einen gewissen Anhalt bekommt, wie die dem Rechtsschutzversicherer unterbreitete Sache zu beurteilen ist, und ob die ihm nach Abschluß eines Rechtsschutzfälles aufgegebenen Kosten gerechtfertigt sind, ist eine unvermeidbare Nebenwirkung, die aber nicht - auch nicht mittelbar - als Rechtsberatung des Versicherungsnehmers oder gar Rechtsbesorgung für ihn angesehen werden kann. Der Angestellte des Rechtsschutzversicherers berät vielmehr, wenn er Anträge der Versicherungsnehmer auf Gewährung von Rechtsschutz bearbeitet, seinen Dienstherrn, nicht die
J?
 
Versicherten, so wie es auch bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden ist (Senatsbeschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 = Betrieb 1972, 333).
b)	Mit Recht stützt der Ehrengerichtshof jedoch seine Entscheidung darauf, daß der Antragsteller nicht die "gehobene Stellung” innehat, die er als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis haben muß, um als Rechtsanwalt zugelassen werden zu können (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BGHZ 71, 138, 139 m.Nachw.). Dabei ist nicht unbedingt eine Spitzenstellung oder eine anderweitige Position als Führungskraft zu fordern. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung als untergeordnet zu bezeichnen ist. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Angestellten innerhalb des Unternehmens an, sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (Senatsbeschluß NJW 1977, 807, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 59).
Der Antragsteller ist zwar bei einer der größten deutschen Rechtsschutzversicherungen angestellt, jedoch in einer verhältnismäßig kleinen Außenstelle tätig. Diese umfaßt nur drei Sachbearbeiter und vier Schreibkräfte. Der Antragsteller ist lediglich der zweite Mann und vertritt den Leiter des Büros. Unterstellt ist ihm niemand. Er bearbeitet zwar die Rechtsschutzfälle selbständig. Bei unterschiedlicher Meinung ist er jedoch der Weisung des Leiters der Schadensstelle unterworfen. Seine Tätigkeit umfaßt die Deckungsprüfung, die Beurteilung der Erfolgsaussicht der von den Versicherungsnehmern beabsichtigten Rechtsverfolgung und die Kostenabrechnung. Dies ist zwar eine überwiegend juristische Tätigkeit. Sie geht aber über die der eigentlichen
 
Rechtsverfolgung vorgeschaltete bloße Kostenprüfung nicht hinaus. Es ist lediglich zu beurteilen, ob "hinreichende” Erfolgsaussicht besteht. Eine - auch nur vorläufige - Entscheidung in der Sache selbst kommt von vornherein nicht in Betracht. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht, so ist sogar gemäß § 17 Abs. 2 ARB dessen Meinung für den Rechtsschutzversicherer bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.	£
Eine solche Tätigkeit ist, wenn sie, wie vom Antragsteller, als Sachbearbeiter ohne leitende Funktion ausgeübt wird, an Bedeutung und Verantwortung als nur untergeordnet zu bezeichnen. Daß der Antragsteller den Leiter des lediglich 7 Mitarbeiter umfassenden Büros zu vertreten hat, änderx daran nichts. Zu Unrecht beruft er sich auf den Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 58. Der dortige Anwaltsbewerber war stellvertretender Leiter der zentralen Rechtsabteilung einer als Aktiengesellschaft geführten Bank in einer Großstadt und hatte Gesamtprokura. Damit ist die Position des Antragstellers in dem Schadens- A
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büro nicht vergleichbar.
c)	Fehlt es schon an der erforderlichen "gehobenen Stellung" des Antragstellers, so kommt es auf den vom Ehrengerichtshof angeführten weiteren Gesichtspunkt nicht mehr an, ob die Tätigkeit des Antragstellers bei der mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, weil sie die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt gefährden würde-
2.	Dem angefochtenen Beschluß ist auch insoweit beizutreten, als der Ehrengerichtshof die Rechtsberatungstätigkeit des Antragstellers für den Mieterverein SiflHBals mit
 dem Anwaltsberuf unvereinbar hält.
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Der Antragsteller erfüllt insofern eine dem Vereinszweck entsprechende Aufgabe des Mietervereins gegenüber seinen Mitgliedern. Er handelt im Namen des Vereins, wenn er die Mitglieder rechtlich berät. Darauf, wie sein der Beratung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis mit dem Mieterverein ausgestaltet ist, kommt es nicht an. Denn wer für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsrat erarbeitet, den dieser weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Geschäftsherrn ist, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377). Entscheidend ist stets, daß die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Diese Eigenverantwortlichkeit muß im Verhältnis des Raterteilenden zu dem Ratsuchenden bestehen. An einer solchen Rechtsbeziehung mangelt es bei einer Tätigkeit, wie sie der Antragsteller für den Mieterverein ausübt. Daß er nur stundenweise nach Bedarf tätig wird, spielt keine Rolle. Völlig unbedeutend ist seine Tätigkeit dort nicht, er hat sie selbst mit immerhin einem Umfang von 20 - 25 Stunden im Monat angegeben. Im übrigen kommt es auf die Häufigkeit einer derartigen Rechtsberatung nicht an (BGHZ 40, 282, 287; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = EGE XII 3, 4).
3.	Daß § 15 Nr. 2 BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt, hat der Senat mehrfach entschieden (BGHZ 34, 382; Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 = EGE XII 18,
21 mit weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19).
 
Es würde auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art* 3 Abs. 1 GG bedeuten, wenn anderen Rechtsanwälten unter gleichen oder annähernd gleichen Voraussetzungen, also gesetzwidrig, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft belassen würde, wohingegen sie dem Antragsteller verweigert wird (vgl. BGH NJW 1977» 808,
 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16,
18 mit w. Nachw.; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 28/76).	^
III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulassungssachen vom Senat auch sonst angenommenen Regelwert von 100.000 DM, der Höhe der voraussichtlichen Einnahmen, die aus der nebenberuflichen Anwaltspraxis im Lauf von etwa 5 - 10 Jahren zu erzielen wären (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Senatsbeschluß vom
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SJ?
10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 59, Al), nach unten abzuweichen. Der Antragsteller hat insofern keine substantiierten Angaben gemacht.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Dr.	Gribbohm ist
 in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Petersen
Pfleger
 Rössler